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Absolutes Halteverbot in Parkbucht? – Einspruch gegen Verwarnung sinnvoll?

Mercedes CLA C117
Themenstarteram 9. September 2024 um 14:32

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu einer Parkregelung in Berlin, genauer gesagt in der Kantstraße. In einem Abschnitt gibt es eine Parkzone, die durch das Schild "Parken mit Parkschein oder Bewohnerparkausweis" gekennzeichnet ist (siehe Bild 1). Etwa 50 Meter weiter beginnt jedoch ein Bereich mit einem absoluten Halteverbot (siehe Bild 2), in dem ich mein Auto geparkt habe.

Die Parkbucht die vom absoluten Halteverbot flankiert wird, ist baulich klar vom Straßenrand abgetrennt (durch Bordsteine). Nun habe ich dort mit einem gültigen Bewohnerparkausweis geparkt und eine Verwarnung in Höhe von 25,00 € erhalten.

Meine Frage: Gilt das absolute Halteverbot auch für die baulich abgetrennte Parkbucht, oder dürfte ich dort weiterhin parken? Würdet ihr in diesem Fall einen Einspruch gegen die Verwarnung einlegen, oder ist das Halteverbot auch in der baulich getrennten Parkbucht gültig?

Vielen Dank für eure Einschätzungen!

Bild 1
Bild 2
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14 Antworten

Gegenfrage: was hat deine Thema mit dem CLA zu tun. Rechtsberatung ist hier eh nicht gestattet nach den NUB's

Ja ist Off-Topic im CLA Forum.

Generell: aussagekräftiges Foto und Skizze machen und einfach widersprechen. Alle sind nur Menschen und machen Fehler. In einer anderen Stadt hab ich damals nach Widerspruch und konkreter Nachfrage, warum ich da nicht hätte parken sollen, nie wieder etwas gehört.

Wenn da jemand noch ein paar Tickets brauchte, dann wird einfach mal aufgeschrieben (oder nicht genau nach dem Anwohner Ausweis gesucht). Viele Leute zahlen lieber 25€ als sich die Mühe mit den Widerspruch zu machen.

Themenstarteram 9. September 2024 um 16:40

Hallo kievit, vielen Dank für deine hilfreiche Antwort. Tatsächlich wurde der Thread automatisch in das CLA Forum verschoben, tut mir Leid hierfür.

Euch noch einen schönen Abend!

Zitat:

@mangominh schrieb am 9. September 2024 um 16:32:49 Uhr:

Würdet ihr in diesem Fall einen Einspruch gegen die Verwarnung einlegen, oder ist das Halteverbot auch in der baulich getrennten Parkbucht gültig?

Gegen eine Verwarnung ist kein Einspruch möglich.

Hier mußt du nach Nichtzahlung der Verwarngebühr erst den Bußgeldbescheid abwarten. Gegen diesen kannst du dann Einspruch einlegen.

Hallo zusammen,

Zitat:

@mangominh schrieb am 9. September 2024 um 18:40:43 Uhr:

Hallo kievit, vielen Dank für deine hilfreiche Antwort. Tatsächlich wurde der Thread automatisch in das CLA Forum verschoben, tut mir Leid hierfür.

ja, weil Du einen CLA als Fahrzeug angegeben hast. Ich schieb's mal passend.

Viele Grüße

Peter

MT-Moderation

Das Halteverbot gilt ausschließlich für die Fahrbahn.

Für was sollten Parktaschen vorhanden sein wenn man diese nicht nutzen darf?

Gruß Metalhead

So siehts aus, das Haltverbot gilt nur für die Fahrbahn. Sollte es auch für den Seitenstreifen gelten, müsste unter dem VZ 283 das Zusatzzeichen 1060-31 (Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen) angebracht sein.

Also, abwarten, bis ein Anhörungsbogen kommt und dann der Verwarnung widersprechen. Vielleicht kommt auch gar nichts, weil vorher schon ein Sachbearbeiter der Bußgeldstelle gemerkt hat, dass ein Azubi der Verkehrsüberwachung einen Fehler gemacht hat.

Diese Fehler finden leider systematisch statt. Das Auto des TE parkt völlig korrekt. Ich würde die Verwarnung lochen, abheften und weglegen.

Themenstarteram 9. September 2024 um 21:29

Vielen Dank euch allen für die hilfreichen Antworten!

Was genau wird dir eigentlich vorgeworfen?

Es gibt hier noch zwei mögliche Fallstricke:

Zum einen müsste das Fahrzeug vollständig in der Parkbox gestanden haben, um nicht gegen das Halteverbot zu verstoßen. Es dürfen keine Fahrzeugteile in die Fahrbahn ragen, denn dort gilt das Halteverbot.

Zum anderen sollte die Verwarnung nicht einfach ignoriert werden. Wenn der Fahrzeughalter weder das Verwarngeldangebot annimmt noch den verantwortlichen Fahrzeugführer benennt hat die Behörde ja üblicherweise keine Möglichkeit, den Betroffenen zu ermitteln. In dem Fall wäre es eigentlich richtig, das Verfahren einzustellen und eben keinen Bußgeldbescheid zu erlassen. Die Einstellung des Verfahrens kostet den Halter dann aber 23,50 Euro!

Deswegen wäre es schon besser, sich als verantwortlichen Fahrzeugführer zu outen; üblicherweise kann man in dem Zusammenhang auch gleich zum Vorwurf Stellung nehmen.

Themenstarteram 10. September 2024 um 8:17

Zitat:

@augenauf schrieb am 10. September 2024 um 08:32:25 Uhr:

Was genau wird dir eigentlich vorgeworfen?

Hallo @augenauf, der Tatvorwurf besagt Folgendes:

141312 Parken im absoluten Halteverbot (Zeichen 283). (25€).

Themenstarteram 10. September 2024 um 8:22

Zitat:

@hk_do schrieb am 10. September 2024 um 08:33:19 Uhr:

Es gibt hier noch zwei mögliche Fallstricke:

Zum einen müsste das Fahrzeug vollständig in der Parkbox gestanden haben, um nicht gegen das Halteverbot zu verstoßen. Es dürfen keine Fahrzeugteile in die Fahrbahn ragen, denn dort gilt das Halteverbot.

Zum anderen sollte die Verwarnung nicht einfach ignoriert werden. Wenn der Fahrzeughalter weder das Verwarngeldangebot annimmt noch den verantwortlichen Fahrzeugführer benennt hat die Behörde ja üblicherweise keine Möglichkeit, den Betroffenen zu ermitteln. In dem Fall wäre es eigentlich richtig, das Verfahren einzustellen und eben keinen Bußgeldbescheid zu erlassen. Die Einstellung des Verfahrens kostet den Halter dann aber 23,50 Euro!

Deswegen wäre es schon besser, sich als verantwortlichen Fahrzeugführer zu outen; üblicherweise kann man in dem Zusammenhang auch gleich zum Vorwurf Stellung nehmen.

Hallo @hk_do, vielen Dank für deine Anregungen. Mein Fahrzeug stand komplett in der Parkbucht.

Stellung nehmen kann ich tatsächlich erst, wenn ich von der Behörde Post erhalte. So zumindest laut Rückseite des Knöllchens (siehe unten) à la wenn sie bezahlen, ist alles erledigt. Wenn sie nicht bezahlen, bekommen sie Post.

„Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, wird Ihnen bzw. der Fahrzeughalterin/ dem Fahrzeughalter nach Ablauf der Zahlungsfrist ein Anhörungsbogen durch die Bußgeld-stelle der Polizei zugesandt. Sie erhalten so die Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern und es wird dann über den Verfahrensfortgang entschieden. Eine für Sie nachteilige Entscheidung ist mit weiteren Gebühren und Auslagen verbunden.“

Der Ersteller des Verwarnungsangebots wird ja wohl ein Foto von der Parksituation vor Ort gemacht haben. In dem Fall könnte - wie ich oben schon geschrieben habe - der SB der Bußgeldstelle schon sehen, dass die Verwarnung falsch ausgestellt wurde und der TE überhaupt keine Post bekommt.

 

Sollte doch ein Anhörungsbogen kommen, dann dort den Sachverhalt schildern, dann sollte die Verwarnung eingestellt werden.

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