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Abstreiten schützt nicht mehr vor Strafzetteln auf privatem Grund
Süddeutsche Zeitung: Bundesgerichtshof - Abstreiten schützt vor Strafzetteln nicht.
https://www.sueddeutsche.de/.../...htshof-strafzettel-parken-1.4728220
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@tcsmoers schrieb am 19. Dezember 2019 um 19:46:11 Uhr:
das hat mit besserwissen nichts zu tun, sondern dieses urteil ist kritisch zu lesen. es passt einfach in die jetzige zeit, dass man die bürgerrechte immer mehr beschränken will.
Lustig ...
Im Gegenteil, das Urteil stärkt endlich mal wieder die Bürgerrechte. Der Eigentümer des Grunstücks ist auch Bürger, und endlich kann er mal etwas konsequenter gegen Leute vorgehen die sein Eigentum gegen seinen Willen nutzen.
Traurig dass das Denken heutzutage soweit nicht mehr reicht und sich Gerichte damit beschäftigen müssen dass sich ein Grundstückseigentümer gegen Falschparker die unerwünscht auf seinem Grundstück stehen wehren kann.
Interessant vor allem wenn man sieht was die gleichen Leute für ein Theater machen wenn jemand anderes auf ihrem Grundstück parken würde.
Aber DAS ist die jetztige Zeit, jeder sieht nur noch sich selber.
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192 Antworten
Die Überschrift musst du nochmal korrigieren:
"Nicht-Kooperieren schützt vor Strafe nicht."
Denn selbstverständlich darf man straflos abstreiten, dass man das Fahrzeug dort selbst geparkt hat. Man sollte laut BGH nur nicht den "Fehler" machen, seine Aussage gänzlich zu verweigern. Wenn man weiß, dass ein naher Angehöriger betroffen war, kann man richtigerweiße angeben, dass man selbst nicht geparkt hat, den betroffenen Verwandten aber nicht angibt.
Man hätte in der Vergangenheit viel Geld sparen können, wenn bei einer Straftat mit dem Auto grundsätzlich der Halter hätte bezahlen müssen. In anderen Ländern überigens gang und gebe.
MfG kheinz
Zitat:
@crafter276 schrieb am 18. Dezember 2019 um 17:16:06 Uhr:
Man hätte in der Vergangenheit viel Geld sparen können, wenn bei einer Straftat mit dem Auto grundsätzlich der Halter hätte bezahlen müssen. In anderen Ländern überigens gang und gebe.
MfG kheinz
Bitte nicht Ordnungswidrigkeit mit Strafe verwechseln. Das ist in anderen westlichen Ländern auch nicht unbedingt anders. Ansonsten stimme ich dir zu: Ordnungswidrigkeiten darf bei fehlender Zusammenarbeit ruhig grundsätzlich der Halter begleichen.
Ich finde die Entscheidung super. Diese Jammerei war auch nicht mehr zu ertragen.
Zitat:
@crafter276 schrieb am 18. Dezember 2019 um 17:16:06 Uhr:
Man hätte in der Vergangenheit viel Geld sparen können, wenn bei einer Straftat mit dem Auto grundsätzlich der Halter hätte bezahlen müssen. In anderen Ländern überigens gang und gebe.
MfG kheinz
dann würden die rechtsverdreher aber weniger verdienen
peso
Das gleiche steht im Übrigen schon im Beitrag "Bodenmarkierung Privatparkplatz".
Der Beitrag ist aber gerade geschlossen worden.
Hab es auch gerade bei der faz gelesen.
https://m.faz.net/.../...r-auf-privaten-parkflaechen-16541746.html?...
Gute Entscheidung!!!
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 18. Dezember 2019 um 17:10:03 Uhr:
Die Überschrift musst du nochmal korrigieren:
"Nicht-Kooperieren schützt vor Strafe nicht."
Denn selbstverständlich darf man straflos abstreiten, dass man das Fahrzeug dort selbst geparkt hat. Man sollte laut BGH nur nicht den "Fehler" machen, seine Aussage gänzlich zu verweigern. Wenn man weiß, dass ein naher Angehöriger betroffen war, kann man richtigerweiße angeben, dass man selbst nicht geparkt hat, den betroffenen Verwandten aber nicht angibt.
So, wie ich die faz interpretiere, ist es mehr oder weniger belanglos, ob der Parksünder ein naher Verwandter war. Was sollte das auch ändern?
Das normale Aussageverweigerungsrecht wird ja dadurch nicht ausgehebelt, es geht lediglich um die Halterhaftung für Privatparkplätze. Bei öffentlichen wird das doch ohnehin schon so praktiziert.
Ich sehe das auch so, wenn der Halter keine Angaben macht, zahlt letztlich er.
prinzipiell ist es ok, wenn es auch seriös gehandhabt wird;
dieses Urteil darf nur kein Freibrief für irgendwelche "Dienstleister" werden, die mit dem Geschäftsmodell der privaten Parkplatzüberwachung Kasse machen wollen, indem Sie auch noch Phantasiegebühren erheben, die unverhältnismäßig sind, und mit kurzen Fristen und Mahnverfahren zusätzliche Einnahmen generieren wollen.... (vgl. Abmahnvereine);
in der Branche gibt es eine Menge schwarze Schafe.
Aber auch da gibt es schon Urteile, die im Grunde aussagen, dass sich die Gebühren nicht allzu stark von den ortsüblichen Gebühren abheben dürfen. Allerdings ist es viel einfacher: Parkscheibe rein legen, muss ich auf entsprechenden öffentlichen Parkplätzen auch machen.
Zitat:
@AndyB71 schrieb am 18. Dezember 2019 um 18:15:25 Uhr:
Zitat:
@Bahnfrei schrieb am 18. Dezember 2019 um 17:10:03 Uhr:
Die Überschrift musst du nochmal korrigieren:
"Nicht-Kooperieren schützt vor Strafe nicht."
Denn selbstverständlich darf man straflos abstreiten, dass man das Fahrzeug dort selbst geparkt hat. Man sollte laut BGH nur nicht den "Fehler" machen, seine Aussage gänzlich zu verweigern. Wenn man weiß, dass ein naher Angehöriger betroffen war, kann man richtigerweiße angeben, dass man selbst nicht geparkt hat, den betroffenen Verwandten aber nicht angibt.
So, wie ich die faz interpretiere, ist es mehr oder weniger belanglos, ob der Parksünder ein naher Verwandter war. Was sollte das auch ändern?
Das normale Aussageverweigerungsrecht wird ja dadurch nicht ausgehebelt, es geht lediglich um die Halterhaftung für Privatparkplätze. Bei öffentlichen wird das doch ohnehin schon so praktiziert.
in deutschland gibt es noch keine halterhaftung!
peso