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2 Fragen zu (Kurzzeit) - Kennzeichen!

Themenstarteram 2. März 2012 um 12:35

Hallo Leute!

Frage 1:

Ist es richtig das Kurzzeitkennzeichen (5Tage) immer nur für ein Auto gelten?

Ich habe vor mir in nächster Zeit einige Wagen anzusehen und Probezufahren.Die meisten von denen sind abgemeldet und von privat.Ich hatte auf einer Seite gelesen,das Kurzzeitkennzeichen immer nur für ein Auto gelten und man sich nicht für mehrere nutzen kann?Stimmt das? Kann doch nicht sein das ich mir für jedes potenzielle Auto was ihn Betracht kommen würde, mir extra Schilder machen lassen muß?!

Frage 2:

Darf man ein Auto ohne Kennzeichen ,also abgemdeldet,abschleppen lassen zu einer Werkstatt?Oder geht das nur per Trailer?

OK das wars schon! Danke im voraus sagt der Unioner86

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10 Antworten
am 2. März 2012 um 12:57

Zu1. Soweit mir richtig bekannt ist geht es immer nur für ein Auto, da die Versicherung darauf abgeschlossen werden muss. Genau kann ich dir dass aber auch nicht sagen.

Zu2. Man kann ohne Kennzeichen abschleppen, aber nur wenn das Fahrzeug nicht fahr tüchtig ist, ein schleppen ist daher nicht zulässig und wird sogar als Straftat geahndet. Zudem ist noch zu beachten, dass wenn das abschleppende Fahrzeug keine Kennzeichen hat, dass der Fahrer im Zugfahrzeug sogar die Führerscheinklasse C (Klasse2) haben muss.

Beim Abschleppen handelt es sich normal nur um eine Notsituation zu beheben, daher ist dieses normal nur bei nicht fahrbereiten Fahrzeugen zulässig.

Vielleicht kennst du jemanden mit einer Werkstatt der dir rote Kennzeichen ausleihen kann.

Gruß Gero

 

Zu 1:

Ja, du darfst das Kurzzeitkennzeichen immer nur für ein Fahrzeug hernehmen, da das Kurzzeitkennzeichen diesem Fahrzeug zugeteilt wurde für die 5 Tage.

Kennst du vielleicht einen Händler oder eine Werkstatt, die dir ein 06er-Kennzeichen leihen würden?

Zu 2:

Weiß ich nicht, ist aber eine gute Frage

Zitat:

Original geschrieben von Unioner86

Hallo Leute!

Frage 1:

Ist es richtig das Kurzzeitkennzeichen (5Tage) immer nur für ein Auto gelten?

...

Ja, aber nur dann, wenn die Fahrzeugdaten auf dem vorläufigen Fahrzeugschein der zu den Kennzeichen gehört, notiert worden sind!

Andersrum:

Kurzzeitkennzeichen besorgt man sich nur wenn man sehr sicher ist, dass man ein nicht angemeldetes Fahrzeug "überführen" will!

Ist man sich dessen sicher, ist es aber unerheblich ob man sich am Wochenende für einen BMW, Porsche oder Lada entscheidet - nach Kauf werden einfach die Fahrzeugdaten in den Wisch eingetragen. die Kurzzeitkennzeichen montiert und gut ist!

Zum Zeitpunkt der Ausstellung kennt man ja nicht unbedingt alle Fahrzeugdaten...

Zitat:

Original geschrieben von Higgi

Zitat:

Original geschrieben von Unioner86

Hallo Leute!

Frage 1:

Ist es richtig das Kurzzeitkennzeichen (5Tage) immer nur für ein Auto gelten?

...

Ja, aber nur dann, wenn die Fahrzeugdaten auf dem vorläufigen Fahrzeugschein der zu den Kennzeichen gehört, notiert worden sind!

Andersrum:

Kurzzeitkennzeichen besorgt man sich nur wenn man sehr sicher ist, dass man ein nicht angemeldetes Fahrzeug "überführen" will!

Ist man sich dessen sicher, ist es aber unerheblich ob man sich am Wochenende für einen BMW, Porsche oder Lada entscheidet - nach Kauf werden einfach die Fahrzeugdaten in den Wisch eingetragen. die Kurzzeitkennzeichen montiert und gut ist!

Zum Zeitpunkt der Ausstellung kennt man ja nicht unbedingt alle Fahrzeugdaten...

Die man aber vor Antritt der Fahrt in den Schein eintragen muss.

Ich persönlich würde es nicht riskieren, dass mich die Polizei aufhält mit falschem Schein ;)

am 2. März 2012 um 20:34

1.) Ja, vor Fahrtantritt muss der Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen (kriegst du mit den Kennzeichen) mit Fahrzeugdaten ausgefüllt werden.

Ich hatte das Papier zu meiner Zeit bei Probefahrten nicht ausgefüllt, da ich es nicht einsah für jede kurze Probefahrt jeweils 100€ für neue Kennzeichen hinzublättern, da man ja meistens einige Wagen probefährt, bevor man sich für einen entscheidet.

Notfalls kostet das "Vergessen" im Einzelfall 10€ Verwarnungsgeld.. ich habe es drauf ankommen lassen. Als ich mich dann für einen Wagen entschieden hatte, habe ich dessen Daten dann vor Überführung eingetragen.

Ob man das macht oder nicht sei jedem selbst überlassen.. rechtlich ist es verboten.

Themenstarteram 3. März 2012 um 9:36

Gut,Frage 1 soweit verstanden,aber immer noch nicht ganz klar,da man ja wenn man sich die Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassung holt,eine EVB braucht.Die bekomme ich doch nur wenn ich bei meinem gewählten Versicherungsgeber schonmal die Daten für das zu kaufende Fahrzeug durchgegeben habe,weil dann bekommt man erst die EVB und ja auch dei Kosten der Kurzzeitkennzeichen bei der Versicherung erstattet,wenn man das gekaufte Fahrzeug dort auch versichert,oder?Also so ganz überzeugt mich das noch nicht,mit dem so ausfüllen vor Ort?!;-) Aber wie gesagt habe das auch noch nie gemacht.Ihr seid ja die Experten!:-)

am 3. März 2012 um 10:29

die EVB fuer KZK ist eine besondere EVB.

zum ausstellen der EVB sind auch keinerlei fahrzeugdaten notwendig.

solltest du kaskoschutz fuer die KZK wuenschen, solltest du darauf hinweisen und schriftlich bestaetigen lassen.

(sofern das bei EVB fuer KZK auch geht)

die kosten fuer den versicherungsschutz KOENNEN mit dem nachfolgenden vertrag verrechnet werden.

auch da-> nachfragen.

probefahrten mit mehreren fahrzeugen sind mit den KZK nicht moeglich.

vor fahrtantritt sind die daten einzutragen und die KZK koennen nicht fuer ein weiteres fahrzeug verwendet werden.

Zitat:

Original geschrieben von cpedv

 

Zu2. Man kann ohne Kennzeichen abschleppen, aber nur wenn das Fahrzeug nicht fahr tüchtig ist, ein schleppen ist daher nicht zulässig und wird sogar als Straftat geahndet. Zudem ist noch zu beachten, dass wenn das abschleppende Fahrzeug keine Kennzeichen hat, dass der Fahrer im Zugfahrzeug sogar die Führerscheinklasse C (Klasse2) haben muss.

Beim Abschleppen handelt es sich normal nur um eine Notsituation zu beheben, daher ist dieses normal nur bei nicht fahrbereiten Fahrzeugen zulässig.

 

Gruß Gero

Ich glaube C reicht nicht aus.Es sind 4 Achsen.Führer des Zugfahrzeugs benötigt CE,Führer des gezogenen B

Ich meine es bedarf nicht unbedingt einer Notsituation,aber das ganze ist genehmigungspflichtig.Ob man diese bekommt ist fraglich

am 3. März 2012 um 15:10

Ja glaube das hast du Recht, da mit CE Anhänger gezogen werden dürfen. Ich habe ja noch damals den alten Klasse 2 gemacht und habe daher auch den CE. Damals hieß es dass wenn das gezogene Fahrzeug angemeldet ist, die Klasse 3 ausreicht und ohne Kennzeichen aber die Klasse 2 Vorhanden sein muss.

Gruß Gero

am 7. März 2012 um 12:02

Zitat:

Original geschrieben von xspark

Ob man das macht oder nicht sei jedem selbst überlassen.. rechtlich ist es verboten.

Rechtlich ist es Versicherungen auch verboten, einen Versicherungsvertrag einzugehen, für den es keinen Versicherungsgegenstand gibt. Wenn ich also 3 Versicherungen für 3 Kurzzeitkennzeichen für 3 Probefahrend eingehe ...mich aber nach dem 2. Wagen schon entschieden habe (und den 3. gar nicht mehr fahre)...

...kann ich trotzdem den Betrag nicht von der Versicherung zurückfordern, denn dort wird einfach "unterstellt" ...auch ohne ausgefüllten Schein..., dass ich gefahren wäre und dem entsprechen ein Risiko vorgelegen hätte.

Also:

Ohne ausgefüllten Schein darf ich nicht fahren

Aber ohne ausgefüllten Schein darf die Versicherung kassieren

...immer so, wie es gerade besser in den Kram passt!

Gruß!

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