Ratgeber: Das ist der Unterschied zwischen Parken und Halten
Parken, halten, warten: Was ist was im Straßenverkehr
Wer sein Auto zum Stehen bringt, hält. Doch wann parkt man? Und wie grenzt man das vom Warten ab? Eine kleine Rechtskunde zum ruhenden Verkehr.
Essen/Hannover - Halten und Parken gehören für die Autofahrer zum Alltag im Straßenverkehr. Dieser sogenannte ruhende Verkehr ist in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt. Als Halten gilt demnach jede vom Fahrer selbst gewollte Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn oder auf dem Seitenstreifen, erklärt der TÜV Nord. Das kann sein, um etwa andere Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.
Dagegen gelten unfreiwillige Stopps laut den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht als Halten. Zum Beispiel dann etwa, wenn Autofahrer an einer roten Ampel, vor einem geschlossenen Bahnübergang, im Stau oder auf Anweisung eines den Straßenverkehr regelnden Polizisten stoppen. Das gilt als Warten.
Für die Definition des Parkens gilt die Drei-Minuten-Regel: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der hat sein Fahrzeug geparkt, erläutert der TÜV Nord. Wer sein Auto für weniger als drei Minuten verlässt und in Sichtweite bleibt, sodass er im Bedarfsfall jederzeit wieder in den Verkehr eingreifen kann, der parkt nicht, sondern hält.
Die Unterscheidung zwischen Halten und Parken ist wichtig, weil die Verkehrsregeln unterschiedliche Verbote für das Halten oder Parken vorsehen, etwa das grundsätzliche Halteverbot vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten oder das grundsätzliche Parkverbot vor Ein-und Ausfahrten an Grundstücken oder vor und hinter Kreuzungen.
Quelle: dpa
Samstags sind bei unserem Globusmarkt immer alle 10 Behindertenparkplätze zugeparkt. Vom Fahrer meistens nichts zu sehen, eben so wenig wie vom Behindertenausweis. Diejenigen, die im Auto sitzen behaupten auf Anfrage, sie würden sofort wegfahren. Kommt ein Behinderter angefahren, um den ihm zugewiesenen Platz zu benutzen, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als zum Außenbereich zu fahren, und dort einen Platz zu suchen. Wie soll schließlich ein Behinderter mal so eben aussteigen, und den "behinderten" Nichtbehinderten zum Freimachen des Platzes auffordern? Ich selbst mache manchmal, wenn es passt, ein kurzes Video, das ich online zur Polizei schicke, wenn der Falschparker den unrechtmäßigen besetzten Platz nicht freigibt, oder gar nicht da ist. Manchmal hilft es, manchmal wirds teuer für den "Nicht"behinderten.
Hallo,
sofern der Verkehrsgrund gewidmet ist, quasi Verkehrsrechtliche Anordnung zum Anbringen des Z.314 mit ZZ besteht wäre das unberechtigte Parken dort verboten und entsprechend zu ahnden, oft fehlt es auf solchen Privatflächen grad an dieser Anordnung, somit bla blaaa,
Gute Fahrt
selbst wenn dort steht -hier gilt die strvo- sind die hoheitsrechte also das verteilen von strafzetteln "nicht"
automatisch auf die stadt übergegangen, dies muß extra schriftlich erteilt werden.
und wird ungerne vom eigentümer gemacht , weil er damit eigene rechte(die er ev mal nutzen will)
nicht mehr hat.
da gibt es etliche dicounter die die parkverwaltung incl privatknöllchen an firmen abgegeben haben und dies schwer bereut haben. nach den ersten knöllchen sind nämlich die meisten kunden verärgert einfach zur konkurrenz abgewandert.
Ich selbst habe es so gelernt:
3 min am selben Ort stehen = Parken
Auto verlassen = Parken
Halten im Auto sitzend, unter 3 min = Halten
Ein Schweizer ehemaliger Geschäftspartner von mir hörte beim Parken auf dem Behindertenparkplatz den Spruch "der Parkplatz ist für die körperlich Behinderten, nicht für die geistig Behinderten" und hat dann ganz schnell einen anderen Parkplatz genommen.
Vielleicht mal den GF des Marktes darauf ansprechen, dass der von seinem Hausrecht Gebrauch macht.
Im Übrigen scheinen die entsprechenden Schilder wohl unbekannt zu sein. Hier wird ständig im absoluten Halteverbot verkehrsbehindernd geparkt. Ich wundere mich an einer bestimmten Stelle immer über die Geduld der Busfahrer. Ab und zu mal einen der Falschparker "mitnehmen" wäre bestimmt hilfreich.
Für einige Ohren etwas geschraubt , aber um so richtiger ist die Definition in §12 STVO:
Halten: Halten ist die gewollte Fahrtuntérbrechung , die nicht durch die Verkehrslage oder eine
verkehrspolizeiliche Anordnung veranlasst worden ist
Halten wird dem ruhendem Verkehr zugeordnet .
Also auch nicht einsteigen oder aussteigen lassen ist erlaubt .
Warten :
Warten ist ungewollter, verkehrsbedingter ,vorübergehender Stillstand aus Verkehrsgründen und wird dem fließendem Verkehr zugerechnet , z.B. bei Stau, Ampelrot , vor Zebrastreifen . Auf die Dauer des Wartens kommt es nicht an.
Parken :
Das länger als drei Minuten dauernde gewollte Halten oder das Verlassen des Fahrzeugs innerhalb dieser Zeit führt zum Parken .
Das bedeutet aber nicht , dass bei einem Parkverbot stes drei Minuten gehalten werden darf .
Die Rechtsprechung musste sich auch mit -Verlassen des Fahrzeugs- beschäftigen und sagt dazu :
Wer nur aussteigt verläßt es nicht . Zum Verlassen gehört , sich mit der Absicht vom Fahrzeug zu entfernen , um nicht innerhalb von 3 Minuten weiterzufahren . Dann liegt ein Parkverstoß schon in der ersten Minute vor.
Sonst macht diese Einschränkung keinen Sinn .
Im Parkverbot darf man einsteigen und aussteigen lassen und Be-oder Entladen ohne
Zeitbegrenzung .
Giovanni.
ür einige Ohren etwas geschraubt , aber um so richtiger ist die Definition in §12 STVO:
Halten: Halten ist die gewollte Fahrtuntérbrechung , die nicht durch die Verkehrslage oder eine
verkehrspolizeiliche Anordnung veranlasst worden ist
Halten wird dem ruhendem Verkehr zugeordnet .
Also auch nicht einsteigen oder aussteigen lassen ist erlaubt .
Warten :
Warten ist ungewollter, verkehrsbedingter ,vorübergehender Stillstand aus Verkehrsgründen und wird dem fließendem Verkehr zugerechnet , z.B. bei Stau, Ampelrot , vor Zebrastreifen . Auf die Dauer des Wartens kommt es nicht an.
Parken :
Das länger als drei Minuten dauernde gewollte Halten oder das Verlassen des Fahrzeugs innerhalb dieser Zeit führt zum Parken .
Das bedeutet aber nicht , dass bei einem Parkverbot stes drei Minuten gehalten werden darf .
Die Rechtsprechung musste sich auch mit -Verlassen des Fahrzeugs- beschäftigen und sagt dazu :
Wer nur aussteigt verläßt es nicht . Zum Verlassen gehört , sich mit der Absicht vom Fahrzeug zu entfernen , um nicht innerhalb von 3 Minuten weiterzufahren . Dann liegt ein Parkverstoß schon in der ersten Minute vor.
Sonst macht diese Einschränkung keinen Sinn .
Im Parkverbot darf man einsteigen und aussteigen lassen und Be-oder Entladen ohne
Zeitbegrenzung .
Giovanni.
Entschuldigung , da ist was schief gelaufen .
Einmal müsste reichen .
Giovanni.