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#Fotorecht: Fotografieren von strafbaren Handlungen inkl. Person ?

Themenstarteram 19. Juli 2016 um 10:22

Hallo Leute,

das Fotorecht hat sich ja verschärft, wie Ihr sicher alle wisst.

http://www.fotomagazin.de/.../...-neues-gesetz-fuer-strassenfotografen

Auch an anderer Stelle hier bei Motor-Talk wird über Videografie gestritten, z.B. in Bezug auf Dashcams.

Aber meine Frage geht in eine andere Richtung.

1.

Wenn ich beobachte, dass sich jemand an meinem Auto oder Motorrad zu schaffen macht, zum Beispiel um das selbige zu stehlen, oder Teile zu entfernen, wie Navi, Koffer, Autoradio und anderes, dürfte ich die Person mit dem Smartphone fotografieren um damit die Person, auch wenn unbekannt, anzuzeigen?

2.

Oder bei Schlägereien und anderen Auseinandersetzungen auf der Strasse, also im öffentlichen Verkehrsraum. Auch dort könnte man Fotos anfertigen, natürlich mit den Personen drauf um sie in diesem konkreten Fall anzuzeigen? Sonst wären die Fotos ja wertlos.

Kritisch könnte das ja sein, weil ich sein Persönlichkeitsrecht verletze. Aber ich tue das ja zum Allgemeinwohl oder um Beweise zu sammeln in diesem konkreten Fall. Also kein willkürliches Dauerfotografieren.

Gruss

W.

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59 Antworten

So kurios es klingt, das Recht am eigenen Bild liegt höher.

Korrekterweise musst du erst öffentlich darauf hinweisen, dass du Foto-/Videoaufnahmen machst, da sonst die Aufnahmen illegal sind.

Zum Glück gibt es aber doch einige Richter, die genügend Sachverstand haben, und entsprechende Beweise dennoch zulassen.

Themenstarteram 19. Juli 2016 um 10:41

Du willst mich doch jetzt sicher veräppeln?!?!

Ok. Ich sehe das ein. Wenn ich den fotografiere muss ich aufpassen, das der mir keine drüberzieht. Also lieber heimlich fotografieren.

Selbst wenn ich das Bild nicht vor Gericht verwenden kann, dann kann ich das verwenden um eine Personenbeschreibung abzugeben, die in der Genauigkeit seines gleichen sucht.

Selbst Tage späte kann ich Größe, Statur und Klamotten noch 100% richtig angeben.

Nope die Aussage ist soweit mir bekannt richtig.

Du brauchst zusätzlich die schriftliche Einverständniserklärung aller auf den Foto erfassten Personen.

HTC

Find ich auch grundsätzlich gut so. Aber wie weiter oben schon geschrieben, zum Glück haben viele in der Exekutive und Judikative auch gesunden Menschenverstand. Bei extremen Situation wird ein Video sicherlich zur Täterfindung genutzt werden, es wird ja oft sogar explizit danach gefragt, in Zeitungen oder so.

Man soll es halt nur nicht übertreiben. Mir hat mal einer gedroht mich anzuzeigen, weil ich über ne rote Fussgängerampel gegangen bin. Er hatte wohl alles auf Video. Hab ihm nur alles Gute und viel Spaß dabei gewünscht.

Gibt halt solche und solche. :cool:

Themenstarteram 19. Juli 2016 um 10:55

Zitat:

@MartinSHL schrieb am 19. Juli 2016 um 12:33:45 Uhr:

So kurios es klingt, das Recht am eigenen Bild liegt höher.

Ok. Die Einverständniserklärung von einem Dieb zu bekommen, sollte schwieriger sein, als ein Audienz beim Papst.

Aber wo stehen denn die vermeintlichen Regeln, welches Recht "höher" als das andere ist?

Als Idee: Zur Not zahle ich Schmerzensgeld fürs Fotografieren. (Da ist schon ein Witz, mann oh mann). Aber ich kann den Täter eindeutig belegen und bekomme Schadenersatz? naja den würde ich von der Versicherung sowieso bekommen.

hmm.

Also ich würde mich hier soweit aus dem Fenster lehnen, dass der Fotograf beim Ablichten eines Straftäters in flagranti damit zum Hilfsorgan der Rechtspflege im Sinne von § 24 KunstUrhG wird.

am 19. Juli 2016 um 11:39

Bisher ging es bei Prozessen ausschließlich darum, dass diese seuchenhafte, ekelhafte Fotografierei UND Veröffentlichung oder teilen mit den Kumpeln in die Schranken verwiesen wird. Und Medienfuzzis und selbst ernannte "Künstler" nicht über dem Persönlichkeitsrecht stehen. Mir ist jedenfalls nichts anderes bekannt.

Sobald es ein Verfahren gibt, weil jemand einen Vergewaltiger oder Schläger zum Zwecke der Unterstützung der Strafverfolgung oder auch zur Abschreckung bei der Tat abgelichtet hat, beteilige ich mich wieder an der Diskussion.

am 19. Juli 2016 um 11:56

Das VG Meiningen schreibt 2014 dazu:

Zitat:

Die Weitergabe eines Bildes an eine einzelne Person zum Zwecke der Beweissicherung für eine Strafanzeige kann unter keine der Alternativen eines Verbots subsumiert werden.

Daran hat sich seitdem nichts geändert, besonders da die "Hilflosigkeit" als Voraussetzung bei einem Täter nicht zutrifft.

https://www.rechtambild.de/.../

Hier handelt es sich um Aufnahmen zum Zwecke der Rechtspflege und nicht zum Zwecke der Veröffentlichung.

Themenstarteram 19. Juli 2016 um 12:12

ja ebend

am 19. Juli 2016 um 12:21

Thema durch, oder?

Themenstarteram 19. Juli 2016 um 12:59

Nein @situ. Du warst doch draußen. Was willst dann hier?

 

Ich will Beispiele.

am 19. Juli 2016 um 13:02

Beispiel für was? Ich hab dir doch die Auflösung des Rätsels oben schon gepostet …

Themenstarteram 19. Juli 2016 um 13:12

Das Urteil ist vor der Gesetzesänderung zum Fotorecht gefällt worden. Das ist zwar schon mal ganz gut.

Ich will auch mal was Neues.

 

Die Leute machen einen Terz um Fotos, sobald man mal einen schönen Ort wie eine See, Haus oder Platz fotografiert. Es heißt immer "Das dürfen Sie aber ned!".

 

Defacto darf man dann wohl gar nichts mehr fotografieren. Des ist doch alles Schwachsinn.

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