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Alkohol im Verkehr, was droht mir?

Themenstarteram 20. Juni 2024 um 9:33

Betreff: Rückmeldung zu meiner Situation nach Atemalkoholtest und Blutabnahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wurde vor etwa drei Wochen von der Polizei angehalten und dabei einem Atemalkoholtest unterzogen, bei dem ein Wert von 1,19 Promille festgestellt wurde. Es wurde nur ein Atemalkoholtest durchgeführt, und anschließend erfolgte direkt eine Blutabnahme, die etwa 30 bis 40 Minuten nach dem atemtest Weitere Tests wurden nicht durchgeführt.

Da ich nun in einer schwierigen Situation bin, habe ich einen Anwalt eingeschaltet, um mich zu vertreten. Ich befinde mich in der ersten täter noch nie Straftaten begangen eines solchen Verfahrens und frage mich, welche Konsequenzen auf mich zukommen könnten.

Speziell interessiert mich:

1. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass durch die Unterstützung meines Anwalts die Strafe oder der Führerscheinentzug gemildert werden kann?

2. Welche Faktoren könnten zugunsten einer Reduzierung der Strafe oder des Entzugs des Führerscheins sprechen?

3. Gibt es besondere Umstände, die berücksichtigt werden könnten, um die Strafe abzumildern?

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8 Antworten

Zitat:

@berbere schrieb am 20. Juni 2024 um 11:33:31 Uhr:

 

Speziell interessiert mich:

1. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass durch die Unterstützung meines Anwalts die Strafe oder der Führerscheinentzug gemildert werden kann?

Die Einschätzung sollte doch ein seriöser Anwalt zu Beginn abgeben. Ich vermute sie ist gering.

Zitat:

3. Gibt es besondere Umstände, die berücksichtigt werden könnten, um die Strafe abzumildern?

Wenn man solche Faktoren erst suchen muß, scheint es keine zu geben, ansonsten hättest Du die Frage anders gestellt.

Du wirst hoffen müssen das der Blutalkoholtest unter 1,10promille liegt, ansonsten war es eine Straftat. Dein Anwalt ist hoffentlich einer für Verkehrsrecht. Wenn es sehr schwerwiegende Argumente gibt ein Fahrverbot umgehen oder zumindest begrenzen zu können, wird dieser die Gründe kennen und gewichten können. Dazu wird er nach Deiner sehr besonderen lebensituation fragen!

Wenn ohne Dich die Welt nicht untergeht und Du im Bereich der Straftat bist, ist kaum Spielraum.

1. Sehr gering.

2. Eigentlich keine.

3. Auch nicht wirklich.

Das ist ein Standardverfahren wo ein Anwalt eigentlich nicht viel ausrichten kann, ausser seine Rechnung zu schreiben.

War das nicht so,daß es hier keine Rechtsberatung geben darf.?

Zumal bei 1,19 Promille. Da sind etliche Forenmitglieder ziemlich "humorlos".

Und womit?

Zitat:

@berbere schrieb am 20. Juni 2024 um 11:33:31 Uhr:

...

Da ich nun in einer schwierigen Situation bin, habe ich einen Anwalt eingeschaltet, um mich zu vertreten. ...

und frage mich, welche Konsequenzen auf mich zukommen könnten.

...

Was sagt denn dein Anwalt dazu? Oder wozu hast du den?

1. Gering. Was soll er denn machen, damit die Strafe geringer wird?

2. Keine. Oder fällt dir etwas ein, was du vorbringen könntest, was auch ein wirklicher Grund ist?

3. so wie zu Punkt 2

4. Statt zu überlegen, wie du möglichst ungeschoren davonkommst, solltest du lieber die Energie darauf verwenden, die Ursachen zu ergründen und abzustellen.

Zu 1.) sehr gering, da gibt es ziemlich feste Vorgaben

Zu 2.) keine, Fakten sind nun mal Fakten und Laborwerte, Laborwerte

Zu 3.) Auch keine

Das Einzige was du machen kannst, dir jetzt schon eine Selbsthilfegruppe suchen, müssen ja nicht gerade die Anonymen Alkoholiker AAs sein, gibt ja noch viele andere mehr, z.B. die Freundeskreise, Blaue Kreuz oder auch Diakonie,...

Insbesondere welche die das Thema etwas offener, moderner angehen und mit deren Hilfe du vielleicht der Ursache deiner Trunkenfahrt, übermäßigen Alkoholgenusses, Drogenmissbrauchs auf den Grund kommst.

Das hilft dir ggf. bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis eher weiter und falls eine Suchtproblematik bestehen sollte natürlich auch.

Wobei ein Missbrauch nicht gleich Sucht bedeuten muss, aber eben auch kann.

Falls dir die erste SHG nicht gefällt, such dir eine andere, aber Hauptsache du gehst zu einer.

Ich bin zertifizierter ehrenamtlicher & beruflicher Suchtkrankenhelfer, Gruppenleiter

Hi,

wenn es deine erste Auffälligkeit war musst du sicher nicht in den Knast auch wenn das potentiell im Gesetz steht.

Das untere Ende der Fahnenstange sind halt 6 Monate FS Entzug, da kommst du auch kaum drum rum und dazu eine Geldstrafe.

1.gleich Null

2.keine

3.nicht dass ich wüsste

4. keine Rechtsberatung

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