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AHK auf Parkplatz ausklappen als Schutz
Hallo Leute,
kurz zur Situation:
Ich parke jeden Tag auf Arbeit auf einem riesigen Parkplatz, mit tausenden Autos. Es sind immer doppelreihen, die meisten Parken also Heck-an-Heck. Ich habe auch keinen festen Parkplatz, muss also immer wechseln usw. Jetzt ist mir letzte Woche jemand ins Heck gefahren und hat natürlich keinen Zettel oder so hinterlassen. Lack ist an mehreren Stellen ab und ich bleibe natürlich auf den Kosten sitzen.
Jetzt zu meiner Frage: Damit das in Zukunft nicht mehr passiert, dachte ich ich könnte meine AHK ja einfach immer ausfahren nach dem einparken und wieder einfahren vor dem ausparken. Sie würde praktisch als Schutz dienen.
Kann ich das so machen, oder ist das auch nicht erlaubt? Also wenn jemand dann gg. Meine AHK fährt, bin ich dann haftbar für seinen Schaden, weil ich die gar nicht ausgeklappt haben darf?
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51 Antworten
Meines Wissens müssen klappbare, sowie abnehmbare Kupplungen während der Fahrt demontiert, bzw. eingeklappt werden. (Warum auch immer) Sobald man jedoch parkt sollte nichts dagegen sprechen.
Ich denke, dass das in ruhenden Verkehr kein Problem ist. Es könnte ja sein, dass du gleich nen Hänger ankoppeln willst. Du musst im normalen Verkehr die Anhängerkupplung einklappen (wenn möglich) um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen (passive Sicherheit ist da glaube das Stichwort).
Nicht ganz Richtig.
Du müsstest eine ungenutzte AHK einklappen/abnehmen wenn durch die Kupplung dein Kennzeichen
(auch in Teilen) verdeckt wird. Ich habe am Passat eigentlich immer den Haken draußen.
Nur meine Frau stört es manchmal weil sie beim Laden davor latscht :-)
Ich fahre seit 35 Jahren mit dem offenen Haken und hatte nirgends Probleme.
Ich würde zur Sicherheit noch einen fahrradträger draufmontieren :-)
Das wäre ja noch die Höhe… jemand fährt dir hinten rein und du kriegst den Ärger, weil du ILLEGALERWEISE deine Anhängerkupplung unten hattest. Deutschland in einem Satz.
Ok also wie ich es verstanden habe ist das anscheinend erlaubt, da ich ja das Kennzeichen nicht verdecke.
Mit dem Fahrradträger steht er dann leider noch weiter aus dem Parkplatz raus und somit wird’s für die Front gefährlich
Reicht ja nicht, dass man in Wolfsburg Angst vor der Felgen-Klau-Mafia oder vor dem Idioten mit dem Sekundenkleber haben muss, jetzt kommen auch noch Versicherungsbetrüger ohne Haftpflicht-Versicherung dazu, anders kann ich’s mir sonst nicht erklären, weshalb man nicht einfach einen Zettel hinterlässt…Parkrempler kann jedem mal passieren, dann muss man aber auch dazu stehen…
Zitat:
@cki77 schrieb am 18. Juli 2022 um 12:07:44 Uhr:
Ich würde zur Sicherheit noch einen fahrradträger draufmontieren :-)
nicht genutzte Radträger sollten beim Parken im Kofferraum verstaut werden.
Wird das Ding von jemand anderem übersehen, ist der Schaden an der Schürze noch größer, weil er sich verdreht.
Den Tipp habe ich vor Jahren von einem AHK Nachrüster bekommen und macht Sinn.
Zitat:
@KupplungVerschlissen schrieb am 18. Juli 2022 um 12:11:27 Uhr:
Deutschland in einem Satz.
Die Tatsache, dass es NICHT so ist, soll also Deutschland in einem Satz erklären?
Bei allem Wohlwollen.
Wie kommt man überhaupt auf die Idee zu meinen, dass die ausgefahrene AHK nicht zulässig ist.
Habe jedes Mal ohne Probleme § 29 = TÜV Prüfung bestanden.
Vielleicht kann jemand, der anderer Meinung ist, eine belegbare Quelle nennen.
Edit: Das Fahren mit einer Kupplung ist nur dann unzulässig, wenn sie das Kennzeichen verdeckt.
Die Frage ist ob eine beschädigte Schwenkbare Anhängerkupplung billiger ist als ein beschädigter Stoßfänger?
Zitat:
@germania47 schrieb am 18. Juli 2022 um 13:00:31 Uhr:
Wie kommt man überhaupt auf die Idee zu meinen, dass die ausgefahrene AHK nicht zulässig ist.
Auf die Idee kann man kommen, weil eine unnötig montierte, abnehmbare AHK eine Gefahrenerhöhung darstellen kann. Dass sie zumindest bei einem geparkten Fahrzeug eine Gefahrenquelle für Fußgänger darstellt, halte ich nicht für so abwegig.
Zitat:
@Rockville schrieb am 18. Juli 2022 um 13:29:41 Uhr:
Auf die Idee kann man kommen, weil eine unnötig montierte, abnehmbare AHK eine Gefahrenerhöhung darstellen kann. Dass sie zumindest bei einem geparkten Fahrzeug eine Gefahrenquelle für Fußgänger darstellt, halte ich nicht für so abwegig.
Die Idee ist aber dennoch nicht richtig. Es gibt keinerlei Quellen, dass eine solche „Gefahrenerhöhung“ tatsächlich ordnungswidrig wäre oder bei einem Unfall eine Haftungserhöhung bewirken würde. Diese Aussage ist tatsächlich eine Urban Legend.
Das Thema geistert schon eine ganze Weile durch verschiedene Foren. Es wird stets behauptet, dass bei Nichtgebrauch abnehmbare AHK abzunehmen und schwenkbare einzuklappen sind. Verschiedentlich wird sogar geschrieben, dass im Schadensfalle Versicherungen die Leistungen kürzen oder gar verweigern. Allerdings hat noch niemand eine entsprechende Anweisung oder Vorschrift liefern können.
Fast alle unsere Autos sind mit abnehmbaren oder einklappbaren AHK ausgerüstet, sind aber immer angebaut bzw. ausgeklappt. Eine Aufforderung, dies zu ändern, haben wir noch nie erhalten. Wie auch- die Basis dazu fehlt ja.
Ich werfe mal Par. 30c StVZO in die Diskussion