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Abzocke Parkplatz. Beweisbilder retuschiert?
https://www.youtube.com/watch?v=W327cRqR9jQ
Geparkt und Knöllchen bekommen – so gehts vielen. Manchen zurecht, andere sind davon eher ungewollt betroffen. So wie Colette Pöhlmann, die eines Tages 40 Euro zahlen soll, obwohl sie in der vorgegebenen Maximaldauer geparkt und eine Parkscheibe ausgelegt hat. Wie kann es dazu kommen? Ist das womöglich eine Taktik der Firma, die den Parkplatz beaufsichtigt? Es wird klar: Das Unternehmen ist polizeibekannt.
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45 Antworten
Die Firma hat ja dann nach Anwaltshilfe das Schreiben zurückgenommen. Wie verhält es sich dann nach den Rechtsanwaltskosten. Wer muss die bezahlen?
Im Internet habe ich wegen den Rechtsanwaltskosten
folgendes gefunden
Abwehr einer Forderung
Beauftragt man zur außergerichtlichen Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einen Anwalt, sind die Kosten nicht ohne weiteres von der Gegenseite zu erstatten. Zuletzt wurde dies entschieden durch den Bundesgerichtshof mit Urteil aus dem Jahr 2006 (BGH, Urteil vom 12.12.2006, AZ VI ZR 2 C 4/05). In diesem Fall wurde eine Dame aufgefordert, einen angeblich geschuldeten Darlehensbetrag in Höhe von rund 100.000,00 € zu bezahlen. Die Aufforderung geschah durch einen Rechtsanwalt. Die Dame nahm sich sodann einen Anwalt und lies die Sache rechtlich prüfen und musste hierfür rund 2.500,00 € aufwenden. Sie verklagte daraufhin den Gegner auf Erstattung. Ergebnis war, dass nur dann eine Kostenerstattung zu erfolgen hätte, wenn die Forderung nachweislich ohne jegliche Tatsächliche oder rechtliche Grundlage war, also aus der Luft gegriffen im Sinne eines Betrugsversuchs oder einer Sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Wenn aber auch nur im Ansatz die Möglichkeit besteht, dass die Forderung besteht, zählt dies nicht und eine Erstattungspflicht der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht geschuldet.
Der, der den Anwalt beauftragt hat. Aber das meintest du nicht. Für außergerichtliche Kosten zur Abwehr eines unberechtigten Anspruchs besteht nicht immer ein Erstattungsanspruch. In diesem Fall liegt wohl ein Vertragsverhältnis vor. Wenn der Vertragspartner eine unberechtigte Forderung schuldhaft erhebt, besteht laut BGH ein Erstattungsanspruch. Davon ist in diesem Fall wohl auszugehen - wenn man die Manipulation nachweisen kann. Nur wird man die Anwaltskosten erst mal einklagen müssen.
Fazit: ohne Rechtsschutzversicherung steht bei solchen Gaunern blöd da.
Im Zivilrecht sowieso,das ist in den meisten Rechtsschutzversicherungen gar nicht abgedeckt.
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 28. Dezember 2024 um 09:38:17 Uhr:
Die Firma hat ja dann nach Anwaltshilfe das Schreiben zurückgenommen. Wie verhält es sich dann nach den Rechtsanwaltskosten. Wer muss die bezahlen?
Nur wenn man den Fall vor Gericht gewinnt, dann muß der Verlierer auch den Anwalt der Gewinnerseite bezahlen. Im oberen Fall war das aber nicht gegeben, da der Gegner die Rechnung über 40 € bereits im Vorfeld zurückgenommen hatte. Ergo muß der Auftraggeber des Anwaltes den auch selbst bezahlen.
Bei einer Rechtschutzversicherung kein Problem. Wenn man diese jedoch nicht hat, muß man abwägen, was billiger ist, die Rechnung oder der teure Anwalt.
Der Rechtsanwalt hat wohl mehr als 40 Euro in Rechnung gestellt. Ich hätte es abgehakt und dann nie mehr dort geparkt.
Deswegen glaube ich, daß die Parkerin eine Rechtschutzversicherung hatte.
Wenn man sich absolut sicher ist, dass man zu Unrecht beschuldigt wird, dann kann man warten bis ein Mahnschreiben eines gerichtlichen Mahnverfahren kommt. Diesem widersprechen und dann muss das Unternehmen die Forderung beweisen. Werden sie wohl nicht können.
Zitat:
@Malcolm-zodiac schrieb am 28. Dezember 2024 um 15:40:55 Uhr:
Deswegen glaube ich, daß die Parkerin eine Rechtschutzversicherung hatte.
In der Regel greift eine RSV doch nicht bei Parkverstößen
Es ist aber kein Bußgeldbescheid sondern eine Vertragstrafe.
Die Frau hat prinzipiell alles richtig gemacht. Besser wäre gewesen (ja, ich wiederhole mich), einfach zurückzuschreiben, man möge sich doch bitte an den Fahrer und nicht an den Halter des Fahrzeugs wenden. Dann kommen noch ein paar Mahnungen, auf die man exakt dasselbe antwortet. Dann ist Ruhe.
Und wenn das alle machen würden, wären diese „Unternehmen“ binnen kurzer Zeit ausgehungert und verschwunden.
Drollig. Daß dem nicht so ist, läßt sich überall nachlesen, auch hier im Forum des öfteren breitgetreten.
Darfst du selber suchen. Stichwort: Mitwirkungspflicht bei der Suche nach dem Fahrer.
Das heisst Lenkererhebung und der muss der Halter nachkommen
Zitat:
@macspeed schrieb am 28. Dezember 2024 um 17:09:03 Uhr:
Das heisst Lenkererhebung und der muss der Halter nachkommen
Wenn man in diesem Fall zwei potentiell mögliche Fahrer benennt, ist das Ganze schon zu Ende.