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Abrechnung Totalschadenbasis

Themenstarteram 6. Mai 2008 um 16:10

Hallo,

habe schon ein wenig in diesem Forum gesucht und gelesen, und das hat mir auch schon gut weitergeholfen. Trotzdem hätte ich mal eine Frage zu einem konkreten Fall:

Meiner Freundin ist jemand in ihren Suzuki Swift (Baujahr 1997) gefahren. Derjenige hat die Schuld zugegeben. Meine Freundin wollte den Schaden nicht reparieren lassen (zumindest nicht alles, verbeulter Kotflügel stört nicht...), sondern sich auszahlen lassen. Die Versicherung sagte, dass dafür ein KVA reicht. Also ab zum Suzuki Händler: 1900€ Reparaturkosten bei Schwacke-Wert von 2500€. Uff...

Also schickt die Versicherung ihren eigenen Gutachter: Dieser ermittelt einen Wiederbeschaffungswert von 2000€ (incl. MwSt) und einen Restwert von 900€ (incl. MwSt) und empfiehlt eine Abrechnung auf Totalschadenbasis.

Kurze Zeit später erhält meine Freundin eine Abrechnung und einen Scheck der Versicherung:

Wiederbeschaffungswert netto 1681€

- Restwert 900€

= Fahrzeugschaden 781€

Die Versicherung ist also von Regelbesteuerung ausgegangen. Ist das so korrekt? Sollte hier nicht höchstens Differenzbesteuerung anwendbar sein?!?

Was wir daraus gelernt haben: Immer direkt zum Anwalt spart Ärger und Arbeit...

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Der Differenzbesteuersatz beläuft sich mittlerweile auf 2,4 % nach Anhebung der MwSt. auf 19%

Danke für die Korrektur.

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Nein, dass ist so falsch. Ein 11 Jahre altes Auto ist auch nicht mehr Differenzbesteuert.  Hier ist der Privatmarkt zu berücksichtigen, also die vollen 2.000,00 Euro.

 

Dem zu Folge müsste Sie 1.100 Euro bekommen

 

Gruss

 

Delle

 

Themenstarteram 6. Mai 2008 um 17:51

Danke für die Antwort! Davon bin ich nach Lesen dieses sehr informativen Forums auch ausgegangen (deswegen habe ich ja "höchstens Differenzbesteuerung" geschrieben).

Was macht man denn jetzt am Besten? Hier im Forum wirkt es ja immer so, als wäre es relativ sinnlos, selbst mit der Versicherung zu diskutieren. Bei einem nicht verschuldeten Unfall kann ich mir doch normalerweise einen Anwalt auf Kosten der Versicherung nehmen. Geht das jetzt auch noch? Oder reicht ein freundlicher aber deutlicher Anruf bei der Versicherung vielleicht doch?

ich würde erst einmal anrufen und den Sachbearbeiter (in) auf den Abrechnungsfehler hinweisen.

Vielleicht ist es ja wirklich nur ein Versehen gewesen und wenn du -freundlich- drauf hinweist, wird

nachreguliert.

 

Wenn das nicht funktioniert kannst du bzw. deine Freundin natürlich auch einen Rechtsanwalt beauftragen, der den Anspruch durchsetzt.

 

Das Honorar vom Rechtsanwalt ist  dann von der Versicherung zu erstatten.

 

Gruss

 

Delle

Hallo Krombipils,

den Angaben nach bewegt sich der Wiederbeschaffungswert laut Schwacke für Dein Fahrzeug bei ca. 2.500 EUR. Der Gutachter im Auftrag der Versicherung ermittelt einen Wert von 2.000 EUR incl. Mwst.

Unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters (Baujahr 1997) war der Ansatz incl. Mwst. falsch. *Edit by Rotherbach : juristisch bedenkliche Formulierung entfernt, MFG*

Dellenzähler hat recht, Fahrzeuge dieses Alters werden vorwiegend nur noch im Privatmarkt angeboten, also ohne einen Mwst-Anteil.

Wie hoch sind übrigens die kalkulierten Reparaturkosten laut Gutachten?

Es bleibt zu prüfen:

1. Stimmt der Wiederbeschaffungswert überhaupt

2. Wie kommt der Gutachter zu seinem Restwert. Wenn er diesen Wert über die Restwertbörsen erzielt hat, dann ist das Gutachten gemäß der BGH-Rechtsprechung angreifbar.

Du solltest einen unabhängigen Gutachter und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen um das Gutachten zu überprüfen und die Schadenabwicklung einem Fachmann überlassen.

Gruss HCING

Themenstarteram 6. Mai 2008 um 18:56

Toll, dass einem hier so schnell und kompetent weitergeholfen wird.

Ich habe das Gutachten jetzt gerade nicht vorliegen, daher kann ich keine ganz genauen Angaben machen. Kann das aber morgen nachliefern.

Zitat:

Wie hoch sind übrigens die kalkulierten Reparaturkosten laut Gutachten?

Liegen bei ca. 1500€. Wie gesagt, habe das Gutachten gerade nicht da. Morgen mehr...

Zitat:

Stimmt der Wiederbeschaffungswert überhaupt

Der Wagen hat einen kleinen Vorschaden an der vorderen Stoßstange. Von daher bin ich einverstanden mit 500 unter Schwacke.

Zitat:

Wie kommt der Gutachter zu seinem Restwert.

Der Gutachter nennt einen konkreten Käufer, der 900€ für den Wagen zahlen würde...

Danke schonmal für eure Mühen!

Hallo Krombipils,

wenn die Reparaturkosten bei ca. 1.500 EUR liegen, also noch unter dem Wiederbeschaffungswert, kann Deine Freundin, wenn sie das Fahrzeug 6 Monate weiter nutzt, die kalkulierten Reparaturkosten ohne Mwst. von der Versicherung verlangen.

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.5.2006 - VI ZR 192/05

Eine Reparatur, auch in Teilen, ist hierzu nicht notwendig.

Gruss HCING

Themenstarteram 8. Mai 2008 um 11:30

Wow, danke für die Info mit dem Urteil! Allerdings hatte ich jetzt schon bei der Versicherung angerufen. Die gute Dame konnte mir aber auch nicht wirklich weiterhelfen (Zitat: "Da steht doch mit MwSt...."). Immerhin konnte ich erreichen, dass sie nochmal mit dem Gutachter klären will, was er denn gemeint hat.

Könnte ich jetzt nochmal da anrufen, und auf das Urteil verweisen? Die Reparaturkosten ohne MwSt. betragen laut Gutachten 1336€. Und meine Freundin wird den Wagen sicher noch länger als 6 Monate nutzen.

Ich glaube allerdings, dass ich am Telefon nicht viel Erfolg haben werde, nachdem ich ihr die MwSt.-Geschichte schon nicht klar machen konnte.

Hallo Krombipils,

 

das zitierte Urteil hat mit Deinem Fall relativ wenig zu tun, da es nicht darum geht, ob Deine Freundin vorhat, den Wagen "bestimmt noch länger als 6 Monate" zu nutzen.

 

Der Schaden ist als  Totalschaden abzurechnen, solange die  Reparatur nicht erfolgt ist.

 

Wir repariert, kann Deine Freundin die verbliebene Differenz zu den Reparaturkosten nachfordern.

 

Wird nicht repariert aber der Wagen ist fahrbereit und verkehrstüchtig und wurde mindestens 6 Monate  weitergenutzt, kann sie dann, also in einem halben Jahr, die Reparaturkosten (netto) nachfordern.

 

Bis dahin nicht. Ich würde nicht bei der Kollegin anrufen und mich jetzt auf das Urteil berufen. Wäre eher unprofessionell...

 

Vielleicht wartest Du einfach mal ab, was bei der Rückfrage beim SV rauskommt. Vielleicht hat er wirklich versehentlich den falschen Steueranteil zugrundegelegt.

 

Für uns ist das alles schwer zu beurteilen, da wir die Unterlagen nicht kennen und es bei der Schadensabwicklung auf viele Details ankommt, die uns hier fehlen.

 

Gruß

Hafi

Themenstarteram 8. Mai 2008 um 19:49

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Bis dahin nicht. Ich würde nicht bei der Kollegin anrufen und mich jetzt auf das Urteil berufen. Wäre eher unprofessionell...

Hallo Hafi, ja, ich hatte auch das Gefühl, dass es merkwürdig wäre, jetzt nochmal da anzurufen. Aber die Aussicht auf 236€ mehr ist dann schon verlockend ;-)

Zitat:

Vielleicht hat er wirklich versehentlich den falschen Steueranteil zugrundegelegt.

Nun ja, in seinem Gutachten wird überhaupt keine MwSt ausgewiesen. Da steht einfach nur "mit MwSt.".

Übrigens steht auch beim Restwert, der erzielt werden kann, wenn meine Freundin den Wagen an einen angegebene Aufkäufer verkauft "mit MwSt." Ist das nicht eigentlich auch Schwachsinn? Meine Freundin kann beim Verkauf doch keine MwSt. ausweisen?!?

Zitat:

und es bei der Schadensabwicklung auf viele Details ankommt

Gibt es vielleicht noch Details, die ich nachliefern könnte?

Na ja, wir warten jetzt erstmal ab, ob und was passiert.

Zitat:

Nun ja, in seinem Gutachten wird überhaupt keine MwSt ausgewiesen. Da steht einfach nur "mit MwSt."

 

Und das ist nicht richtig. Der Sachverständige muss zur  Besteuerungsart im Gutachten eine Aussage treffen. Wichtig für den Sachbearbeiter zu korrekten Regulierung.

 

Das hat er wohl hier versäumt.

 

Übrigens steht auch beim Restwert, der erzielt werden kann, wenn meine Freundin den Wagen an einen angegebene Aufkäufer verkauft "mit MwSt." Ist das nicht eigentlich auch Schwachsinn? Meine Freundin kann beim Verkauf doch keine MwSt. ausweisen?!?

 

Das ist für deine Freundin nicht von Bedeutung. Die evtl. MwSt. muss vom Käufer abgeführt werden und nicht von deiner Freundin. Und wenn der Käufer meint, er muss vom Kaufpreis 19% an das Finanzamt abführen.. bitte schön. :D

 

Wichtig ist nur, dass beim Verkauf darauf hingewiesen wird, dass vom Verkäufer die MwSt. nicht ausgewiesen werden kann. Das reicht hin...

ähhm *räusper*

MwSt wird vom Käufer abgeführt?

Korrigier mich, aber die USt ist vom Unternehmer abzuführen, der sie lediglich auf den Käufer als Bestandteil des Preises abwälzen kann.

 

Wenn eine Privatperson den Wagen zum Restwert verkauft, fällt keine USt an, weil die Privatperson nicht Ust-pflichtig ist.

 

Wenn ein Unternehmer seinen Wagen zum RW verkauft, muss er die USt abführen, weswegen er dem Restwertaufkäufer auch eine entsprechende Rechnung mit ausgewiesesener Steuer stellen kann/muss.

 

Von daher ist die Angabe des RW im Gutachten "mit MwSt" nicht falsch. Sie betrifft nur Deine Freundin nicht.

 

Gruß

Hafi

am 8. Mai 2008 um 22:59

ich will keine nicks nennen, aber genau das kl "hickhack" macht das VS forum SEHR informativ!

danke dafuer (die 2-5 wissen wer ;) ) .

Harry

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

ähhm *räusper*

MwSt wird vom Käufer abgeführt?

Korrigier mich, aber die USt ist vom Unternehmer abzuführen, der sie lediglich auf den Käufer als Bestandteil des Preises abwälzen kann.

 

Wenn eine Privatperson den Wagen zum Restwert verkauft, fällt keine USt an, weil die Privatperson nicht Ust-pflichtig ist.

 

Wenn ein Unternehmer seinen Wagen zum RW verkauft, muss er die USt abführen, weswegen er dem Restwertaufkäufer auch eine entsprechende Rechnung mit ausgewiesesener Steuer stellen kann/muss.

 

Von daher ist die Angabe des RW im Gutachten "mit MwSt" nicht falsch. Sie betrifft nur Deine Freundin nicht.

 

Gruß

Hafi

ich meinte eigentlich, wenn der Käufer  einen Kaufvertrag  mit ausgewiesener MwSt. beim Käufer vorlegt, so wie er sein Gebot abgegeben hat. Und da steht incl. MwSt. Das habe ich selber schon des öfteren mitbekommen.

 

Das der Verkäufer als Privatperson keine MwSt. ausweisen kann ist mir schon klar.

 

Und weil das wohl des öfteren zu Irritationen geführt hat steht da jetzt unter den Angeboten

 

Gesamtbetrag, Ausweisbarkeit etwaiger enthaltender MwSt. je nach Status des Verkäufers

 

 

Aber vielleicht hab ich dass auch ein bisschen zu  dämlich erklärt , ich weis auch nicht so recht....:confused::(

 

Gruss

 

Delle

Aha. Verstehe.

Jedenfalls ist der RW für den TE bzw. seine Freundin "steuerneutral", wie man so schön sagt. Da sind wir uns ja dann (mal wieder) einig. :D

 

Viele Grüße

Hafi

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