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"neu für alt"-Regulierung bei Haftpflichtschaden widersprechen?
Hallo Gemeinde,
hatte im März einen Haftpflichtschaden am Auto, bei dem ein anderer PKW rückwärts in das Heck meines geparkten Fahrzeuges gefahren ist und mit der Anhängerzugvorrichtung/Anhängerkupplung ein entsprechend großes Loch in meinen Stoßfänger gestanzt hat.
Nachdem sich der Selbstregulierungswille des Verursachers in Luft aufgelöst hat... war ich dann vor 2 Wochen beim Gutachter. Gutachten war schnell fertig und bei der Versicherung des Verursachers.
Nun unterscheidet sich der Endbetrag im Gutachten von dem Betrag, den der Versicherer ermittelt und überwiesen hat. Im Gutachten ist ein Punkt "NFA/VORTEILSAUSGLEICH VON LACKIERUNG" mit einem Abzug von 40,- € von den Nettoreparaturkosten veranschlagt.
Im Schreiben der Versicherung werden von den fast mit Nettoendbetragbetrag des Gutachters (NFA schon abgezogen) identischen "kalkulierten Reparaturkosten" abermals 40,- € "Abzug neu für alt" abgezogen.
Der Wagen war nie bei einem Gutachter des Versicherers. Die von ihm ermittelten Reparaturkosten unterscheiden sich von denen des Gutachters bei einem fast vierstelligen Betrag nur um 2,- €. Damit könnte ich leben. Aber warum wird der Abzug zweimal berechnet? Und wann ist so ein Abzug angebracht?
Ich fand im Netz eine Erklärung dazu.
Zitat:
Der Lack im Schadenbereich ist zwar zehn Jahre alt, aber intakt. Weil es für den Geschädigten keinen Anlass zu einer Nach- oder Neulackierung gab, hat er durch die schadenbedingte Lackierung keinen messbaren und zeitnahen Vorteil. Ein Neu-für-alt-Abzug ist nicht berechtigt.
Ich hatte nun bis zum Schadenfall keinen Anlaß zu einer entsprechenden Nach- oder Neulackierung.
Handelt es sich um einen Rechenfehler des Versicherers oder um einen Denk-/ Verständnisfehler bei mir? Oder beides?
Beste Antwort im Thema
"NFA" gibt es nicht in KH.
Das sind prozentuale Abzüge. Diese finden nur Berücksichtung in einem Kasko- Schaden.
Im KH- Schaden spricht man von Abzügen für eine Wertverbesserung .
Diese werden in gerundeten Euro- Beträgen angegeben.
Abzüge NFA werden in Prozenten angegeben und begründen sich in den Bedingungen der jeweiligen AKB`s
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17 Antworten
Wikommen hier im Versicherungsforum,
ich könnte mir vorstellen, das es sich hier um einen "Rechenfehler" handelt.
Zeig das Schreiben einfach deinem Sachverständigen. Der wird das sicher aufklären können.
Ansonsten müsstest du sowohl das Gutachten und auch das Abrechnungschreiben hier einstellen.
Aber ob der Aufwand sich lohnt?
Naja, wenn der Abschlag nicht gerechtfertigt ist, dann sind das 80,- €, die ich dann mehr bekäme. Dafür scanne ich auch mal kurz was ein.
dann mal los.....
Hier mal was zum Lesen, Vergleichen und Grübeln.
Unabhängig von den unterschiedlichen Nettoschadensummen stellt sich für mich die Frage der Rechtmäßigkeit des Abzuges insgesamt. Einzeln oder doppelt.
mfg
ist doch ganz klar ein Rechenfehler.
Oder steht in dem geschwärzten Abrechnungsschreiben irgend etwas anderes zu den Abzügen?
Morgen dort anrufen und alles wird gut.
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 20. November 2016 um 14:57:05 Uhr:
ist doch ganz klar ein Rechenfehler.
Oder steht in dem geschwärzten Abrechnungsschreiben irgend etwas anderes zu den Abzügen?
Nee, im dort stehen nur Angaben zu Person, Fahrzeug und gegnerischer Versicherung.
Werde dort mal anrufen.
Wäre vielleicht noch die Frage zur Anwendbarkeit der "neu für alt"-Regelung selbst.
"NFA" gibt es nicht in KH.
Das sind prozentuale Abzüge. Diese finden nur Berücksichtung in einem Kasko- Schaden.
Im KH- Schaden spricht man von Abzügen für eine Wertverbesserung .
Diese werden in gerundeten Euro- Beträgen angegeben.
Abzüge NFA werden in Prozenten angegeben und begründen sich in den Bedingungen der jeweiligen AKB`s
Zitat:
@Dellenzaehler schrieb am 20. November 2016 um 18:35:09 Uhr:
"NFA" gibt es nicht in KH.
Das sind prozentuale Abzüge. Diese finden nur Berücksichtung in einem Kasko- Schaden.
Im KH- Schaden spricht man von Abzügen für eine Wertverbesserung .
Diese werden in gerundeten Euro- Beträgen angegeben.
Abzüge NFA werden in Prozenten angegeben und begründen sich in den Bedingungen der jeweiligen AKB`s
korrekt!
Zur Erläuterung: KH = Haftpflicht (jemannd anderes ist schuld)
Die Wertverbesserung bezieht sich auf den Wert des gesamten Fahrzeuges. Wenn an dem beschädigten Bauteil ein Altschaden vorliegt, der im Rahmen der Reparatur mit behoben wird und sich somit der Wert des Autos durch die Reparatur des Unfallschadens erhöht, dann greift der Abzug über die Wertverbesseung.
War in eurem Fall die Lackierung des betroffenen Bauteils beschädigt, wie z.B. Kratzer, Steinschläge, Lackabplatzer usw.?
Okay. Was mit der Regelung gewollt ist, das ist mir schon klar. Ich hatte aber im Eingangsposting ein paar Zeilen zitiert, die die Anwendung bei mir, in meinem Fall fraglich werden lassen.
Hier nochmal:
Zitat:
Der Lack im Schadenbereich ist zwar zehn Jahre alt, aber intakt. Weil es für den Geschädigten keinen Anlass zu einer Nach- oder Neulackierung gab, hat er durch die schadenbedingte Lackierung keinen messbaren und zeitnahen Vorteil. Ein Neu-für-alt-Abzug ist nicht berechtigt.
Trifft auf mich zu. Da macht es auch keinen Unterschied, daß mein Lack fast 25 Jahre alt ist. Die Stoßstange hatte vor dem Schadenereignis keine Lackschäden, die eine Nach- oder Neulackierung nötig gemacht hätten. Maximal die üblichen Waschanlagenspuren aus all den Jahren.
Zitat:
@100avantquattro schrieb am 20. November 2016 um 20:04:21 Uhr:
......
Trifft auf mich zu. Da macht es auch keinen Unterschied, daß mein Lack fast 25 Jahre alt ist. Die Stoßstange hatte vor dem Schadenereignis keine Lackschäden, die eine Nach- oder Neulackierung nötig gemacht hätten. Maximal die üblichen Waschanlagenspuren aus all den Jahren.
Die Frage ist ganz einfach: Ist dein Auto nach der im Gutachten aufgeführten Reparatur bei einem möglichen Verkauf 40 € mehr Wert ja oder nein?
Wenn ja, dann ist der Abzug als Wertverbesserung korrekt.
Wenn nein, dann hat kein Abzug zu erfolgen.
Zitat:
@KSV schrieb am 21. November 2016 um 15:54:14 Uhr:
Zitat:
@100avantquattro schrieb am 20. November 2016 um 20:04:21 Uhr:
......
Trifft auf mich zu. Da macht es auch keinen Unterschied, daß mein Lack fast 25 Jahre alt ist. Die Stoßstange hatte vor dem Schadenereignis keine Lackschäden, die eine Nach- oder Neulackierung nötig gemacht hätten. Maximal die üblichen Waschanlagenspuren aus all den Jahren.
Die Frage ist ganz einfach: Ist dein Auto nach der im Gutachten aufgeführten Reparatur bei einem möglichen Verkauf 40 € mehr Wert ja oder nein?
Wenn ja, dann ist der Abzug als Wertverbesserung korrekt.
Wenn nein, dann hat kein Abzug zu erfolgen.
Kein Mensch wird mir 40,- € mehr für den Wagen zahlen, weil die Stoßstange, die vorher bis auf den Unfallschaden ja keine Schäden aufwies... jetzt neu lackiert ist. Ich würde es rein optisch eher als nachteilig betrachten, wenn an einem fast 25 Jahre alten Wagen eine nagelneu wirkende Stoßstange dran ist.
Und jetzt ist mein Wagen ein Unfallwagen. Hier mal, was ein Fachanwalt dazu sagt.:
Zitat:
Stoßstange eingedrückt – ist das nun ein Unfallwagen?
Lässt sich die Stoßstange einfach richten und lackieren: kein Unfallauto. Ist eine neue Stoßstange erforderlich: Unfallwagen. Den Schaden auf jeden Fall beim Verkauf angeben.
Nur, weil etwas neu ist, bedeutet das doch nicht, daß der Wert des Wagens steigt. Ein 71er Käfer mit den originalen Karosserieteilen ist doch auch mehr wert als einer, bei dem brasilianischer Ersatzkotflügel aus dem Jahr 2000 dran sind.
Welchen Vorteil habe ich denn mit einer frisch lackierten Stoßstange, wenn die alte nicht lackierbedürftig war?
Die 40,- € machen mich weder arm, wenn ich sie nicht habe und nicht reich, wenn ich sie bekomme. Es geht um's Prinzip und darum, daß die Gleichgültigkeit vieler Geschädigter den Versicherungen Millionen ersparen.
Zitat:
Es geht um's Prinzip und darum, daß die Gleichgültigkeit vieler Geschädigter den Versicherungen Millionen ersparen.
Genau darum geht es und aus diesem Grund macht für eine Versicherung auch jede Kürzung um nur 2 € Sinn. Die Menge machts halt.
Zitat:
@KSV schrieb am 22. November 2016 um 14:16:56 Uhr:
Zitat:
Es geht um's Prinzip und darum, daß die Gleichgültigkeit vieler Geschädigter den Versicherungen Millionen ersparen.
Genau darum geht es und aus diesem Grund macht für eine Versicherung auch jede Kürzung um nur 2 € Sinn. Die Menge machts halt.
Auch. Aber ich sehe eben in meinem Fall auch keinen Gewinn, wenn eine lackmäßig intakte Stoßstange durch eine neu lackierte ersetzt wird. Wäre sie vor dem Unfall schon lackierbedürftig gewesen, dann wär's ja okay. Aber da war nix zu lackieren, wenn man von einer 25 Jahre alten Stoßstange nicht erwartet, daß sie wie am Tag der Auslieferung aussieht. Lackierbedarf bdeutét für mich Abplatzungen, tiefe Kratzer, abgelöster Klarlack o.ä. Habe ich alles nicht.
Da der Abzug aber schon auf dem Gutachten (des freien und selbst gewählten Gutachters) stehen... wäre wohl auch der mein Ansprechpartner.
Zitat:
@100avantquattro schrieb am 22. November 2016 um 15:51:54 Uhr:
Da der Abzug aber schon auf dem Gutachten (des freien und selbst gewählten Gutachters) stehen... wäre wohl auch der mein Ansprechpartner.
Ob der Gutachter wirklich frei und unabhängig ist?
Abgesehen vom ungerechtfertigten Abzug der 40,- € irritiert mich der im Gutachten zu Grunde gelegte Stundenverrechnungssatz von 76,- €. Welche Audi-Werkstatt arbeitet dafür? Gibt es in Deiner Region keine UPE-Aufschläge, keine Verbringungskosten?