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§ 12 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung - Amt will Kennzeichen nicht vorab zuteilen
Neulich beim Strassenverkehrsamt:
2020 abgemeldetes Auto. Soll neu auf denselben Halter (mich) wieder zugelassen werden. Fahrt zur HU soll mit den neuen (vor einer Woche reservierten) Kennzeichen nach § 10 12 (4) FZV erfolgen. Dort steht "...wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."
Also mit Versicherungsbestätigung, Brief, Kennzeichen und Reservierungs-Pin zum Amt, um das Kennzeichen vorab zuteilen zu lassen. Sagt die Sachbearbeiterin "Sie brauchen ein Kurzzeitkennzeichen". Nach 5 Minuten Diskussion mit zwei Sachbearbeitern (Aussage: Der Versicherungsschutz ist ja nicht gegeben, und generell machen wir keine vorab Zuteilung.)
Gespräch mit dem Teamleiter. Ja das steht so im Gesetz, aber wir machen das hier nicht. Das wäre Ermessenssache der Zulassungsstelle und eine vorab Zuordnung wäre mit erheblichen Aufwand verbunden und man könne sich das ja auch alles garnicht merken, wem welches Kennzeichen zugeteilt wurde. Ich müsste Kurzzeitkennzeichen beantragen.
Ich hab dann nur gesagt ok, ich leih mir lieber einen Anhänger. Und gefragt, ob das Bürgerbüro demnächst auch vorläufige Personalausweise nicht mehr ausstellen muss, mit der Begründung das wäre zu Aufwendig und schwierig nachzuvollziehen.
Kann das Strassenverkehrsamt tatsächlich selber entscheiden, welche per Gesetz mögliche Dienstleistung es erbringen möchte? Das ist doch kein Supermarkt wo jeder Fillialleiter für sich entscheiden kann wem er was verkaufen will.
Lieg ich da wirklich so falsch?
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50 Antworten
Das steht mittlerweile in § 12 Abs. 4 FZV. Ob ein Rechtsanspruch besteht, weiß ich nicht. Vielleicht kannst du mal beim Landkreis oder beim Landes-Verkehrsministerium nachfragen.
Zitat:
@CamperBoy schrieb am 08. März 2024 um 08:43:55 Uhr:
Das wäre Ermessenssache der Zulassungsstelle
Ja, kenne ich auch so. Bei mir ist's nur Jahre her, dachte das wäre mittlerweile nicht mehr so.
Gruß jaro
Es könnte mit den zu geringen Kosten zu tun haben. Nach Nr. 230 der Anlage zur GebOSt kostet die Vorab-Zuteilung nämlich spektakuläre 2,60 Euro.
Ich glaube aber nicht, dass behördliches Handeln von so einer Kosten-Nutzen-Rechnung abhängen darf.
Das ist § 12-4. Aber da steht ja auch "...wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat ODER eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht ,,,".
Dann müßte es doch gehen mit deiner Reservierung, oder?
Zitat:
@Rockville schrieb am 8. März 2024 um 08:59:54 Uhr:
Ob ein Rechtsanspruch besteht, weiß ich nicht.
Wenn der Geyetzgeber diese Möglichkeit vorsieht, muss die Behörde das doch auch ermöglichen. Gerade wenn die Behörde eine Monopolstellung hat. Ich kann mir ja nicht einfach eine Zulassungsstelle aussuchen, die das dann anbietet.
Mich stört vor allem dieses Argument mit dem Verwaltungsaufwand. Ein Eintrag im Datensatz zum Fahrzeug - den die Sachbearbeiterin ja eh schon auf hat. Da steht ja auch noch mein damaliges Kennzeichen drin. Das musste sich ja auch keiner merken. Es geht doch nur drum, dass hinter dem Kennzeichen ein Fahrzeug mit Verantwortlichem hinterlegt ist.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 8. März 2024 um 09:08:54 Uhr:
Dann müßte es doch gehen mit deiner Reservierung, oder?
Das ist nicht die Online-Kennzeichen-Rerservierung. Die Reservierung die dort steht, bezieht sich drauf, wenn man bei der Abmeldung das alte Kennzeichen 12 Monate für eine Widerzulassung reserviert.
Das ist ja das was mich so ärgert. Die Sachbearbeiterin hätte nur das neue Kennzeichen mit der EVB hinterlegen müssen.
Ist §12 Abs.4 nur für die die den Passus suchen.
"wenn die Zulassungsbehörde ..." - da müssten Juristen gucken was da drunter zu verstehen ist. Da steht halt leider nicht " Die Zulassungsbehörte hat ein Kennzeichen zuzuteilen".
Gibt es in eurem Kreis eine andere Zweigstelle der Zulassungsbehörde? Falls ja einfach dort nachfragen ob die das genauso sehen. Kann, muss nicht. Ansonsten erstmal wohl oder übel Anhänger leihen, anmelden und hinterher gucken ob man sich beschwert und versucht die Leihgebühr mit Verweis auf die FZV wiederzubekommen.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 8. März 2024 um 09:08:54 Uhr:
Dann müßte es doch gehen mit deiner Reservierung, oder?
Leider nicht, denn damit ist nicht die Online-Reservierung gemeint, sondern die bei einer Abmeldung gewünschte Reservierung für eine spätere Wiederzulassung. Diese Art der Reservierung gilt für längstens 12 Monate, kann also bei dem Fahrzeug des TE, das 2020 abgemeldet wurde, nicht gemeint sein.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 8. März 2024 um 09:17:32 Uhr:
Ist §12 Abs.4 nur für die die den Passus suchen.
"wenn die Zulassungsbehörde ..." - da müssten Juristen gucken was da drunter zu verstehen ist. Da steht halt leider nicht " Die Zulassungsbehörte hat ein Kennzeichen zuzuteilen".
Gibt es in eurem Kreis eine andere Zweigstelle der Zulassungsbehörde? Falls ja einfach dort nachfragen ob die das genauso sehen. Kann, muss nicht. Ansonsten erstmal wohl oder übel Anhänger leihen, anmelden und hinterher gucken ob man sich beschwert und versucht die Leihgebühr mit Verweis auf die FZV wiederzubekommen.
Ich hab mal den Kreis über das Beschwerdemanagement angeschrieben und darum gebeten, mir die Rechtsgrundlage zu nenne, auf welcher das Amt diese Dienstleistung nicht anbietet.
Wie gesagt, beim Standesamt kann man ja auch nicht einfach entscheiden, dass man ab morgen keine Geburtsurkunden mehr ausstellt, weil das zu hoher Verwaltungsaufwand ist
Zitat:
@CamperBoy schrieb am 8. März 2024 um 08:43:55 Uhr:
Kennzeichen nach §
1012 (4) FZV erfolgen. Dort steht "...wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."
Die vorherige Zuteilung ist eine Kann-Bestimmung... das darf die Zulasasungsstelle komplett selbst entscheiden, ob sie Gebrauch davon macht oder nicht. Schlüsselwort ist das "Wenn". Andernfalls würde dort stellen "Nach Vorab-Zuteilung durch" Ohne eine "Wenn"-Einschränkung.
Eine solche Einschränkung findet sich im Falle einer Geburtsurkunde oder Personalausweises nicht.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 9. März 2024 um 08:39:32 Uhr:
das darf die Zulasasungsstelle komplett selbst entscheiden, ob sie Gebrauch davon macht oder nicht.
Die Zulassungsstelle darf das offensichtlich nicht selber entscheiden. Höchstens die übergeordnete Kreisverwaltung. In Landsberg z.B. hat die Verwaltung extra ein Infoschreiben für die Bürger bereitgestellt, dass die Zulassungsstelle die Vorabzuweisung durch führen muss.
Zitat: "Die Zulassungsstelle muss Ihnen vorab ein Kennzeichen zuteilen. Je nach Konstellation kann diese ebenfalls telefonisch erfolgen (bereits vorhandene und dem Fahrzeug noch zugeteilte Kennzeichen) oder Sie müssen zur Zulassungsstelle kommen (Vorabzuteilung eines Kennzeichens gegen eine Gebühr in Höhe von 2,60 €)"
Dein Zitat entspricht aber nicht der fzv, sondern ist lediglich eine Antwort auf die Frage"wie kann ich mit ungestempelten Kennzeichen fahren"
Antwort "Die Zulassungsstelle muss ihnen vorab ein Kennzeichen zuteilen"
Macht sie das nicht, kannst auch nicht fahren
In meinen Augen ein Kampf gegen Windmühlen.
Und das wegen ein paar € die ein KZK kosten.
Was auch den Vorteil hat das man flexibler ist als ungestempelte Kennzeichen.
Klar. Kostet mehr und nachher fliegt wieder Alu in den Müll. Das mit dem Bürokratieabbau ist eh nur Gelaber im Fernsehen und sonst Ermessenssache der untersten Leitungsebene.