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Achtung Garagenzuparker...

Themenstarteram 11. April 2019 um 8:12

Laut Amtsgericht München AZ Z 132 C2617/18 haftet ein zugeparkter nicht für fahrlässige Beschädigung,

für ein Auto, welches ein anderes Auto zuparkt.

Beim Wegschieben des unversperrten Autos wurde das Automatikgetriebe beschädigt!

Der Falschparker wollte die Kosten vom Zugeparkten ersetzt haben.

Die Richter entschieden aber anders!

Der Geschädigte konnte nicht wissen, dass der Wagen durch das Wegschieben beschädigt wird!

 

Also dann...

Was sagt ihr dazu? - ich finde ja dreist dass der Falschhparker versucht hat seinen Getriebeschaden auf den Zugeparkten zu schieben

PS - es wäre schön, wenn der Fred sachlich geführt wird.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 11. April 2019 um 8:12

Laut Amtsgericht München AZ Z 132 C2617/18 haftet ein zugeparkter nicht für fahrlässige Beschädigung,

für ein Auto, welches ein anderes Auto zuparkt.

Beim Wegschieben des unversperrten Autos wurde das Automatikgetriebe beschädigt!

Der Falschparker wollte die Kosten vom Zugeparkten ersetzt haben.

Die Richter entschieden aber anders!

Der Geschädigte konnte nicht wissen, dass der Wagen durch das Wegschieben beschädigt wird!

 

Also dann...

Was sagt ihr dazu? - ich finde ja dreist dass der Falschhparker versucht hat seinen Getriebeschaden auf den Zugeparkten zu schieben

PS - es wäre schön, wenn der Fred sachlich geführt wird.

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Ich persönlich würde einen Abschlepper kommen lassen- mußte ich vor ca. 15 Jahren auch mal machen. Da ist man was das angeht auf der sicheren Seite.

In jungen Jahren, haben wir aber zu viert, durch aufschaukeln auch Falschparker um eine Autobreite seitlich verschoben... wenn es schnell gehen soll, kann man das machen, birgt aber eben Risiken, wie den Streit um Schäden oder einen Hexenschuß.

Themenstarteram 11. April 2019 um 9:54

mir geht es aber nicht um das defekte Getriebe @querys sondern um das zuparken anderer Garagen und die rechtliche Handhabe!

vom Automatikgetriebe habe ich null Ahnung!

Zitat:

@Roadrunner2018 schrieb am 11. April 2019 um 11:54:21 Uhr:

mir geht es aber nicht um das defekte Getriebe @querys sondern um das zuparken anderer Garagen und die rechtliche Handhabe!

Ob das Urteil generell auf Schäden anzuwenden ist, ist zumindest zweifelhaft (wie im anderen Thread erörtert, kann der Schaden am Getriebe eigentlich nicht vom Verklagten verursacht worden sein von daher mutet die Urteilsbegründung seltsam an, war vermutlich einfacher zu begründen für den Richter).

Daß da jetzt Schäden im Stile von "Versehentlich an die Wand geschoben" pauschal enthalten sind ist ziemlich unwahrscheinlich.

Gruß Metalhead

 

was genau willst du da wissen? Abschleppen lassen und hoffen, dass der abgeschleppte die Kosten übernimmt. Wenn nicht geht das zivil vors Gericht. Spätestens dann gibt es die Kosten erstattet.

Ist das Urteil rechtskräftig? Wenn nicht dann glaube ich nicht, dass es beim Verfahren am Amtsgericht bleibt.

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 11. April 2019 um 12:06:47 Uhr:

Ist das Urteil rechtskräftig? Wenn nicht dann glaube ich nicht, dass es beim Verfahren am Amtsgericht bleibt.

Ich schon, wie soll denn ein Automatikgetriebe beim wegschieben per Hand über 5m beschädigt werden?

Gruß Metalhead

Themenstarteram 11. April 2019 um 11:02

Es geht mir eigentlich darum, dass ein Eigentumsstörer damit rechnen muss, dass sein Fahrzeug eventuell beschädigt werden könnte und er keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Naja, so wie ich die Artikel dazu verstehe, war das in dem Fall damit begründet, dass niemand damit rechen muss, dass dadurch das Getriebe kaputt geht.

Treten Schäden ein, die man hätte ahnen können, wird die Kosten sicher der Verursacher tragen müssen.

Als Beispiel würden mir Beschädigungen an der Karosserie oder den Felgen/Reifen einfallen- z.b. eine durchs Schieben eingedrückt Heckklappe oder das Streifen einer nahen Wand oder im ungünstigsten Fall ein größerer Schaden weil sich das zu schiebende Fahrzeug verselbstständigt.

Es ist also kein Freifahrtsschein.

Themenstarteram 11. April 2019 um 11:14

Von einem Freifahrtsschein war nie die Rede!

es geht darum, dass ein fahrlässiges Verschulden nicht straf bzw. zahlbewertet ist!

wenn man in D lebt und andere Urteile kennt, Stichwort Betriebsgefahr, dann verwundert es schon, dass ein Amtsgericht so geurteilt hat!

Moin!

Die Sache mit dem "ich persönlich würde einen Abschlepper kommen lassen", kann er ja machen; darf er aber nicht. Laut Gesetz muss das über die Polizei geordert werden.

G

Zitat:

@Roadrunner2018 schrieb am 11. April 2019 um 13:02:55 Uhr:

Es geht mir eigentlich darum, dass ein Eigentumsstörer damit rechnen muss, dass sein Fahrzeug eventuell beschädigt werden könnte und er keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Ich habe den Thread von metalhead vorher nicht gelesen (warum auch). Wäre nett gewesen, hättest du zumindest mal einen Link zur entsprechenden News gepostet oder eben zum Nachbarthread.

Ich habe mir das Urteil angesehen (statt den zweifelhaften t-online Artikel):

https://www.ra-kotz.de/...schieben-des-fahrzeugs-und-beschaedigung.htm

Auch wenn aus deinem Eröffnungsbeitrag viele entscheidende Details weggelassen wurden, so lag ich mit meiner Einschätzung trotzdem falsch. Eine Revision vom Urteil vom 13.6.2018 gab es wohl nicht. Die Hauptbegründung war wohl tatsächlich, dass der Beklagte nicht wissen konnte (musste), dass das Automatikgetriebe kaputt gehen kann, wenn der Wählhebel ohne Zündung verstellt wird.

Das AG hat sich jedoch nicht die Mühe gemacht zu erfahren, ob der Schaden des Dieselfahrzeugs Bj 2004 nicht schon vorher da war (420.000km!). Außerdem waren die Kosten von 4000€ deutlich über Zeitwert. Und zuletzt stand der Kläger mit Hänger in der Feuerwehrzufahrt. Dieses Detail ist für mich schon wichtig genug zu wissen, denn dann ist auch eine wissentliche oder mutwillige Beschädigung des Fahrzeugs gerechtfertigt. Und zu guter Letzt hätte der Kläger seine Tochter (die noch im Auto saß) auch ein bisschen mehr aufschlauen können, warum er das Fahrzeug mit Vetter ohne sie verlässt und wann er gedenkt wieder zu kommen. Wusste sie alles nicht, bevor der Beklagte in das Auto einstieg.

Zitat:

@hjluecke schrieb am 11. April 2019 um 13:38:05 Uhr:

Moin!

Die Sache mit dem "ich persönlich würde einen Abschlepper kommen lassen", kann er ja machen; darf er aber nicht. Laut Gesetz muss das über die Polizei geordert werden.

G

Nee, muss es natürlich nicht. Blöd ist nur, dass der Anschaffer erst mal die Kosten für den Schlepper selbst trägt und sich den Betrag vom Verursacher erst wieder zurückerklagen muss.

Wobei, im konkreten Fall (Feuerwehrzufahrt) hätte die Polizei wohl sofort einen Abschleppdienst vorbeischicken lassen.

Zitat:

@hjluecke schrieb am 11. April 2019 um 13:38:05 Uhr:

Moin!

Die Sache mit dem "ich persönlich würde einen Abschlepper kommen lassen", kann er ja machen; darf er aber nicht. Laut Gesetz muss das über die Polizei geordert werden.

G

Quelle?

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