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Abschleppen ohne Tüv und Au

VW Golf 1 (17, 155)
Themenstarteram 20. August 2006 um 17:41

Moin

Ich habe meinen Golf 2 jetzt mTüv und Au fertig und nun muss ich ja irgendwie da zu meiner Werkstatt hinkommen das problem der Wagen ist sein einem Jahr abgemeldet und Tüv und Au sind auch abgelaufen (logisch)

Dar man ein Auto das nicht angemeldt ist und auch kein Tüv und Au hat abschleppen ?

und ich will mir keinen Trailer mieten für 70 europas

Mfg LC

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24 Antworten

Nein darf man nicht, laut Auskunft unseres Dorfscheriffs

Themenstarteram 20. August 2006 um 17:47

Hast du das schon hinter dir??

Die strecke ist knapp einen Kilometer lang zählt das dann nicht als gespann?

Abgesehen davon würde es sich dabei um das reine "schleppen" handeln, und nicht abschleppen.

Willst du es legal machen, dann wirst du um einen Anhänger leider nicht herum kommen.

Vielleicht macht der Tüvmann aber auch Hausbesuche :D

nein kannst du knicken holl dir von der werkstatt rote nummern

Die genauen Paragraphen kann ich dir leider nicht sagen. Aber unser Sheriff ist ziemlich nett und umgänglich. Er sagte das es nicht geht. Desweiteren habe ich meinen alten Fahrlehrer gefragt, der meinte das gleiche. Hatte auch die Hoffnung das es als gespann gild :(

Habe dann einen illegalen Weg für die 8 KM gewählt. Andere Kenzeichen. Aber wie gesagt ich wohne auf dem Dorf... und ich habe keine Hauptverkehrs str. genutz sondern meist Waldwege und das ganze nachts um 1. Aber wie gesagt ILLEGAL...

kurze Frage, brauchst HU (TÜV) und AU für die Zulassung???

oder wie soll man das verstehen?

Fahrten die zur Zulassung nötig sind also zum TÜV und zum Straßenverkehrsamt sind zulässig wenn, ein Versicherungsschutz (die gute Doppelkarte) vorliegt und Kennzeichen noch vorhanden sind, es gelten auch die abgestempelten.

Diese Fahrten sind auch vom umgrenzenden Zulassungsbezirk möglich!

Themenstarteram 20. August 2006 um 18:16

Ne ich habe keine Kennzeichen für den Wagen

Naja um einen Wagen anzumelden braucht man ne Gültige AU und HU.

jo und wenn du ihn im Nachbarort oder in deinem gefauft hättest dürftest du damit die HU und AU machen, auch wenn er abgemeldet ist.

Bei mir auf der Prüfstation kommen auch oft Leute mit angemeldeten Kennzeichen welche keine AU und HU haben, die bekommen einen Wisch damit sie ihr Auto zur Prüfstelle fahren können, macht aber nicht jedes Straßenverkehrsamt oder man muss jemanden dort kennen!

Themenstarteram 20. August 2006 um 18:37

Zitat:

Original geschrieben von WOB

klick

sehr geil danke!

wenn du es machst muss das Fahrzeug betriebsunfähigsein!

Also darf nicht von selber fahren!

Themenstarteram 20. August 2006 um 19:45

naja dann ziehe ich den stecker von der Monotronik ab und dann ist er nicht mehr fahrbereiz:) und wenn ich dann beim tüv bin dann kommt der stecker wieder rauf

am 20. August 2006 um 20:11

"Nein darf man nicht, laut Auskunft unseres Dorfscheriffs"

diesem "dorfsheriff" solltest du mal die leviten lesen, ist anscheinend zu faul sich fortzubilden.

guckt einfach hier mal rein, da steht alles haarklein drin:

http://www.fahrtipps.de/pkw/abschleppen-schleppen.php

gruß

frank

Themenstarteram 20. August 2006 um 20:27

In § 18 Abs. 1 StVZO ist in dem Vermerk in Klammern — Textzitat: »...und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden)...« — ausgeführt, dass das abgeschleppte Fahrzeug von der Zulassung ausgenommen ist; außerdem würde das die Zulassung begründende Tatbestandsmerkmal "in Betrieb setzen" beim abgeschleppten Fzg nicht greifen.

Die sich hieraus ergebende Rechtsfolge ist, dass das abgeschleppte Kraftfahrzeug zulassungsfrei ist. Da diese Ausnahme bereits in Abs. 1 erfolgt, greifen die Folgevorschriften (die mögliche Betriebserlaubnispflicht aus Abs. 3 oder die mögliche Kennzeichnungspflicht aus Abs. 4 oder § 23 StVZO usw) nicht mehr. Es bleiben aber alle Vorschriften über den Betrieb von Fahrzeugen aktuell, bei der Beleuchtung ist beispielsweise § 53 Abs. 8 StVZO zu beachten, wonach ein separater Leuchtenträger gefordert ist.

Aus der Befreiung von der Zulassungspflicht resultiert die Befreiung von der Versicherungspflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 6c PflVersG) und der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 1 KraftStG). Der im Betrieb nötige Versicherungsschutz ergibt sich aus § 10 a AKB, wonach mitgeführte Anhänger von der Versicherung des Zugfahrzeuges erfasst werden.

 

und damit bin ich auf der sicheren seite selbst wenn was passiert

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