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18 Zoll Felgen
Hallo ich habe mal eine Frage zu diesen Felgen
https://www.felgenshop.de/.../
passen die auf den
VW Golf VII 2014 5G1, BE1, BE2, BQ1 1.2 TSI 1197 ccm, 81 KW, 110 PS.
einer sagt ja der andere Vw sagt nein, könnt ihr mir helfen im Anhang ist noch der Fahrzeugschein
Vielen Lieben Dank
VG Rudi
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12 Antworten
Wenn die 225er in den COC Papieren stehen, darfst Du die Felgen/Reifen fahren, ohne Abnahme. Wenn nicht, muss die Reifenkombi bei der Zulassungsstelle berichtigt werden. Zum TÜV mußt Du aber nicht. Die weiteren Auflagen sind trotzdem zu beachten.
Zitat:
@rudielke schrieb am 13. April 2022 um 07:36:30 Uhr:
Hallo ich habe mal eine Frage zu diesen Felgen
https://www.felgenshop.de/.../
passen die auf den
VW Golf VII 2014 5G1, BE1, BE2, BQ1 1.2 TSI 1197 ccm, 81 KW, 110 PS.
einer sagt ja der andere Vw sagt nein, .....
Steht doch alles im Gutachten! Kann man auch selbst lesen, gibt sogar eine Hilfestellung, wie man es liest!
Zitat:
@OB69 schrieb am 13. April 2022 um 07:56:32 Uhr:
Wenn die 225er in den COC Papieren stehen, darfst Du die Felgen/Reifen fahren, ohne Abnahme. Wenn nicht, muss die Reifenkombi bei der Zulassungsstelle berichtigt werden. Zum TÜV mußt Du aber nicht. Die weiteren Auflagen sind trotzdem zu beachten.
Korrekt.
Maßgeblich ist immer das COC, nie die ZLB Teil 1.
Zitat:
@blechbanane0170 schrieb am 13. April 2022 um 14:09:31 Uhr:
Zitat:
@OB69 schrieb am 13. April 2022 um 07:56:32 Uhr:
Wenn die 225er in den COC Papieren stehen, darfst Du die Felgen/Reifen fahren, ohne Abnahme. Wenn nicht, muss die Reifenkombi bei der Zulassungsstelle berichtigt werden. Zum TÜV mußt Du aber nicht. Die weiteren Auflagen sind trotzdem zu beachten.
Korrekt.
Maßgeblich ist immer das COC, nie die ZLB Teil 1.
Aber nur bei originalen Kombis. Und es hat niemand das Gegnteil behauptet.
Oh, mein Freund weiß wieder mal alles besser. Gottseidank haben wir alle Dich hier im Forum. Sonst würden wir alle dumm sterben. Lies mal das Gutachten von den besagten Felgen und versuch mal zu begreifen, was da steht.
Welcher Oberschlauer bist du denn? Und Freunde sind wir erst recht nicht. Ich glaube eher, du verstehst mein Geschreibsel nicht!
Das Gutachten verstehe ich auch, aber der TE hat es offensichtlich nicht gelesen. Und ansonsten kannst du dir deine Anwürfe sparen.
Schön, dass Du auf das Pferd aufspringst. Aber 80% Deiner Beiträge bringen den TE garnix. Nur dummes Rumgelaber. Steht da was von Originalfelgen?
Wer hier "dumm herumlabert", darüber kann man nicht diskutieren.
Zitat:
@OB69 schrieb am 13. April 2022 um 07:56:32 Uhr:
Wenn die 225er in den COC Papieren stehen, darfst Du die Felgen/Reifen fahren, ohne Abnahme. Wenn nicht, muss die Reifenkombi bei der Zulassungsstelle berichtigt werden. Zum TÜV mußt Du aber nicht. Die weiteren Auflagen sind trotzdem zu beachten.
Aussage 1: Falsch.
Die ab Werk freigegebenen Reifengrößen sind immer an bestimmte Felgengrößen und deren ET´s geknüpft.
Aussage 2: Zumindest in Bezug auf die angefragten Sonderräder falsch: Die Zulassungsstelle berichtigt Fahrzeugpapiere nur nach Vorlage eines Schreibens einer Prüfstelle oder des Herstellers.
Aussage 3: Ich bezweifle aufgrund Deiner Aussagen 1 und 2, dass Du dir die Mühe gemacht und das Gutachten gelesen hast, sondern diese Aussage in diesem Fall nur zufällig richtig ist.
Aussage 4: Richtig
Maßgebend sind bei Zubehörrädern AUSSCHLIESSLICH die Angaben und Auflagen des Gutachtens zur ABE!
Danach gibt es für die Reifengröße 225/40 R18 keine Auflagen (wäre auch verwunderlich, da es sich um eine Serienbereifung bei anderen Motorisierungen handelt und die Felgen-ET des Rades fast identisch zu den Felgen-ET´s ab Werk sind).
Bei den Auflagen zur Fahrwerk und Karosserie, etc. gibt es die Auflagen A12, A14, A16, A57/58, Car, F23/24, Flh, S01 und NoE, die alle ohne weiteres erfüllbar sind.
Ein vorführen des Fahrzeugs ist nicht erforderlich (keine Auflage "A01" genannt) und somit auch keine Eintragung erforderlich, nur Gutachtenkopie im Handschuhfach mitführen.
Gruß
RSLiner
gelöscht
Zitat:
@RSLiner schrieb am 15. April 2022 um 10:43:00 Uhr:
Zitat:
@OB69 schrieb am 13. April 2022 um 07:56:32 Uhr:
Wenn die 225er in den COC Papieren stehen, darfst Du die Felgen/Reifen fahren, ohne Abnahme. Wenn nicht, muss die Reifenkombi bei der Zulassungsstelle berichtigt werden. Zum TÜV mußt Du aber nicht. Die weiteren Auflagen sind trotzdem zu beachten.
Aussage 1: Falsch.
Die ab Werk freigegebenen Reifengrößen sind immer an bestimmte Felgengrößen und deren ET´s geknüpft.
Aussage 2: Zumindest in Bezug auf die angefragten Sonderräder falsch: Die Zulassungsstelle berichtigt Fahrzeugpapiere nur nach Vorlage eines Schreibens einer Prüfstelle oder des Herstellers.
Aussage 3: Ich bezweifle aufgrund Deiner Aussagen 1 und 2, dass Du dir die Mühe gemacht und das Gutachten gelesen hast, sondern diese Aussage in diesem Fall nur zufällig richtig ist.
Aussage 4: Richtig
Maßgebend sind bei Zubehörrädern AUSSCHLIESSLICH die Angaben und Auflagen des Gutachtens zur ABE!
Danach gibt es für die Reifengröße 225/40 R18 keine Auflagen (wäre auch verwunderlich, da es sich um eine Serienbereifung bei anderen Motorisierungen handelt und die Felgen-ET des Rades fast identisch zu den Felgen-ET´s ab Werk sind).
Bei den Auflagen zur Fahrwerk und Karosserie, etc. gibt es die Auflagen A12, A14, A16, A57/58, Car, F23/24, Flh, S01 und NoE, die alle ohne weiteres erfüllbar sind.
Ein vorführen des Fahrzeugs ist nicht erforderlich (keine Auflage "A01" genannt) und somit auch keine Eintragung erforderlich, nur Gutachtenkopie im Handschuhfach mitführen.
Gruß
RSLiner
Wollte erst nix schreiben, aber es ging um die Felgen vom TE. Und da habe ich ( nicht zufällig ) Recht.
Ich habe das Gutachten gelesen. Und Du schreibst einen Roman was ist wenn, blablabla. Egal, jeder hat das Recht hier, seine sinnvolle oder sinnfreie Meinung zu äußern.
Vielleicht meldet sich ja auch der TE mal, und schreibt wie es abgelaufen ist.
Zitat:
Ich habe das Gutachten gelesen.
In jeder ABE steht folgendes:
10. Bemerkungen:
Remarks:
Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist
die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erforderlich.
The correction of the "Zulassungsbescheinigung Teil I" according to
§ 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) is not required
for the wheel/tire combinations listed in this ABE