- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Ab wann gilt Sonderausstattung als Sonderausstattung?
Ab wann gilt Sonderausstattung als Sonderausstattung?
Hallo. Wie ist eigentlich die genaue Definition von Sonderausstattung?
Gilt damit jegliche Ausstattung, die nicht serie ist, wie zum Beispiel alles was mit Fahrassistenzsysteme zu tun hat, Sitzheizung, etc? Oder gilt jede nachgerüstete Ausstattung, die einfach nur nicht ab Werk vorhanden war?
Wie verhält es sich,wenn man z.B. wie in meinem Fall eine originale Rückfahrkamera und AHK nachrüstet, die es auch so ab Werk gäbe - ist dass trotzdem Sonderausstattung?
Danke und Gruß
Pascal
Ähnliche Themen
13 Antworten
das kannst Du nur den Vertragsbestimmungen entnehmen.
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 15. September 2017 um 15:31:05 Uhr:
das kannst Du nur den Vertragsbestimmungen entnehmen.
Ach, ist das garnicht ein festgeschriebener Begriff?
Gruß
Pascal
Soweit ich weiß, definiert der Fahrzeughersteller für seine Fahrzeugmodelle eine Ausstattungslinie. Diese hat eine bestimmte Serienausstattung, die in jedem Fahrzeug verbaut wird. Zusätzlich kann man sich dann noch durch Sonderausstattungen das Fahrzeug soweit konfigurieren, bis es einem gefällt.
Daher würde ich behaupten, dass zur Sonderausstattung alles gehört, was nicht serienmäßig verbaut ist. Im Grunde sagt das ja schon der Name SONDERausstattung.
Dann macht halt versicherte Sondrausstattung bis 3000 Euro ja keinen Sinn weil das vei allen Autos höher ist? ich guck nachher mal in meine AKB
Diese Frage habe ich mir auch schonmal gestellt. Sonderausstattung ist ja teils nur bis eben X k€ inkludiert. Dazu zählt allerdings definitiv nicht das, was man als Option beim Kauf dazu bucht. (Also Klima, SHZ, Navi...).s
Leider konnte mir die AkB jedoch keine Auskunft geben, was denn dazu gehört. Da ich keine Sonderausstattung habe, war es mir im Weiteren auch egal. Interessant ist aber wirklich die Frage Inwiefern originales und fest verbautes Zeug dazu zählt. Also zB. AHK, Ledersitze. Vor allem wenn es nicht vom Drittanbieter "nachgerüstet" ist, sondern vielleicht sogar original vom Hersteller ist. Also nicht die Sitze vom Sattler bezogen, sondern ein paar gebrauchte gekauft O. Ä.
Zitat:
@maduuto schrieb am 15. September 2017 um 15:31:54 Uhr:
Zitat:
@phaetoninteressent schrieb am 15. September 2017 um 15:31:05 Uhr:
das kannst Du nur den Vertragsbestimmungen entnehmen.
Ach, ist das garnicht ein festgeschriebener Begriff?
Gruß
Pascal
Hallo Pascal,
mag sein das es auch einen juristischen Sprachgebraucht gibt. Du möchtest ja aber wissen, ob Deine S-Ausstattung ebenfalls kaskoversichert ist. Der Anspruch auf Schadensersatz im Kaskoschadenfall hast Du vertraglich vereinbart. Der Anspruch ergibt sich aus Deinem Versicherungsvertrag mit dem Kfz-Versicherer. Zur Rechtsicherheit definiert der Versicherer, was als Sonderausstattung zu verstehen ist. Insofern hilft Dir ein allgemeingültiger Begriff oder ein Begriff, wie die Hersteller Sonderausstattung definieren nicht weiter.
Bei PKW in Eigenverwendung (normale Autos) sind in der Tat nach marktgängigen Bedingungen der Versicherungsumfang durchaus umfangreich. Sicherheit gibt Dir aber nur der Blick in das Vertragswerk.
Habe mal in die AKB geschaut, da steht :
Zitat:
A.2.1 Was ist versichert?
Ihr Fahrzeug
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust
oder Totalschaden infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkaskoversicherung)
oder A.2.3 (Vollkaskoversicherung). Vom Versicherungsschutz
umfasst sind auch die im Anhang 1 als mitversichert aufgeführten
Fahrzeugteile und das als mitversichert aufgeführte Fahrzeugzubehör,
sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile).
Mitversicherte Teile
A.2.1.2 Folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten
Fahrzeugs sind mitversichert:
Bei allen Fahrzeugarten:
a fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile,
b fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im
Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes serienmäßiges Fahrzeugzubehör,
das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z.B.
Schonbezüge, Pannenwerkzeug) und nach allgemeiner Verkehrsanschauung
nicht als Luxus angesehen wird,
c im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung
von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitgeführt
werden (z.B. Sicherungen und Glühlampen),
d Schutzhelme für Zweiradfahrer, solange sie bestimmungsgemäß gebraucht
werden oder mit dem abgestellten Fahrzeug so fest verbunden
sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht
möglich ist,
e Planen, Gestelle für Planen (Spriegel) für Güterfahrzeuge,
f folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
– ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
– Dach/Heckständer, Hardtop mit/ohne Haftlampen, Schneeketten und
Kindersitze,
– nach a bis f mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während
einer Reparatur.
Abhängig vom Gesamtneuwert mitversicherte Teile
A.2.1.3 Die nachfolgend unter a bis c aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag
bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von 7.500 Euro
(brutto) mitversichert, wenn sie im versicherten Fahrzeug fest eingebaut
oder am Fahrzeug fest angebaut sind:
a 1 Radio und sonstiges Audiosystem, 1 Videosystem, 1 technisches
Kommunikations und Leitsystem (z.B.1 fest eingebautes Navigationssystem),
b CB-FunkGerät (nur Einzelgerät, Kombigeräte siehe unter Radio),
1 CB-FunkGerät kombiniert mit Radio (auch Mehrzweckgeräte), Funkanlage
mit Antenne,
c 1 CD-Player, 1 CD-Wechsler, Fernseher mit Antenne, KassettenRecorder
oder Radioantenne, Lautsprecher (auch mehrere), Mikrofon
und Lautsprecheranlage, 1 Radio, Satellitenantenne mit Receiver,
Scheibenantenne, Soundsystem, 1 Tonbandgerät, VerkehrsrundfunkDecoder.
Finde es etwas schwammig.
Dann gibt es noch Anhang 1 Liste der in der Kaskoversicherung mitversicherten Fahrzeug-und Zubehörteile. Da wird aber z.B. nicht über Assistenzsysteme geschrieben...
ich finde es doch eigentlich sehr klar beschrieben:
A.2.1.2 Folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs sind mitversichert:
Bei allen Fahrzeugarten:
a) fest im Fahrzeug eingebaute (oder fest am Fahrzeug angebaute) Fahrzeugteile,
Nachtrag: Wenn Du wirklich meinst, dass das noch schwammig ist beruhigt Dich vielleicht § 305c II BGB. Danach geht ein schwammige Begriffsbestimmung zu Lasten des Verwenders (=Versicherers).
Hi, dann verstehe ich nicht, warum weiter unten das Navi aufgeführt wird, wenn oben doch sowieso alle festverbauten Teile versichert sind...
Das ist eine Beschränkung
Die nachfolgend unter a bis c aufgeführten Teile sind ohne Beitragszuschlag bis zu einem Gesamtneuwert der Teile von 7.500 Euro mitversichert
Alles klar, für mich klang das doppelt gemoppelt ^^ Dann weiß ich Bescheid - vielen Dank für die Info
mit sonderausstattungen meinen die versicherungen normal die dinge, die du selber nachträglich eingebaut hast wie zb eine größere musikanlage.
ob eine standheizung, welche nachträglich vom hersteller (bzw in seinen namen von einer vertragswerkstatt) eingebaut wurde nun ein extra ist oder zum fahrzeug gehört ist wieder definitionssache.
wenns stress gibt mit der versicherung solltest du lieber nen anwalt fragen.
Zitat:
@PayDay schrieb am 15. September 2017 um 22:50:58 Uhr:
mit sonderausstattungen meinen die versicherungen normal die dinge, die du selber nachträglich eingebaut hast wie zb eine größere musikanlage.
ob eine standheizung, welche nachträglich vom hersteller (bzw in seinen namen von einer vertragswerkstatt) eingebaut wurde nun ein extra ist oder zum fahrzeug gehört ist wieder definitionssache.
wenns stress gibt mit der versicherung solltest du lieber nen anwalt fragen.
Nein, die Anfrage schriftlich bei der Versicherung stelllen, bevor ein Schaden eintritt.