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Allgemeine Verkehrskontrolle - HU-Bericht gefordert ?? deshalb Strafe bekommen

Themenstarteram 5. November 2018 um 20:32

Hallo,

 

ich wurde vor einigen Tagen im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle durch die Polizei angehalten.

 

War alles soweit in Ordnung, doch einer der Beamten wollte mein HU-Bericht sehen????

 

Hatte ich natürlich in meinem Ordner zuhause, fahre über 10 Jahre Auto und mir wurde so eine Frage, ob ich den Bericht dabei habe, NIE gestellt??

 

Jetzt kam der Brief von der Stadt, soll 15 Euro dafür zahlen?

 

Ist das rechtens? Wäre mir persönlich neu?

Einspruch einlegen?

Hat jemand damit Erfahrung?

 

Grüße

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 6. November 2018 um 10:12:08 Uhr:

Um allem aus dem Weg zu gehen kann man sich den HU- und AU-Bericht doch kopieren und eine Kopie der Fahrzeugzulassung beifügen.

Du kannst auch noch eine Kopie deiner Geburtsurkunde und deines Impfbuches beilegen wenn dich das ruhiger schlafen laesst.. ;)

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Der HU Bericht muss nicht im Fahrzeug mitgeführt werden. Einspruch einlegen, oder waren vielleicht TüV Gutachten für irgendwelche Änderungen am Fahrzeug gefragt? Die müssen mitgeführt werden.

Themenstarteram 5. November 2018 um 20:45

Tatvorwurf:

 

Sie bewahrheiten den Untersuchungsbericht für das Fahrzeug nicht bis zur nächsten HU auf oder händigten ihn zuständigen Personen oder der Zulassungsbehörde nicht aus.

 

Paragraf 29 Abs. 10, Paragraf 69a StVZO; Paragraf 24 StVG; -- Bkat

Dann leg doch Einspruch ein und lege eine Kopie des HU Berichts bei.

Der Vorwurf stimmt ja gar nicht. Wie schon geschrieben, gibt es keine Mitführpflicht. Um der Aushändigungspflicht nachzukommen, musst du den Bericht dann eben auf der Polizeidienststelle vorweisen, womit dann auch gleichzeitig die erfüllte Aufbewahrungspflicht nachgewiesen ist. Ich würde das nicht bezahlen.

Der Bericht muss auf Verlangen der Zulassungsstelle vorgelegt werden, aber nicht im Fahrzeug mitgeführt werden. Bei einer polizeikontrolle muss er also nicht vorgezeigt werden, aber es kann verlangt werden, dass er nachträglich vorgelegt werden muss. Hast du eine Aufforderung bekommen, den Bericht irgendwo vorzuzeigen?

Eventuell gibt es hier ein Missverständnis, dass der Beamte meint, das der Bericht mitzuführen ist und bei der Stadt der Sachbearbeiter dachte, der Bericht sei gar nicht mehr da. Einspruch einlegen, weil der Bericht bei der Kontrolle nicht vorgelegt werden muss und es keine Aufforderung gab, diesen nachträglich irgendwo vorzulegen.

Schon lustig, ein Tatvorwurf, bei dem sich der Betroffene aussuchen kann, was auf ihn zutrifft?

Der Tatbestandskatalog kennt bei manchen oder-Formulierungen noch die Markierung mittels Sternchen, was dann die Bedeutung "Zutreffendes angeben" hat. Bei diesem Tatvorwurf (TBNR 329036) ist das allerdings nicht so. Zumindest das kann man also der Behörde nicht anlasten.

Natürlich muss er ihn bei einer Verkehrskontrolle dem Polizeibeamten vorzeigen, man lese sich bitte Paragraph 29 Abs.10 mal genauer durch!!

Da steht drin , dass der Bericht auf Anforderung auszuhändigen ist, aber nicht, dass er im Fahrzeug mitzuführen ist. Deswegen muss er bei einer Kontrolle nicht vorgezeigt werden, sondern kann später vorgelegt werden.

Ich habe übrigens früher immer den Bericht im Handschuhfach gehabt, bis mir mal ein Auto geklaut wurde. Danach wollte die Versicherung den Bericht sehen und ich konnte ihn nicht mehr vorlegen. Seitdem weiss ich, dass er nicht im Auto mitgeführt werden muss und auch nicht im Auto liegen sollte.

Zitat:

@Bytemaster schrieb am 5. November 2018 um 22:51:02 Uhr:

Natürlich muss er ihn bei einer Verkehrskontrolle dem Polizeibeamten vorzeigen, man lese sich bitte Paragraph 29 Abs.10 mal genauer durch!!

Und was soll die Erkenntnis sein, wenn man sich das "genauer" durchliest? Da steht genau die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht. Eine Mitführpflicht, wie sie beim Führerschein und der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ausdrücklich genannt ist, fehlt aber.

Ich sage den Fahrzeughaltern immer, wenn sie mich danach fragen, dass sie den HU-Bericht nicht im Fahrzeug mitführen müssen. Der mehrfach zitierte §29(10) StVZO bedingt eben keine Mitführpflicht.

Und wenn eben eine berechtigte Person diesen Bericht sehen will, dann bitte schön, kann man diesen auf Verlangen halt später vorweisen, weil der Verordnungsgeber eben bewußt auf eine zeitliche Einschränkung verzichtet hat.

Ich hatte vor langer Zeit auch mal selbst ne Debatte mit nem Polizeibeamten, der sagte sinngemäß, dass ich ihm den Bericht vorzuweisen hätte. Ich sagte darauf, dass ich ihm den auch sehr gern zeigen würde und deswegen extra eine Woche später, wenn es mir zeitlich passte, mit dem Bericht zu ihm in die Dienststelle kommen würde. Dann hat er es eingesehen und danken darauf verzichtet.

Fazit: Mitführen ist Quatsch und nicht sanktionswürdig, also Rechtsmittel einlegen!

Und bei einem Neufahrzeug...?

-:)

Komische Frage, bei einem Neufahrzeug gibt es noch keinen Prüfbericht.

Mal aus der Kommentierung zu § 29 StVZO:

Ordnungswidrig (§§ 24 StVG, 69a StVZO) sind:

g) die Nichtaufbewahrung oder Nichtaushändigung des Untersuchungsberichtes oder Prüfprotokolls (mit Prüfbuch) entgegen Abs. 10 S. 1, 2 (§69a II Nr. 16) sowie das Nichtführen oder Nichtaufbewahren des Prüfbuches entgegen Abs. 11 oder 13.

Steht also auch nichts von der Pflicht, das Ding ständig im Fahrzeug mitzuführen. Und der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog unterscheidet führt die Mitführungspflicht bei anderen Tatbeständen genau auf.

Um allem aus dem Weg zu gehen kann man sich den HU- und AU-Bericht doch kopieren und eine Kopie der Fahrzeugzulassung beifügen.

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