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12 Ausdrucke fehlen, welche Strafe hat man zu erwarten?

Themenstarteram 23. Juli 2013 um 7:22

Hallo Community mein Schwiegervater wurde mit dem LKW angehalten, die Beamten stellten fest das die karte überfällig war zum auslesen.

Sie haben Ihm mitgeteilt das das Strafmaß danach richtet das 12 Ausdrucke fehlen.

Jetzt haben wir keine Ahnung was auf Ihn zukommt! Ich habe etwas im Internet gesucht und konnte nur etwas finden wenn man ohne Karte fährt das wären 250€ pro Tag!!!

Trifft das zu?

Muss er jetzt 3000 blechen?

Vielen Dank im vorraus.

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12 Antworten
am 23. Juli 2013 um 8:55

hier bedarf eines der klärung....

die 12 ausdrucke wofür sollten die sein???

was das auslesen der FK betrifft. da muss erstmal gesagt werden, das nicht jeder download auch wirklich auf der karte hinterlegt wird. das hat was mit dem system zu tun, mit dem man ausliest, ob dieses die möglichkeit hat, einen zeitstempel zu setzten.

ansonsten könnte es bis zu 150,- € kosten

Ordnungswidrig nach

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Fahrpersonalgesetz handelt, wer

die Fahrerkarte zum Kopieren nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

Je Fall 150,- €

§ 4 Abs. 3 Satz 4

aber bitte trotzdem erklärung was die 12 ausdrucke sollen. seine FK war ja wohl noch gültig??

Themenstarteram 23. Juli 2013 um 9:15

Ja Fahrerkarte ist gültig Sie wurde nicht in der Firma nach 28 Tagen ausgelesen er ist 12 Tage drüber der Beamte sagte es wird so gehandhabt als würden 12 Ausdrucke fehlen . Weil mein Schwiegervater dazu verpflichtet gewesen wäre ,wenn die Karte nicht ausgelesen wird ab dem 28. Tag jeden Tag ein Ausdruck zu machen.

Wir wüssten jetzt nur gerne was ungefair an Strafe auf Ihn zukommt.

am 23. Juli 2013 um 9:57

:confused: das ist nen dolles ding

den kannte ich noch gar nicht :D

also das mit den ausdrucken stimmt nicht. denn die karte speichert ja trotzdem alles (solange noch nix überschrieben wird).

die kontroller verwechseln bestimmt was.

wenn.... dann könnten eigentlich nur die bereits genannten 150 € kommen.

wenn der chef von deinem schwiegervater mitspielt, dann kann man sogar versuchen der ordnungwiedrigkeit insoweit entgegen zu gehen, das man sagt, das es leider vorher keine möglichkeit gab die karte auszulesen. klappt aber eigentlich nur, wenn fernverkehr und selten am unternehmensstandort. besonders dann, wenn auch belegen kann anhand der datensicherungen, das sonst eine regelmäßige auslesung erfolgte.

Es ist nicht zwangsläufig alle 28 Kalendertage auszulesen.

Wenn der Fahrer nachweislich in diesem Zeitraum keine Möglichkeit hatte, die Karte dem Unternehmer zur Auslesung bereitzustellen, fällt das schon mal flach.

Beispiel: Krankenhaus-Aufenthalt

Allerdings wäre dann "baldmöglichst danach" und noch vor Antritt der ersten Fahrt die Auslesung vorzunehmen und nach Möglichkeit ein von den Kontrollorganen verwertbares Schriftstück über die Art der Verhinderung mitzuführen.

Für das Auslesen ist letztlich nicht der Fahrer zuständig Er muss seine Karte nur seinem Arbeitgeber zum auslesen zur Verfügung stellen für die Archivierung der Fahrerkartendaten ist allein der Unternehmer zuständig.

am 24. Juli 2013 um 7:06

Zitat:

Original geschrieben von Bomber1980

Ja Fahrerkarte ist gültig Sie wurde nicht in der Firma nach 28 Tagen ausgelesen er ist 12 Tage drüber der Beamte sagte es wird so gehandhabt als würden 12 Ausdrucke fehlen .

Das habe ich noch nie gehört und ist auch kein Tatbestand in der Bußgeld-VO. Zeigt vielleicht aber auch, wie wenig die Jungs in Blau von dieser Materie haben oder dass sie Angst und Schrecken verbreiten wollen. Zuständig dafür ist auch nicht die für den Straßenverkehr zuständige Bußgeldstelle. Die Polizei nimmt so etwas nur auf und leitet es ans amt für Arbeitssicherheit weiter.

Dabei frage ich mich, woran sie zweifelsfrei erkennen wollen, ob und wann ausgelesen wurde. Es gibt jede Menge Programme, die zwar auslesen, aber keine Spuren auf der Karte hinterlassen. Und wenn der Schwiegervater nicht selbst etwas dazu gesagt hat, dass seit 12 Tagen nicht ausgelesen wurde, woher sollte die Polizei das zweifelsfrei wissen?

Zitat:

Weil mein Schwiegervater dazu verpflichtet gewesen wäre ,wenn die Karte nicht ausgelesen wird ab dem 28. Tag jeden Tag ein Ausdruck zu machen.

Der Fahrer ist verpflichtet, die Karte dem Unternehmer spätestens alle 28 Tage zum Auslesen zur Verfügung zu stellen. Das ist wohl einmal nicht geschehen. Das wäre denn, wenn es schuldhaft war, ein Vergehenstatbestand. Bei einem digitalen Tachografen ist niemand verpflichtet, irgend welche Ausdrucke zu machen, es sei denn, die Karte wurde verloren oder ist defekt!

Ich schätze ein, dass es ein wenig Angstmache oder wenig Ahnung von der Materie war, die den Kontrollbeamten zu einer solchen Aussage verleitet hat.

Es wird hier niemand eine Aussage dazu treffen können, wieviel es definitiv als Bußgeld wird, wenn überhaupt (wenn es der einzige Mangel war, der festgestellt wurde). Einfach den Anhörungsbogen abwarten und die richtige Stellungnahme mit einem Schreiben des Arbeitgebers zurck schicken. Tipps dazu gab es ja schon....

am 25. Juli 2013 um 5:02

Zitat:

Original geschrieben von Bomber1980

Ja Fahrerkarte ist gültig Sie wurde nicht in der Firma nach 28 Tagen ausgelesen er ist 12 Tage drüber der Beamte sagte es wird so gehandhabt als würden 12 Ausdrucke fehlen . Weil mein Schwiegervater dazu verpflichtet gewesen wäre ,wenn die Karte nicht ausgelesen wird ab dem 28. Tag jeden Tag ein Ausdruck zu machen.

Wir wüssten jetzt nur gerne was ungefair an Strafe auf Ihn zukommt.

Konnte der kontrollierende Polizeibeamte nicht gleich etwas zu der möglichen Strafe sagen? Auch wenn sich viele nicht festlegen, nennen sie doch manchmal mindestens eine Tendenz.

Zitat:

Original geschrieben von Bernd_Clio_III

 

Konnte der kontrollierende Polizeibeamte nicht gleich etwas zu der möglichen Strafe sagen? Auch wenn sich viele nicht festlegen, nennen sie doch manchmal mindestens eine Tendenz.

Wenn derartige Strafen - so sie denn überhaupt verhängt werden ! - nach dem allgemeinen Bußgeldkatalog verhängt würden, hätte er nachschlagen können.

Hier wird aber eine andere Dienststelle als die Bußgeldstelle für Verkehrssachen zuständig, und deren Sätze erscheinen oftmals eher gewürfelt als festgelegt.

am 25. Juli 2013 um 7:53

@ConvoyBuddy

Zitat:

Hier wird aber eine andere Dienststelle als die Bußgeldstelle für Verkehrssachen zuständig, und deren Sätze erscheinen oftmals eher gewürfelt als festgelegt.

deren sätze sind nicht gewürfelt... grundlage ist immer noch der bußgeldkatalog. das was aber in berücksichtung kommt, ist ob tateinheit/tatmehrheit vorliegt oder ob es als fahrlässig erkannt wird. ok, ein klein wenig kommt es auch auf den sachbearbeiter an. und.... nicht alles was auf der straße bemängelt wird, kommt auch tatsächlich zur anhörung.

Afaik steht der Verstoß bzw. Tatvorwurf immer auf dem Knöllchen drauf, so wars bei mir zumindest immer.

Wenn dem so auch im vom TE genannten Fall ist, hätte man ja den groben Anhalt zum nachschlagen im BKatV.

am 4. August 2013 um 7:03

Zitat:

Original geschrieben von schmonses

Afaik steht der Verstoß bzw. Tatvorwurf immer auf dem Knöllchen drauf, so wars bei mir zumindest immer.

Wenn dem so auch im vom TE genannten Fall ist, hätte man ja den groben Anhalt zum nachschlagen im BKatV.

..du meinst, es steht auf dem Durchschlag der Anzeige?

Wenn das der einzigste Verstoß sein soll, wird da wohl nicht viel kommen.

Wichtig: die Karte schnellstens Auslesen lassen und gut ist es! Nicht immer ist auf der Karte erkennbar, wann sie das letzte Mal ausgelesen wurde.

Um zukünftig Ärger damit zu ersparen einfach bei jeder Gelegenheit am Standort die Karte auslesen lassen.

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