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07er Kennzeichen zwischen Fahrten parken
Nach allgemeinen Google-Infos darf man einen 07er Oldtimer zwischen den zugelassenen Fahrten nicht im öffentlichen Verkehrsraum parken. Also z.B. an den Tagen/Wochen, an denen kein Oldtimertreffen usw. besucht wird. Woraus ergibt sich dieses Verbot? Einen entsprechenden Gesetzestext konnte ich nicht finden. Auch die Merkblätter der Zulassungsbehörden schweigen sich aus, z.B.
https://www.kreis-warendorf.de/.../Merkblatt_07er_Kennzeichen.pdf
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60 Antworten
Tja, wenn google es nicht weiss dann weiss es niemand :-). Aber ich versuch`s mal vereinfacht:
Ist das Parken Bestandteil einer Fahrt (Fahrtunterbrechung zum Ausruhen oder Teilnahme an einer Veranstaltung) so geht das in Ordnung.Gilt das Parken als Abstellen eines Fahrzeuges (über Nacht oder gar dauerhaft), dann ist es nicht erlaubt. Die Grenze ist leider fließend.
Das fatale an der Sache ist, dass es keinen Paragrafen gibt, der das Parken mit roter Nummer verbietet (dann hätte der Bürger Rechtssicherheit), sondern dass sich das Verbot aus dem Umkehrschluss daraus ergibt, dass das rote Kennzeichen für FAHRTEN vorgesehen ist. Und Abstellen sind keine Fahrten.
Manche argumentieren auch damit dass das rote 07er Kennzeichen keine "richtige" Zulassung sei und daher das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig sei.
Sei`s drum, in der Regel gibt es aber nur Ärger, wenn regelmäßig oder lange irgendwo geparkt wird.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 30. Januar 2024 um 18:46:00 Uhr:
Nach allgemeinen Google-Infos darf man einen 07er Oldtimer zwischen den zugelassenen Fahrten nicht im öffentlichen Verkehrsraum parken. Also z.B. an den Tagen/Wochen, an denen kein Oldtimertreffen usw. besucht wird. Woraus ergibt sich dieses Verbot? Einen entsprechenden Gesetzestext konnte ich nicht finden.
Ganz einfach: ausprobieren. Auf dem Bußgeldbescheid muß ja der Tatbestand genannt werden und gegen welchen Paragrafen verstoßen wurde.
Zitat:
@Handschweiß schrieb am 30. Januar 2024 um 18:46:00 Uhr:
Nach allgemeinen Google-Infos darf man einen 07er Oldtimer zwischen den zugelassenen Fahrten nicht im öffentlichen Verkehrsraum parken. Also z.B. an den Tagen/Wochen, an denen kein Oldtimertreffen usw.
Naja, du darfst ja nicht nur zu einem Oldtimertreffen fahren. An bestimmten Tagen/Wochen ist das auch nicht geknüpft.
Du kannst auch Probefahrten, Überführungsfahrten, Fahrten zum Zweck der Reparatur oder Wartung/Einstellung, Fahrt zum Tanken, Fahrt zur Autowäsche usw. durchführen.
Gerade auch zur konditionellen Ertüchtigung ist parken mit Sicherheit nicht ordnungswidrig.
Da es in § 43 FZV nur um "Fahrten" geht und das Parken/Abstellen nirgendwo erwähnt wird, kann das korrekte Parken mit dem 07er Kennzeichen auch nicht geahndet werden, genauso wie das Parken mit 05er und 06er Kennzeichen. Einen Tatbestand gibt es im Bundeseinheitlichen Tatbesstandskatalog dafür auch nicht. Allerdings werden "normale" Parkverstöße (Haltverbot, parken ohne Parkschein etc.) sehrwohl geahndet.
Es soll aber Gemeinden geben, bei welchen die Verkehrsüberwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs parkende und fahrende Fahrzeuge mit roten Kennzeichen an die Zulassungsbehörden melden. In wie weit dann das rechtmäßige Inverkehrbringen mit entsprechenden Eintragungen in das Fahrzeugscheinheft dieses Fahrzeugs von der Zulassungsstelle geprüft wird, weiß man nicht.
@Handschweiß Die von Dir verlinkte PDF vom Kreis Warendorf ist nicht mehr aktuell. Die FZV wurde im Juli 2023 reformiert.
Ein Fahrzeug mit 07er Kennzeichen ist nicht zugelassen.
Nicht zugelassene Fahrzeuge darf man nunmal nicht im öffentlichen Straßenraum abstellen (wobei das IMNSHO aber eher eine Frage des Straßenrechts als des Straßenverkehrsrechts ist: man überschreitet den Gemeingebrauch. Es dürfte insofern ggf. auch auf die Besitzverhältnisse der Parkfläche ankommen. Aber IANAL!).
Kurzfristige Unterbrechungen der nach §43 FZV erlaubten Fahrten dürften davon nicht betroffen sein.
Die Begründung für "nicht zugelassen im Straßenrand ist verboten" würde bei einer Gerichtsentscheidung ja auch eine Rolle spielen. Der Wagen ist dank roter Nummer aber identifizierbar.
Zitat:
@hk_do schrieb am 30. Januar 2024 um 21:50:27 Uhr:
Nicht zugelassene Fahrzeuge darf man nunmal nicht im öffentlichen Straßenraum abstellen
Ist denn das Fahrzeug abgestellt? Unter abstellen versteht man ja das verkehrsfremde Hineinbringen von Fahrzeugen (oder anderen Gegenständen), mit denen man nicht mehr jederzeit und sofort am Straßenverkehr wieder teilnehmen kann. Das unterscheidet ja das Abstellen (Sondernutzung) vom Parken (Gemeingebrauch). Da ein Fahrzeug mit 07er Kennzeichen jederzeit in Betrieb genommen werden kann, ist es m.E. kein Abstellen, sondern ein Parken.
Also meiner Meinung nach ist die Argumentationskette "nicht zugelassen --> kein Parken" an den Haaren herbeigezogen.
Durch das rote 07er Kennzeichen wird die Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt und dazu gehört auch das Parken.
Zitat:
@hk_do schrieb am 30. Januar 2024 um 21:50:27 Uhr:
Ein Fahrzeug mit 07er Kennzeichen ist nicht zugelassen.
Leichtkraftradräder, Kleinkrafträder, 45-km/h-Autos und Sportanhänger sind auch nicht zugelassen und dürfen trotzdem geparkt werden. Im Rahmen sonstiger Bestimmungen natürlich.
Zitat:
@Rockville schrieb am 31. Januar 2024 um 15:49:27 Uhr:
Zitat:
@hk_do schrieb am 30. Januar 2024 um 21:50:27 Uhr:
Nicht zugelassene Fahrzeuge darf man nunmal nicht im öffentlichen Straßenraum abstellen
Ist denn das Fahrzeug abgestellt?
Genau das wird der springende Punkt sein.
So lange der Zusammenhang zur erlaubten Fahrt noch besteht sollte es unkritisch sein. Danach eben nicht mehr. Hier wurde ja nach der Zeit "zwischen zwei Treffen" gefragt: Ich würde mal behaupten, zwischen dem Samstags-Treffen und dem Sonntags-Treffen darf man vor der Haustür (im Rahmen der StVO) parken. Zwischen dem Januar-Treffen und dem Juli-Treffen sicher nicht. Wo dann genau die Grenze liegt wird wohl am Ende die Rechtsprechung klären...
Zitat:
Unter abstellen versteht man ja das verkehrsfremde Hineinbringen von Fahrzeugen (oder anderen Gegenständen), mit denen man nicht mehr jederzeit und sofort am Straßenverkehr wieder teilnehmen kann. Das unterscheidet ja das Abstellen (Sondernutzung) vom Parken (Gemeingebrauch).
ja
Zitat:
Da ein Fahrzeug mit 07er Kennzeichen jederzeit in Betrieb genommen werden kann, ist es m.E. kein Abstellen, sondern ein Parken.
nein.
Eben nicht jederzeit, sondern nur beim nächsten entsprechenden Anlass. Sicher gut vergleichbar mit einem nicht fahrbereiten, aber regulär zugelassenen Fahrzeug. Unabhängig davon, dass solche Fahrzeuge häufig monatelang unbeanstandet öffentliche Flächen blockieren: erlaubt ist das nicht.
Zitat:
@mecco schrieb am 31. Januar 2024 um 16:31:47 Uhr:
Zitat:
@hk_do schrieb am 30. Januar 2024 um 21:50:27 Uhr:
Ein Fahrzeug mit 07er Kennzeichen ist nicht zugelassen.
Leichtkraftradräder, Kleinkrafträder, 45-km/h-Autos und Sportanhänger sind auch nicht zugelassen und dürfen trotzdem geparkt werden. Im Rahmen sonstiger Bestimmungen natürlich.
Ich hatte befürchtet, dass dieser Einwand kommt, wollte es aber nicht unnötig kompliziert machen.
Letztlich würde ich mich auf den Zulassungsbegriff der StVZO berufen (§16(1) um genau zu sein)
Gibt es denn irgendwo eine Rechtsgrundlage, die eine Zulassung mit dem Parken in Verbindung bringt? Die gibt es ja nur indirekt, um eben das Parken vom Abstellen abzugrenzen und damit den Gemeingebrauch von einer Sondernutzung. Und ein Fahrzeug mit 07er Kennzeichen erfüllt ja auch die Anforderungen des § 16 StVZO.
Zitat:
@Rockville schrieb am 31. Januar 2024 um 17:24:19 Uhr:
Gibt es denn irgendwo eine Rechtsgrundlage, die eine Zulassung mit dem Parken in Verbindung bringt? Die gibt es ja nur indirekt, um eben das Parken vom Abstellen abzugrenzen und damit den Gemeingebrauch von einer Sondernutzung.
Ja.
Der Gemeingebrauch beschränkt sich auf den Verkehrszweck, und dem dient ein Fahrzeug nicht, mit dem nicht gefahren werden darf.
Zitat:
Und ein Fahrzeug mit 07er Kennzeichen erfüllt ja auch die Anforderungen des § 16 StVZO.
Ja, anlässlich der erlaubten Fahrten.
Sonst: nein.
Zitat:
@Rockville schrieb am 31. Jan. 2024 um 17:24:19 Uhr:
Und ein Fahrzeug mit 07er Kennzeichen erfüllt ja auch die Anforderungen des § 16 StVZO
Edit: Das spielt ja auch keine Rolle. Parken bleibt doch Bestandteil der StVO?
An sich ist es doch egal wann ein Treffen ist.
Ich darf mit 07er jeden Tag fahren.
Ich kann mir jeden Tag was neues oder das gleiche einfallen lassen.
Heute Tanken, morgen waschen, übermorgen Probefahrt ob der Motor gut läuft, Überübermorgen...
Das kann niemand anzweifeln.
(Außer bei Motor-Talk )
Es gibt auch einfach kein Parkverbot für 07er Kennzeichen. Das ist eben StVO und hat nichts mit der Zulassungsfreiheit zu tun.
Es ist und bleibt ein Fahrzeug.