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5 Sitzer SUV als LKW zulassen

Themenstarteram 31. August 2022 um 16:11

Hallo Community,

 

Ich bin gerade am überlegen, mir einen Mitsubishi Pajero zu kaufen.

Grund ist, das ich einen günstigen gefunden habe, der Rechtslenker ist und in Deutschland dementsprechend weniger kostet als ein vergleichbarer Linkslenker. Da ich in Irland wohne ist mir das er Rechtslenker ist nur recht.

Warum ich ihn als LKW zulassen will liegt daran, das die Zulassungssteuer für PKW in Irland sehr teuer ist, bei dem Pajero unerschwinglich. Anders sieht es aus, wenn es ein LKW ist, dann gelten nur 13,3% was machbar ist.

Mir geht es nicht darum Geld in Deutschland zu sparen oder weniger KFZ steuern hier zu zahlen, ich brauche nur das in den Papieren steht, das das Fahrzeug ein LKW ist. Ich möchte die 5 Sitze aber auf jeden Fall behalten.

Hat jemand Erfahrungen damit und weiß ob sowas möglich ist?

Vielen Dank im Voraus

Gruß Sitzheitzung

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17 Antworten

Ergänze bitte in deinen Betreff irgendwie "Irland" (https://www.motor-talk.de/.../Faq.html?...), da es um die rechtliche Situation in Irland geht und ich befürchte, dass die ganz anders als in D ist. In D ist es IIRC so, dass man vermutlich bei so einem Fahrzeug erst ein paar Sitze ausbauen und die entspr. Haltepunkte zuschweißen muss oder so.

notting

Frag die Irren äh Iren. In D kann da gerne LKW in den Papieren stehen, versteuert wird ein Geländewagen trotzdem nicht als LKW. Steuerrechtliche Vorgaben sind nicht zwingend identisch mit zulassungstechnischen.

Wie das mit Umschlüsseln als LKW ist und ob das in Irland geht und für die Steuer reicht - keine Ahnung. Würde ich mal auf motor-talk-irland.com fragen, da wirst du eher fundierte Antworten bekommen als hier.

In D habe ich einen Pajero mit Lkw-Zulassung auf einer Messe gesehen. Die Rückbank musste raus und die Gurtpunkte abgedeckt werden. Der Leiterrahmen war zusätzlich mit Beton ausgegossen, weil damit ein recht großer 3,5t Koffertrailer gezogen wurde.

Wenn der in D als Lkw zugelassen war, dann klappt es vielleicht. Nur halt nicht mit den Sitzplätzen.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 31. August 2022 um 18:16:21 Uhr:

In D kann da gerne LKW in den Papieren stehen, versteuert wird ein Geländewagen trotzdem nicht als LKW. Steuerrechtliche Vorgaben sind nicht zwingend identisch mit zulassungstechnischen.

Diese Aussage war mal eine Zeitlang richtig, mittlerweile ist sie komplett falsch.

Nach Gerichtsurteilen wurde festgelegt, daß die Steuerbehörden sich an die verkehrsrechtliche Einstufung durch den TÜV halten müssen.

Da Irland in der EU ist, wäre es naheliegend hier die Anwendung der entsprechenden EU-Kriterien aus der VO (EU) 2018/858 zu vermuten:

3. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N

3.1. Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.

3.2. Der (die) Bereich(e), in dem (denen) sich die Sitzplätze befinden, ist (sind) grundsätzlich vollständig vom Ladebereich zu trennen.

3.3. Abweichend von den Anforderungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in demselben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.

3.4. Sicherungseinrichtungen — Verzurrvorrichtungen — zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der internationalen Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) — Anforderungen und Prüfmethoden“, Abschnitte 3 und 4 entsprechen.

3.4.1. Die in Nummer 3.4 aufgeführten Anforderungen können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden.

3.4.2. Alternativ zu den Anforderungen der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen Sicherheitsniveau gleichwertiges Niveau erreichen.

3.5. Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:

a) 6 bei Fahrzeugen der Klasse N1;

b) 8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3.

3.6. Die Fahrzeuge müssen eine in „kg“ ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.

3.6.1. Für diese Zwecke müssen die folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt sind:

a) wenn N = 0: P – M ? 100 kg

b) wenn 0 < N ? 2: P – (M + N × 68) ? 150 kg

c) wenn N > 2: P – (M + N × 68) ? N × 68

Es gilt Folgendes:

„P“ ist die technisch zulässige Gesamtmasse;

„M“ ist die Masse in fahrbereitem Zustand;

„N“ ist die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz.

3.6.2. Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z. B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z. B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z. B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein.

3.6.3. Die Masse der Ausstattung, die nicht für die in Nummer 3.6.2 genannten Zwecke verwendet wird (z. B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den in Nummer 3.6.1 genannten Formeln zu berücksichtigen.

3.7. Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Anforderungen müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden.

3.8. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1

3.8.1. Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind.

Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen.

3.8.2. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in der vorliegenden Nummer genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BB“).

3.8.2.1. Ist eine Wand oder eine Trennvorrichtung, vollständig oder teilweise, zwischen einer Sitzreihe und dem Ladebereich angebracht, müssen die erforderlichen Kriterien trotzdem erfüllt sein.

3.8.2.2. Es gelten die folgenden Kriterien:

a) Das Beladen mit Gütern muss über eine für diesen Zweck ausgelegte und gebaute rückwärtige Tür, eine Heckklappe oder eine Seitentür möglich sein.

b) Bei einer rückwärtigen Tür oder einer Heckklappe muss die Ladeöffnung folgende Anforderungen erfüllen:

i) Bei Fahrzeugen, die nur mit einer Sitzreihe oder nur mit dem Fahrersitz ausgerüstet sind, muss die Mindesthöhe der Ladeöffnung 600 mm oder mehr betragen.

ii) Bei Fahrzeugen, die mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet ist, muss die Höhe der Ladeöffnung mindestens 800 mm und die Fläche mindestens 12 800 cm2 betragen.

c) Für den Ladebereich gelten die folgenden Anforderungen:

„Ladebereich“ ist der Teil des Fahrzeugs, der sich hinter der/den Sitzreihe(n) befindet (bzw. hinter dem Fahrersitz, wenn das Fahrzeug nur mit einem Fahrersitz ausgerüstet ist).

i) Die Ladefläche des Ladebereichs muss im Allgemeinen eben sein.

ii) Ist das Fahrzeug nur mit einer Sitzreihe oder einem Sitz ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 40 % des Werts des Radstandes betragen.

iii) Ist das Fahrzeug mit zwei oder mehr Sitzreihen ausgerüstet, muss die Länge des Ladebereichs mindestens 30 % des Werts des Radstandes betragen.

Können die Sitze der letzten Sitzreihe ohne den Einsatz von Werkzeug einfach aus dem Fahrzeug entfernt werden, so müssen die Anforderungen hinsichtlich der Länge des Ladebereichs erfüllt sein, wenn alle Sitze im Fahrzeug montiert sind.

iv) Die Anforderungen hinsichtlich der Länge der Ladebereichs müssen erfüllt sein, wenn sich die Sitze der ersten oder der letzten Reihe, je nach Fall, in ihrer senkrechten üblichen Stellung für den Gebrauch durch die Fahrzeuginsassen befinden.

Themenstarteram 31. August 2022 um 17:39

Die Information der irischen Zulassungsbehörde, das um von der reduzierten zulassungssteuer gebrauch zu machen lediglich ein Nachweis erforderlich ist, das das Auto als LKW geführt wird (N1) habe ich bereits herausgefunden. Mir geht es nur um das Prozedere zum Umbau und Eintragung in Deutschland.

Wenn du das Fahrzeug in Irland zulassen willst macht es aber doch wenig Sinn, das erst in bzw. für Deutschland umzubauen?!

Du müsstest also erst Scheinwerfer, Nebelschlussleuchte und ggf. Tacho umbauen, darüber eine Einzelabnahme machen lassen (ggf. mit Umschlüsselung auf LKW, aber ich habe da so meine Bedenken ob die Kriterien erfüllt werden!) und für die Zulassung in Irland wieder alles auf Linksverkehr zurückrüsten.

Na vielleicht (sogar wahrscheinlich) hat das Fzg. deutsche Zulassung, es muß also zunächst nichts umgebaut werden.

Als ersten Schritt würde ich mit dem Maßband messen:

- Hinterkante Doppelkabine (innen) bis Bremspedal

- Ladeflächenlänge (innen)

Sollte letzteres größer sein, stehen die Chancen nicht schlecht, daß die Umschreibung zum LKW (nationale Schlüsselnummern) ohne Unbrauchbarmachen der hinteren Sitze/Gurte gelingt.

Im übrigen gibt es eine EU- Fzg.-Art "Pickup", aber da müßte ich mich nochmal genau schlau machen, vielleicht weiß @hk_do das auswendig, auch ob das in Irland als "LKW" gesehen wird.

Es gibt sowohl PKW-Pickups als auch LKW-Pickups.

Im Ausschlussverfahren würde ich zunächst die Gewichte durchrechnen. Dafür braucht man nur die Fahrzeugpapiere und muss nicht den Sessel verlassen oder mit dem Maßband hantieren ;)

Im Übrigen stellt sich die Frage, ob eine nationale deutsche Schlüsselung als LKW in Irland akzeptiert würde. Immerhin hätte man nach so einer Umrüstung ja nur eine nationale Betriebserlaubnis...

Zitat:

@nogel schrieb am 31. August 2022 um 19:02:39 Uhr:

Zitat:

@Moers75 schrieb am 31. August 2022 um 18:16:21 Uhr:

In D kann da gerne LKW in den Papieren stehen, versteuert wird ein Geländewagen trotzdem nicht als LKW. Steuerrechtliche Vorgaben sind nicht zwingend identisch mit zulassungstechnischen.

Diese Aussage war mal eine Zeitlang richtig, mittlerweile ist sie komplett falsch.

Nach Gerichtsurteilen wurde festgelegt, daß die Steuerbehörden sich an die verkehrsrechtliche Einstufung durch den TÜV halten müssen.

Zeig mal eins.

Die L200/Amarok bspw ,die als N1 BA geschlüssekt waren, wurden vom HZA als PKW versteuert, nach Änderung auf BE erfolgte die Besteuerung nach Gewicht.

Wie gesagt, das WAR so, bei uns hatte damals das Finanzamt sogar die Fahrzeuge vorführen lassen.

 

Beim Umschlüsseln wurde dem Halter geraten: frag vorher beim zuständigen Finanzbeamten nach.

 

Mittlerweile gilt die verkehrsrechtliche Einstufung auch als steuerliche Grundlage.

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