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1% Regel beim Leasing - was gehört dazu?
Hallo Ihr Lieben,
folgende Quizfrage darf von deutschen Leasingnehmern oder Fachkennern geknackt werden.
Bei der Versteuerung nach der 1% Methode wird der Bruttolistenpreis inklusive aller Sonderausstattung zur Berechnung herangezogen.
Die spannende Frage ist:
Zählen hier die Überführungskosten und Protection (Saab Garantieverlängerung) zur "sonderausstattung, oder werden die bei der 1% rausgerechnet?
Ist zwar nicht Saabspezifisch - aber hier geht's bei einer Betriebsprüfung um meinen ersten Saab (9-3 SE, 2.2TID von 2001)
Danke & Gruß,
ich
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12 Antworten
Hallo ich!
Ich bin zwar kein Steuerfachexperte und dies soll auch keine Rechtsberatung sein (Ich bin nur ein blöder BWLer).
Die Überführungskosten und die Garantierverlängerung zählen nicht zu der Sonderausstattung. Es handelt sich hierbei - soweit ich mich entsinnen kann - um normale betriebliche Ausgaben, die im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden können. Sie werden also nicht in die 1% mit reingerechent .
So zumindest hörte ich es bei meinem damaligen Steuer-Prof in der Unternehmenssteuervorlesung *würg*.
Grüße,
Albi
Berechnungsgrundlage ist ausschließlich der Brutto-Listenpreis incl. Sonderausstattungen wie im Herstellerprospekt angegeben. Ich hebe mir daher immer beim Neuwagenkauf den aktuellen Verkaufsprospekt auf. Dort mit Textmarker alle Extras markiert - und man hat Jahre später den Bruttolistenpreis zur Hand. Händlerrabatte etc. sind leider nicht abzugsfähig!
Zitat:
Original geschrieben von Saabboc
Berechnungsgrundlage ist ausschließlich der Brutto-Listenpreis incl. Sonderausstattungen wie im Herstellerprospekt angegeben. Ich hebe mir daher immer beim Neuwagenkauf den aktuellen Verkaufsprospekt auf. Dort mit Textmarker alle Extras markiert - und man hat Jahre später den Bruttolistenpreis zur Hand. Händlerrabatte etc. sind leider nicht abzugsfähig!
Ich grüsse Dich!
Wenn es alle so machen würden, dann würde so manchem Händler die Wühlerei in alten Papieren erspart!
Normalerweise sollte doch Jeder seinen Kram beisammenhalten...ist aber leider nicht immer der Fall.
Da verschwinden sämtliche Unterlagen incl. Kaufvertrag und Fahrzeugbrief..."gut weggelegt"...auf Nimmerwiedersehen!
Sind irgendwo!...aber wo???
Gibt es übrigens auch bei Privatleuten...
Zitat:
Original geschrieben von der41kater
Ich grüsse Dich!
Wenn es alle so machen würden, dann würde so manchem Händler die Wühlerei in alten Papieren erspart!
Normalerweise sollte doch Jeder seinen Kram beisammenhalten...ist aber leider nicht immer der Fall.
Da verschwinden sämtliche Unterlagen incl. Kaufvertrag und Fahrzeugbrief..."gut weggelegt"...auf Nimmerwiedersehen!
Sind irgendwo!...aber wo???
Gibt es übrigens auch bei Privatleuten...
hähä Krieg mal beim Gebrauchtkauf Unterlagen über den Ur-Kaufpreis - vor allem nach einem Modellwechsel!?
Danke für Eure Infos!
@Albi & Saabboc:
Aus Euren Schilderungen entnehme ich, dass z.B. die Überführung KEINE Sache ist, die bei der 1% Regel einfliessen darf. Der Betriebsprüfer ist da leider komplett anderer Ansicht. (Wurde bezahlt, gehört also doch dazu...)
Hier bräuchte ich einen Verweis auf einen Gesetzestext, der dazu was schreibt.
@Kater & stelo:
Originalprospekt ist vorhanden. Das Problem ist -wie oben beschrieben- ausschliesslich die Tatsache, dass es unklar ist, ob Protection & Überführungskosten in den Bruttolistenpreis für die 1% Regelung rein- oder rausgerechnet werden.
Das steht nicht im Verkaufsprospekt.
Falls es interessiert:
Der 9-5 Sportkombi mit 3.0 Liter Dieselmaschine kostete in der ARC Ausführung im Jahre 2002 35500,- Euro (ohne Extras).
3. Die 1 %-Regelung
3.1 Inländischer Bruttolistenpreis
Die private Nutzung des Firmenwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen, der im Zeitpunkt der Erstzulassung für den Pkw festgelegt ist.
Aufwendungen für Sonderausstattungen erhöhen die Ausgangsgröße.
Dies gilt auch, wenn diese nachträglich eingebaut werden [19].
Der BFH hat die Erhöhung der Ausgangsgröße hinsichtlich des zusätzlichen Kaufpreises für ein Kfz- Navigationssystem bestätigt [20].
Die Entscheidung enthält allgemeine Grundsätze, die eine abschließende Beantwortung der Frage zulassen, welche Gegenstände der Sonderausstattung eines Firmenwagens zum Bruttolistenpreis gehören und damit den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Fahrzeugs erhöhen.
Nach der Urteilsbegründung rechnet der Kaufpreisanteil für ein Kfz-Navigationssystem zum Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage für die 1 %-Methode, weil es sich bei der in das Fahrzeug eingebauten Anlage um kein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt, das einer vom Fahrzeug getrennten Beurteilung der Privatnutzung zugänglich wäre.
Die Abgrenzung, ob Gegenstände der Sonderausstattung eines Firmenwagens in den Bruttolistenpreis einzubeziehen sind, ist danach allgemein in zwei Schritten vorzunehmen.
Sonderausstattung als fester Fahrzeugbestandteil
Die 1 %-Regelung besteuert die private Nutzbarkeit des konkreten Fahrzeugs in seiner Gesamtheit.
Gegenstände der Sonderausstattung sind im Rahmen der 1 %-Methode deshalb nur dann zu erfassen, wenn sie in den Firmenwagen fest eingebaut und damit untrennbar zum Fahrzeug gehören.
Portable Geräte sind dagegen nicht Bestandteil des Fahrzeugs.
Ihre Kosten können deshalb steuerlich nicht zur Fahrzeuganschaffung zählen und bleiben demzufolge auch beim Bruttolistenpreis außer Ansatz.
Der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines portablen Navigationsgerätes, das der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, ist neben der 1 %-Regelung gesondert zu erfassen.
Er bleibt aber aufgrund der Höhe der Anschaffungskosten, die für eine solche Anlage erfahrungsgemäß anfallen, im Rahmen der 44-EUR-Grenze regelmäßig steuerfrei.
Ebenso bleiben die Aufwendungen für einen zusätzlichen Satz Reifen inkl. der Felgen unberücksichtigt, auch wenn diese bei der Neuanschaffung des Fahrzeugs mitgekauft werden [21].
Einheitlicher Nutzungs- u. Funktionszusammenhang
Schließlich kommt es auf die Nutzungs- und Funktionsmöglichkeit der Zusatzausstattung an.
Ist die Gebrauchsmöglichkeit der in das Fahrzeug eingebauten zusätzlichen Gegenstände untrennbar mit der Art und Weise der Fahrzeugnutzung verbunden, ist eine vom Fahrzeug getrennte Beurteilung nicht möglich.
Diejenigen Gegenstände der Sonderausstattung, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Firmenwagen stehen, teilen deshalb das lohnsteuerliche Schicksal der Fahrzeugnutzung und müssen in den maßgeblichen Bruttolistenpreis zwangsläufig einbezogen werden.
Typische Beispiele sind das Navigationssystem oder die Klimaanlage, deren private Verwendung immer an die private Fahrzeugnutzung gekoppelt ist.
Anders verhält es sich bei Gegenständen der Zusatzausstattung, die losgelöst vom jeweiligen Einsatz des Fahrzeugs unterschiedlich genutzt werden können.
So kann beispielsweise ein Autotelefon während einer Dienstreisefahrt auch ausschließlich privat oder umgekehrt während einer Privatfahrt dienstlich genutzt werden.
Dies macht eine von der (privaten) Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens getrennte Beurteilung und Bewertung hinsichtlich eines etwaigen geldwerten Vorteils erforderlich.
Besteht für die Sonderausstattung eine eigenständige Verwendungsmöglichkeit, die unabhängig davon ist, ob das Fahrzeug während einer beruflichen oder privaten Fahrt eingesetzt wird, bleiben die Kosten hierfür bei der 1 %-Methode außer Ansatz.
Die folgende Übersicht gibt einen Überblick, welche Zusatzausstattungen beim Firmenwagen in den bei der 1 %-Methode für die Berechnung des geldwerten Vorteil maßgebenden Bruttolistenpreis einzubeziehen sind:
Die dargestellten Grundsätze für die lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen für Zusatzausstattungen ist nicht nur auf werkseitig in den Firmenwagen eingebaute Gegenstände anzuwenden, sondern auch beim nachträglichen Einbau zu beachten.
Die Einbeziehung von Gegenständen der Sonderausstattung in die Berechnung des geldwerten Vorteils gilt in gleicher Weise bei ihrer nachträglichen Anschaffung bzw. ihrem nachträglichen Einbau (R 31 Abs. 9 Nr. 1 Satz 6 LStR).
Danach erhöhen z. B. der Einbau eines Navigationssystems, einer Klimaanlage oder einer Standheizung den Bruttolistenpreis für den Sachbezug "Firmenwagen".
Grund hierfür ist, dass es für die Bestimmung des Listenpreises unerheblich ist, ob diese Sonderausstattungen bereits mit der Erstzulassung des Fahrzeugs oder erst später erworben werden.
Die nachträglich entstehenden Aufwendungen sind erst ab dem Zeitpunkt des Fahrzeugeinbaus anzusetzen.
Im Rahmen der 1 %-Regelung sind die nachträglichen Aufwendungen ab dem Monat des Einbaus in den Firmenwagen zu berücksichtigen.
Der sich ergebende Bruttolistenpreis ist für die Berechnung des geldwerten Vorteils auf volle 100 EUR abzurunden.
Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.2002 hergestellt wurden und deshalb einen Bruttolistenpreis in DM ausweisen, ist für die 100-EUR-Abrundung wie folgt zu verfahren:
Zunächst ist der DM-Bruttolistenpreis mit dem amtlichen Umrechnungsfaktor von 1,95583 in EUR umzurechnen.
Anschließend ist der sich ergebende EUR-Bruttolistenpreis auf volle 100 EUR abzurunden.
Nicht zulässig ist es, wenn in diesen Fällen bei der Lohnabrechnung für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2002 lediglich der nach der 1 %-Regelung für den Firmenwagen bisher in DM berechnete geldwerte Vorteil in EUR umgerechnet wird.
Der Arbeitnehmer wird im Rahmen der pauschalen Nutzungswertermittlung also so behandelt, als wäre er immer mit einem Neufahrzeug unterwegs, was natürlich insbesondere bei älteren Firmenwagen zu unsachgerechten Ergebnissen führen kann.
Diese Berechnung gilt auch für Gebraucht- und Leasingfahrzeuge, ebenso für reimportierte Fahrzeuge.
Soweit das reimportierte Fahrzeug mit Sonderausstattung versehen ist, die sich im inländischen Listenpreis nicht niedergeschlagen hat, ist der Wert der Zusatzausstattung zusätzlich zu berücksichtigen.
Wichtig
Eine Kürzung des 1 %-Betrags kann nicht dadurch erreicht werden, dass der Arbeitnehmer zur Übernahme der Benzinkosten verpflichtet wird [22].
Dasselbe gilt, falls der Arbeitnehmer eine Garagenmiete für den Firmenwagen zu zahlen hat.
Wer auf eine Beteiligung seiner Arbeitnehmer an den Betriebskosten des Firmenwagens nicht verzichten möchte, dem ist zu empfehlen, stattdessen Nutzungsentgelt zu vereinbaren, weil diese auch steuerlich zu berücksichtigen sind und den lohnsteuerpflichtigen Vorteil mindern.
Die 1 % des Bruttolistenpreises sind auch in den Fällen maßgeblich, in denen dem Arbeitnehmer für Privatfahrten ein eigener Zweitwagen zur Verfügung steht.
Ebenso führt die Beschriftung des Firmenwagens, etwa mit dem Firmenlogo, zu keiner Minderung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns für die Privatnutzung.
---
1.2 Kraftfahrzeugkosten
Soweit es sich bei einem Kraftfahrzeug nach der vorstehenden Zuordnung um Betriebsvermögen handelt, sind die Kosten für die Anschaffung, Haltung und Nutzung des Kraftfahrzeuges zu betrieblichen Zwecken als Betriebsausgaben abzugsfähig. Hierzu gehören auch außergewöhnliche Kosten, die z. B. durch einen Unfall entstehen.
Zu den Kostenarten im Einzelnen:
Anschaffungskosten
Übersteigen die Anschaffungskosten für das Fahrzeug den Betrag von 410 Euro, so sind die Anschaffungskosten in Form der Absetzung für Abnutzung über die Kfz-Nutzungsdauer verteilt als laufende Kosten zu berücksichtigen. Bei den Abschreibungskosten wird bei Pkws nach der Afa-Tabelle grundsätzliche eine Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde gelegt. Bei einem Fahrzeug mit einer hohen Fahrleistung kann jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, sofern die hohe Fahrleistung entsprechend nachgewiesen wird. Leasingsonderzahlungen sind auf die Grundmietzeit zu verteilen.
Laufende Kosten
Zu den laufenden Kosten gehören z. B. die Kosten für Benzin bzw. sonstige Betriebsstoffe und für Wartungen und Reparaturen, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für eine Fahrzeug- bzw. Halterhaftpflichtversicherung, Park- und Straßenbenutzungskosten, die Zinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung des Fahrzeuges dient.
Unfallkosten
Erleidet der Steuerpflichtige mit einem betrieblichen Fahrzeug einen Unfall, ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt zu betrieblichen oder zu privaten Zwecken genutzt wurde. Bei einem Unfall während einer betrieblichen Fahrt sind die mit dem Unfall zusammenhängenden Kosten unabhängig vom Verschulden des Steuerpflichtigen (es sei denn, die Unfallgründe liegen im privaten Bereich wie z. B. bei Alkoholeinfluss) in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt unabhängig vom Anteil der privaten Nutzung des Kraftfahrzeuges. Ob die Unfallkosten bei einem Unfall auf einer Privatfahrt als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, ist umstritten. Vom Finanzgericht Köln wurde dies erst kürzlich bejaht (Urteil vom 8. Dezember 2004 Az. 14 K 2612/03).
Hinweis:
Gegen den Steuerpflichtigen verhängte Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar.
Etwaige Preisnachlässe beim Erwerb des Fahrzeugs sind unbeachtlich. Für Fahrzeuge, für die der inländische Listenpreis nicht ermittelt werden kann, ist dieser zu schätzen.
Überführungskosten haben meiner Meinung nach den gleichen Stellenwert wie Fahrzeugreinigung, bzw. Waschstraße und ist somit unter den laufenden Betriebskosten.
Die Proteciton ist eine versicherungssteuerpflichtige Versicherungsleistung und analog Haftpflicht und Kasko zu sehen...
überführungskosten und saab protection
hallo,
ich würde aus meiner praxis (ich bin betriebsprüfer) heraus sagen, dass die saab protection wie eine versicherung zu behandeln ist,
meiner meinung nach ist es vergleichbar mit einem angebot des händlers für eine kfz-kasko-versicherung, das kriegt man ja heute schon bei jeder probefahr zugesteckt,
bezüglich der überführungskosten ist es gängige praxis diese mit einzubeziehen in den bruttolistenpreis, aber eine genaue fundstelle habe dafür bisher nicht gefunden - also bisher hat sich noch keiner bei mir beschwert, dass die kosten mit im bruttolistenpreis enthalten sind, aber es macht ja auch nicht wirklich viel aus ...
Umgang mit dem Finanzamt und Behörden allgemein:
Beamte und Entscheidungsträger im öffentlichen Dienst müssen ihre Entscheidungen, die die Bürger Geld kosten, begründen
zahlen muß man meist immer, oder Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen
ansonsten Rechtsbehelfsbelehrung verlangen und prüfen und dann erst entscheiden, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat
wenn’s nur um 100 Euro geht, dann lohnt der Gang vor den Kadi meist nicht
man hat theoretisch zwar Recht, bekommt es aber nicht
rechtsfreie Grauzone?
@Alle:
Danke für Eure Antworten!
Viel Text mit einem überraschenden Erbebniss: Die Handhabung von Überführungskosten ist gesetzlich noch nicht eindeutig geregelt.
Hier gibt es Nachholbedarf, wir haben ja noch nicht genug (Steuer)Gesetze.
In meinem Fall sind es 1100,- DM Überführungskosten, also zusätzlich 11,- DM monatlich oder 132,- DM (11 DM*12 Monate) zusätzlich zu versteuerndes Einkommen pro Jahr.
das wird ja wohl zu verkraften sein
wegen 132 Euro im Jahr würde ich dem FA höchstens 5 Briefe schreiben und dann ist gut
viel wichtiger ist jedoch das aktuelle Problem, daß die Grundsteuer für privat genutzte Grundstücke (typisch mit EFH) nicht mit dem aktuellen EU-Recht vereinbar ist
Stichwort: Verbot der Substanzbesteuerung / Verbot der Vermögenssteuer
siehe Entscheidungen des BVerfG von 1995 zur Vermögenssteuer
siehe auch laufende Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1644/05
Verfahren ruhen zur Zeit
...
Die Überführungskosten zählen eindeutig zu den Anschaffungskosten. Gem. § 255 HGB zählt hierzu alles, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Über die umgekehrte Massgeblichkeit gilt § 255 HGB auch für die steuerliche Gewinnermittlung (sollte ein Betriebsprüfer aber wissen).
Die Versicherung ist als Betriebsausgabe abziehbar. Ggf. je nach Gewinnermittlungsart als ARAP abzugrenzen.