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Abschalten Rückleuchten

Themenstarteram 10. Januar 2009 um 21:15

Nabend zusammen,

hoffe ich habe hier das richtige Forum für meine Frage erwischt.

Ich habe mal gehört, dass die Rückleuchten in der Heckklappe künftig abgeschaltet werden müssen,

sobald die Klappe einen bestimmten Öffnungswinkel überschreitet und die Lichter dann nach vorne

abstrahlen. Dafür muss sich dann ein zweites Lampenpaar (z.B. in der Karosserie) anschalten, damit

der Wagen für den nachfolgenden Verkehr sichtbar ist.

Kann mir jemand sagen wo ich dazu einen Link finde um genaueres zu erfahren? Habe schon im Inter-

net geschaut aber nichts gefunden.

Vielen Dank schonmal.

MFG

Beste Antwort im Thema

Glaub ich nicht, da

Zitat:

§53 StVZO:

(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlußleuchten - dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

Quelle:

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53.php

 

sowas sowieso nicht (bzw. nur zusätzlich) erlaubt ist. ;)

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Glaub ich nicht, da

Zitat:

§53 StVZO:

(9) Schlußleuchten, Bremsleuchten und rote Rückstrahler - ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten und zusätzliche Schlußleuchten - dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt nicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

Quelle:

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_53.php

 

sowas sowieso nicht (bzw. nur zusätzlich) erlaubt ist. ;)

"Bewegliche Fahrzeugteile" sind aber keine Heck- oder Kofferraumklappen, ansonsten wäre an so ziemlich keinem Auto irgendwelche Leuchten an diesen Deckeln. Beim Q7 befinden sich sämtliche Leuchten an der Klappe.

Problem an derartigen Fahrzeugen ist, dass die komplette Fahrt verboten wäre (ist), wenn die Leuchten nicht mehr ihre zulässige Abstrahlrichtung haben. Ein "neues" Gesetz ist daher überflüssig, denn es gibt genügend "alte" Gesetze, die eine derartige Fahrt klar verbieten.

Ich vermute, dass es sich mal wieder um die Erklärungs-Erfindung mittels Gesetzes handelt, damit die zusätzlichen Rückleuchten unter der Klappe am Insigia-Kombi erklärt werden. Der hat das nämlich: die "normalen" Rückleuchten außen auf der Klappe werden abgeschaltet und die inneren Rückleuchten in der Radkastenverkleidung dafür eingeschaltet.

Aber mit "zukünftigen Gesetz" ist da nichts, nur so weit, dass man mit diesem Wagen tatsächlich auch mit geöffneter Heckklappe überhaupt fahren darf.

am 11. Januar 2009 um 14:12

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

"Bewegliche Fahrzeugteile" sind aber keine Heck- oder Kofferraumklappen, ansonsten wäre an so ziemlich keinem Auto irgendwelche Leuchten an diesen Deckeln. Beim Q7 befinden sich sämtliche Leuchten an der Klappe.

Der Q7 hat allerdings auch zusätzlih nochmal sämtliche Rückleucheten im Stoßfänger ;)

Zitat:

Original geschrieben von haschee

§53 StVZO:

Mit dem Problem dass die StVZO mittlerweile für die meisten Teile gar nicht mehr zuständig ist. Die meisten Leuchten an neuen PKW haben eine EU-Typgenehmigung die auch in D anerkannt werden muss, auch wenn sie nicht der StVZO entsprechen. Gutes Beispiel hier z.B. Kurvenlicht oder Abbiegelicht. In der StVZO gibt´s die nicht, und wären nach ihr auch gar nicht zulässig. Da die aber eine europaweite Prüfung haben sind die trotzdem legal.

Also mal nach den entsprechenden EU-Richtlinien suchen, das müsste dann da drin stehen.

Das mit den beweglichen Teilen dürfte vermutlich auch daher kommen. Bei älteren Autos wüsste ich nicht dass da die Leuchten an der Heckklappe waren, das ist doch eher eine Erscheinung der letzten Jahre.

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Mit dem Problem dass die StVZO mittlerweile für die meisten Teile gar nicht mehr zuständig ist.

So ist das falsch.

Was nicht in einem Gesetz oder Verordnung steht, ist in Deutschland nichts. Ein Blick in das Grundgesetzt klärt.

Allerdings sind (fast) alle EU-Richtlinien in den entsprechenden Gesetzen für maßgeblich erklärt:

StVZO §21a - Anerkennung von Genehmigungen und Prüfzeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen und von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

StVZO §49a Absatz 1 "...Lichttechnische Einrichtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976..."

EU-Richtlinien müssen erst per Gesetz in Landesrecht übernommen werden, erst dann gelten sie auch hier, vorher nicht.

Stimmt, formal war meine Aussage nicht korrekt. Aber §21 gibt den Sachverhalt ja genau wieder. Da ein Hersteller i.d.R. nicht nur für Deutschland produziert wird er eine europäische Genehmigung anstreben und die Bedingungen hierfür erfüllen. Die jeweiligen Länder sind aber schon gezwungen entsprechendes in ihre Landesgesetze zu übernehmen. Sprich das was der §21 letztlich umsetzt ist von der EU schon mehr oder weniger erzwungen. Über kurz oder lang müssen die Mitgliedsstaaten die Verordnungen der EU übernehmen.

Ändert aber nichts daran dass die meisten lichttechnischen Einrichtungen ein e-Prüfzeichen haben und man demnach auch die entsprechenden Verordnungen angucken muss die zur Erteilung der Prüfzeichen nötig sind. Das muss nicht unbedingt identisch mit den StVO/StVZO-Vorschriften sein. Siehe Kurvenlicht das m.W. immer noch nicht in nach StVZO genehmigungsfähig wäre.

Gruß Meik

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Über kurz oder lang müssen die Mitgliedsstaaten die Verordnungen der EU übernehmen.

Alles relativ, die üblichen Übergangsfristen betragen 5 bis 10 Jahre, sind aber im Bereich der KFZ-Technik bei exakt null Sekunden.

 

Zitat:

Siehe Kurvenlicht das m.W. immer noch nicht in nach StVZO genehmigungsfähig wäre.

Immer noch (gedanklich) falsch.

Kurvenlicht, wie auch Abbiegelicht, ist nach StVZO zulässig/genehmigungsfähig oder wie auch immer.

Nach StVZO ist die 76/756/EWG Bestandteil des §21 und somit alle Genehmigungen, die als 76/756/EWG erteilt wurden. Kurvenlicht wie auch Abbiegelicht sind genehmigt nach 76/756/EWG und damit auch nach §21 StVZO.

Aber der "Rösselsprung" ist tatsächlich sogar noch größer, den diese Leuchten sind nicht direkter Bestandteil der EU-Richtlinie, sondern eine ECE-Verordnung und in der 76/... steht "nur" die Anerkennung aller ECE-Richtlinien drin. Somit doppelt durch den Rücken in die Brust geschossen: Was eine ECE-Zulassung hat ist über die EU-Richtlinie 76/... als zulässig anerkannt und was als EU-76/... anerkannt ist, ist als §21 StVZO "gesetzlich legal".

Es muss keinen "Extra-§" in der StVZO geben, der Kurvenlicht "erlaubt", denn es ist bereits im §21 erlaubt. Genauer: jede neue ECE-Richtlinie oder Änderung der 76/... wird sofort als Landesrecht gültig.

Wozu auch einen neuen §, muss doch nicht alles doppelt oder dreifach erlaubt oder verboten werden. In der StVO findet sich auch kein Verbot aus dem fahrenden Wagen auf Passanten zu schießen und ist trotzdem nicht so richtig erlaubt.

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