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100km/h Regelung (die 100te...) - Kuriosum?

Themenstarteram 10. Juli 2016 um 11:45

Hallo Zusammen!

Sagt mal bitte verstehe ich die Regelung evtll. falsch? Fall 1 wäre nämlich technisch perfekt aber dennoch verboten - Fall 2 wäre technisch durchaus fragwürdig bis gar fahrlässig aber dennoch erlaubt!!

---

Ich hab zukünftig folgenden Fall

Auto 1800 Kg

Kupplung nur 1500 Kg (75 Stützlast)

ABS ESP und auch spez. Hängerprogramm wenn einer angekuppelt

WoWa leer um 1200 (immer max. 75 Stützlast) - standard ZGG 1350 - dieser hier jedoch hat Auflastung ab Werk 1700 Kg bereits eingetragen. Lt. technischer Auskunft sind alle ab ZGG 1500 mit exakt gleichen Bauteilen bestückt (Achse, Dämpfer, Reifen)

---

Fall 1 und 2:

Ist es wirklich so, dass ich einen nur 1400KG (gepackt-REALGEWICHT) schweren WoWa der aber ZGG 1700 eingetragen hat NICHT mit 100 sondern nur mit 80 km/h ziehen darf.

Jedoch den TECHNISCH ABSOLUT IDENTISCHEN WoWa mit 1550 oder gar 1600 KG Realgewicht obwohl er nur ZGG 1500 eingetragen hat?

Weil die Stützlast von sagen wir mal 50KG noch abgezogen werden darf und es auch (zumindest in D) ein überhöhtes Gewicht von glaube bis 5% nicht geahndet wird?

-----

Wie teuer ist das den auf 1500 Kg (oder sollte ich besser 1550 o.ä. wg. Stützlast besser nehmen) abzulasten und geht das womöglich problemlos an der Zulassungsstelle wo ich sowieso mit angezahltem Brief zulassen will/muss?

Beste Antwort im Thema
am 10. Juli 2016 um 12:58

Es zählen ausschließlich die eingetragenen Werte. Sonst nichts. Irgendeinen Abzug für irgendwas gibt es nicht. Da kannst du dann selbst in der Ausnahmeverordnung (und nur dort) nachlesen, wo du reinpasst. Irgendwas Kurioses habe ich dort bisher nicht gefunden.

Wenn du dort einen Abschnitt nicht verstehst, kannst du ja noch einmal fragen..

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am 10. Juli 2016 um 12:58

Es zählen ausschließlich die eingetragenen Werte. Sonst nichts. Irgendeinen Abzug für irgendwas gibt es nicht. Da kannst du dann selbst in der Ausnahmeverordnung (und nur dort) nachlesen, wo du reinpasst. Irgendwas Kurioses habe ich dort bisher nicht gefunden.

Wenn du dort einen Abschnitt nicht verstehst, kannst du ja noch einmal fragen..

Was sind denn die 1800 KG vom Auto? Leergewicht oder zulässiges Gesamtgewicht?

In Fall 2 gehst du von einer Überladung aus (1500KG WW mit realen 1550 - 1600KG). So darfst du streng genommen gar nicht fahren, also ist deine Spekulation auf Tempo 100 hinfällig.

Es stimmt aber, es interessieren nur die eingetragenen Gewichte, das aktuelle ist für Tempo 100 uninteressant.

am 10. Juli 2016 um 13:12

Zitat:

Es stimmt aber, es interessieren nur die eingetragenen Gewichte, das aktuelle ist für Tempo 100 uninteressant.

Und jede Spekulation über "könnte" auch.

Themenstarteram 10. Juli 2016 um 13:26

Danke Euch!

1800 sind ZGG - ist aber da ja hier die AHK-Last der limitierende Faktor eher uninteressant.

Kurios (oder bemerkenswert) finde ich die beiden denkbaren Fälle insoweit schon weil ein technisch einwandfreier Fall verboten wird - aber ein technisch gefährlicher Fall erlaubt.

Die Überladung die Bochumer81 anspricht ist ja (MEINER BESCHEIDENEN Kenntnis nach!) keine von Polizei oder Versicherung zu beanstandende solche.

a) die reale Stützlast wird abgezogen, denn diese liegt nicht auf der WoWa-Achse sondern auf dem Zugfahrzeug und wird DIESEM zugeordnet.

b) Bis 5% Überlast wird nicht geahndet.

Würde (?) nun beides noch in Kombination "ausgenutzt" - dürfte ich (+5%) statt 1500 KG direkt 1575 KG ziehen und wenn jetzt noch 50 (sinnvolle, ja fast vorgeschriebene!) Kg Stützlast anliegen. Darf der WoWa real (also ohne Zugfahrzeug-Beeinflussung) bereits 1625 Kg wiegen.

am 10. Juli 2016 um 13:51

Ein nicht auszurottender Irrtum. Die Stützlast darf niemals von der zulässigen Gesamtmasse abgezogen werden (obschon physikalisch in Grenzen sinnvoll und deshalb auch in vielen Fällen möglich - wenn andere Komponenten wie z. B. die Bremsvorrichtung mitmachen. Aber noch einmal: Nein, wenn nicht eingetragen).

Lese doch einfach die Verordnung - da steht doch alles präzise drin.

Sie darf von der tatsächlichen (!!) Masse ausschließlich für die Berechnung der zul. Anhängelast des Zugfahrzeuges abgezogen werden und wird dann der tatsächlichen Masse des Zugfahrzeuges angerechnet.

Die 5% sind kein Gesetz, sondern Forenweisheit. Bei einem schwindsüchtig wirkenden Gespann hoffe ich, dass dieser Rabatt nicht gewährt wird. Wie alle anderen weiß ich es aber nicht.

am 10. Juli 2016 um 13:56

Hallo Elchatorie,

Wenn das zulässige Gesamtgewicht deines Zugfahrzeuges bei 1800 kg liegt, dann tip ich mal auf ein Leergewicht von ca. 1400kg. Dies hieße für deinen Fall dann, wenn du die 100er Genehmigung nutzen möchtest, ein max. zulässiges Gesamtgewicht des Wohnwagens von 1400kg. Wie meine Vorschreiber schon feststellten ist der Eintrag in die Papiere Maßgebend, nicht das tatsächliche Gewicht. Übrigens: zulässiges Gesamtgewicht des Wohnwagens ist immer inklusive der Stützlast.

Auch wenn die 5% Überladung nicht geahndet werden ist es trotzdem nicht erlaubt sie Auszuschöpfen. Das macht die Überladung nicht legal.

Was das Ablasten betrifft, das geht nur über den TÜV oder gleichartigen Verein.

Die Zulassungsstelle ändert einen technischen Zustand nur mit ein TÜV Gutachten.

Einfach Ablastung ohne technische Veränderung beantragen, das wars dann schon.

Dann wird nochmal gewogen ob der WW nicht zu schwer für das neue zulässige Gesamtgewicht ist.

es haben eigentlich die bisher richtig geschrieben. Das zulässige - also in den Papieren eingetragene Gesamtgewicht des Wohnwagens muß kleiner sein, wie das in den Papieren eingetragene Leergewicht des Zugwagens.

Vom Ablasten des Wohnwagens ist fast immer ab zu raten, weil kaum ein Wohnwagen das angebliche Leergewicht einhält.

Die Märchen mit der Stützlast kommen immer wieder. Das was in den offiziellen Zulassungspapieren steht ist ohne Wenn und Aber bindend.

Es ist keine Qual mit 80km/h zu fahren! Eine Qual aber sind PKW-Gespannfahrer, die meinen genau 80 zu fahren und da ihr Tacho nicht geeicht ist, tuckern die mit 72 da herum.

Ich habe die 100km/h Zulassung, fahre dennoch tatsächliche ca 90km/h, weil alles andere ins Geld geht und wenn ich in den Urlaub fahre, bin ich nicht auf der Flucht, rechne die Fahrt dazu und brauche keine übermäßige Anstrengung, weil ich immer aufpassen muß, dazu kommt noch, das auf Strecken, wo ich unterwegs bin, leider auch noch oft Gespanne nicht die LKW's überholen dürfen und hänge in der Kolonne drinne.

@ Elchatori:

Um Dich ganz zu verwirren, Du darfst an Dei Auto einen Wowa mit 2,5 to zGG anhängen, solange er nicht bei 75 kg Stützlast mehr als 1575 kg wiegt. Nur bei Betrachtung der Anhängelast wird die Stützlast dem Zugfz. zugerechnet. ;)

Hat aber mit der Tempo-100-Regelung garnichts zu tun.

am 10. Juli 2016 um 17:50

Das wird ihn nicht verwirren, denn es wurde ihm ja bereits deutlich erklärt.

Mein Hinweiß sollte auch keine Mahnung sein, das 50 KG mehr absolut nicht toleriert werdeb können. Da wied niemand was sagen, selbst wenn sie dich wiegen.

Allerdings sagt auch (fast) niemand etwas wenn du 90 fährst obwohl du nur 80 darfst.

Alles hat Toleranzen, aber wenn du nach legal und erlaubt fragst gibt es nur die richtige Antwort ohne diese.

Gruß Jan

Ich denke, zum Thema Anhängelast und 100 Km/h-Zulassung ist das hier die beste Erklärung die ich auf die Schnelle finden konnte und es ist alles drin:

http://www.unsinn.de/.../100_kmh_tuev_sued.pdf

Hallo,

ich würde mal nicht so auf der 100er-Zulassung rumreiten. Denn die gilt nur in D und wenn Du ins Ausland fährst, dann ist der Geschwindigkeitsvorteil, den Du in D heraus fährst, relativ gering. Zudem brauchst Du alle 6 Jahre neue Reifen.

Wenn 100km/h unbedingt erforderlich und Du den Wohnwagen wirklich immer nur bis 1500kg belädst, dann würde ich an Deiner Stelle das zGG auf den Wert ablasten lassen, den Dein Auto im Leerzustand (inkl. Fahrer) wiegt. Das geht ohne techn. Änderungen. Bei einer Auto-Leergewichtsangabe im Schein von z.B. "1450 -1595 je nach Ausstattung" gehst Du zum TÜV und lässt Deinen Wagen wiegen. Diese Bescheinigung nimmst Du dann mit und kannst Sie bei einer Kontrolle vorlegen. Dann beim TÜV gleich den Wohnwagen auf den Wert ablasten lassen. Fertig.

Schaue, dass Du beim Wiegen des Autos irgendwo noch Gewicht reinpackst. Werkzeugkiste, ein Säckchen Zement, usw. Das hebt Dir das Leergewicht nach oben, gut für das zGG des Wohnwagens. Ich habe 2001 die Wiegung bei einem Schotterwerk gemacht und mir Bescheinigen lassen. Im Auto waren zusätzlich eine volle Getränkekiste, ein 2. Batterie, eine Stahlplatte und Werkzeug. Bei der Urlaubsfahrt ist das Auto dann eh voll gepackt, sodass bei einer evtl. Wiegung das bescheinigte "Leergewicht" immer erreicht wird.

Gruß Axel

Zitat:

@trikeflieger schrieb am 12. Juli 2016 um 07:46:44 Uhr:

Hallo,

ich würde mal nicht so auf der 100er-Zulassung rumreiten. Denn die gilt nur in D und wenn Du ins Ausland fährst, dann ist der Geschwindigkeitsvorteil, den Du in D heraus fährst, relativ gering. Zudem brauchst Du alle 6 Jahre neue Reifen.

Wenn 100km/h unbedingt erforderlich und Du den Wohnwagen wirklich immer nur bis 1500kg belädst, dann würde ich an Deiner Stelle das zGG auf den Wert ablasten lassen, den Dein Auto im Leerzustand (inkl. Fahrer) wiegt. Das geht ohne techn. Änderungen. Bei einer Auto-Leergewichtsangabe im Schein von z.B. "1450 -1595 je nach Ausstattung" gehst Du zum TÜV und lässt Deinen Wagen wiegen. Diese Bescheinigung nimmst Du dann mit und kannst Sie bei einer Kontrolle vorlegen. Dann beim TÜV gleich den Wohnwagen auf den Wert ablasten lassen. Fertig.

Schaue, dass Du beim Wiegen des Autos irgendwo noch Gewicht reinpackst. Werkzeugkiste, ein Säckchen Zement, usw. Das hebt Dir das Leergewicht nach oben, gut für das zGG des Wohnwagens. Ich habe 2001 die Wiegung bei einem Schotterwerk gemacht und mir Bescheinigen lassen. Im Auto waren zusätzlich eine volle Getränkekiste, ein 2. Batterie, eine Stahlplatte und Werkzeug. Bei der Urlaubsfahrt ist das Auto dann eh voll gepackt, sodass bei einer evtl. Wiegung das bescheinigte "Leergewicht" immer erreicht wird.

Gruß Axel

Diese Wiegung wurde in die Papiere eingetragen???

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