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Am Tag mit Standlicht, Nebelscheinwerfern, etc. fahren... Wer weiß es genau?

Audi A4 B7/8E
Themenstarteram 30. Mai 2009 um 8:32

Hi Leute,

pünktlich zum langen Wochenende hatte ich gestern Abend zu einer kleinen Männerrunde geladen. Wie es meistens so ist, werden die Gesprächsthemen mit steigendem Alkoholpegel immer intellektueller... ;)

Irgendwann habe ich mich dann über unseren Freund und Helfer in Grün aufgeregt. Ausschlaggebender Punkt hierfür war, dass ich letztens hinter einer Polizeistreife an der Ampel stand und von vorne ein ganz toller Hecht mit eingeschalteten Stand- und Nebellichtern kam. Natürlich hat die Streife nicht mal mit der Wimper gezuckt und ist ganz normal weitergefahren... :mad: Naja, jedenfalls hatte mich das Ganze doch ziemlich in Aufregen versetzt und ich ließ meinem Unmut freien Lauf.

Dann kam mein Freund ins Spiel (gelernter Kfz-Meister, Sohn eines Fahrlehrers). Laut seiner Aussage könne die Polizei nichts mehr unternehmen, wenn man am Tage mit Standlicht fährt. Auch bei einer Standlicht/ Nebelscheinwerfer-Kombi wären sie angeblich machtlos. Mittlerweile habe es eine Änderung/ einen Zusatz in der StVO gegeben, wonach das Fahren mit Standlicht nur noch in beleuchtungspflichtigen Zeiten verboten ist (z.B. bei Dunkelheit). Jetzt kommt aber erst das Interessante: angeblich wäre es auch legitim, die Nebelscheinwerfer als TFL zu nutzen. :confused: An diesem Punkt bin ich dann natürlich auf die Barrikaden gegangen. Nebelscheinwerfer als TFL? Die haben doch eine ganz andere Ausleuchtung als ein spezielles TFL (TFL soll blenden, Nebelscheinwerfer sollen extra tief leuchten und nicht blenden). Sein Argument war, dass z.B. bei dem neuem Skoda (ich glaube Oktavia :confused:) ebenfalls die Nebels als TFL fungieren. Hierbei dachte ich aber immer, dass es sich um eine extra Lampe handelt...

Hm..., lange Rede kurzer Sinn: hat es tatsächlich eine solche Änderung in unserem Gesetzestext gegeben? Ich habe schon den ganzen Vormittag Google bemüht, konnte allerdings nichts Genaueres herausfinden. Falls irgendjemand hier im Forum besser bescheid weiß, wäre ich für eine Aufklärung sehr dankbar.

 

In diesem Sinne,

LG Markus

Beste Antwort im Thema
am 30. Mai 2009 um 13:25

Hat es auch!

Zitat:

Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV

Beleuchtung

Lfd.Nr. 74

Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren

§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a § 49 Abs. 1 Nr. 17

10€

Zitat:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

§17 Beleuchtung

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. .....

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

-----------------------------

§49 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17

.... verstößt.

Wer es immer noch nicht verstanden hat.... kurz:

Fahren nur mit Standlicht allein ist nicht erlaubt und kostet 10€ Verwarnungsgeld!

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Zitat:

Original geschrieben von X-Joe.Black-X

... Sein Argument war, dass z.B. bei dem neuem Skoda (ich glaube Oktavia :confused:) ebenfalls die Nebels als TFL fungieren. Hierbei dachte ich aber immer, dass es sich um eine extra Lampe handelt...

Ich glaube zu 90%, dass das falsch ist.

Skoda verwendet die Nebler als Abbiegelicht, wenn die Räder eingeschlagen sind und/oder (?) man den Blinker gesetzt hat.

Das Tagfahrlicht ist anders gelöst.

 

Ich kann da derzeit auch nix sagen, aber deine Aussage

Zitat:

(TFL soll blenden, Nebelscheinwerfer sollen extra tief leuchten und nicht blenden)

kann auch nicht richtig sein. TFL soll mit Sicherheit NICHT blenden...

In AT sind Nebelscheinwerfer als TFL definitiv erlaubt.

Ciao,

Nukl

am 30. Mai 2009 um 10:57

ist eigentlich ganz einfach:

-standlich alleine: am tag erlaubt

-nsw & standlicht: wenn keine sichtbehinderung durch nebel/regen/schneefall vorliegt NICHT erlaubt

-nsw als tfl: NUR dann erlaubt wenn die nsw eine zulassung als tfl besitzen

Hi Leute,

 

bei Skoda ist das TFL definitiv in den Neblern. Das ist auch recht simpel bei den meisten neuen Autos mit ein paar Klicks codierbar, ABER:

 

nach EU recht erlischt bei Umcodierungen bzw. Veränderungen in der Lichtanlage gegenüber dem Serienstand die ABE des Fahrzeuges. Wir sind beim Lehrgang aktuell davor gewarnt worden, derartige Umcodierungen vorzunehmen. Aber mal ehrlich- wer soll´s beweisen, daß es nicht schon so ausgeliefert wurde ;)

 

Zu der Kombination Standlicht und Nebler: hier sind das Problem die Standlichter. Es ist definitiv in Deutschland verboten, mit Standlicht zu fahren. Also Standlichtbirnen ausbauen, so daß nur die Nebler leuchten :p, könnte dann aber im Stand Probleme geben :rolleyes:

 

Ich empfinde in unseren Breiten das TFL sowieso als vollkommen unnötig, in Skandinavien sehe ich´s ein.

 

Viele Grüße aus Leipzig

 

Torsten

Zitat:

Original geschrieben von antichrist666

Ich empfinde in unseren Breiten das TFL sowieso als vollkommen unnötig, in Skandinavien sehe ich´s ein.

Naja, aber du musst zugeben, dass man Fahrzeuge mit TFL oder "normalem" Licht auch bei schönem Wetter deutlich besser erkennt. (je nach Fahrzeugfarbe) Bei Motorrädern ist es ja schon seit Jahren Pflicht mit Licht zu fahren, von dem her wird das sowieso bald auch für Autos in der EU Gesetz. (in AT ist es ja schon Pflicht)

am 30. Mai 2009 um 11:09

Zitat:

Original geschrieben von antichrist666

Es ist definitiv in Deutschland verboten, mit Standlicht zu fahren.

das fahren mit standlicht außerhalb der beluchtungspflichtigen zeiten ist definitiv zulässig!

und auch das was du mit den neblern schreibst ist dummfug, das problem ist NICHT das standlicht, sondern dass der nebelschweinwerfer außer bei den o.g. sichtbehinderungen nicht leuchten darf...

Zitat:

Original geschrieben von LauneBaer123

in AT ist WAR es ja schon Pflicht

Na wenn Du denkst. 

 

Schau aber trotzdem mal hier in Absatz 2.

 

 

am 30. Mai 2009 um 11:40

Zitat:

Original geschrieben von antichrist666

Schau aber trotzdem mal hier in Absatz 2.

abs.2 bezieht sich auf abs.1 der regelt wann das fz beleuchtet sein muss...

Themenstarteram 30. Mai 2009 um 11:45

Zitat:

Original geschrieben von spuerer

Ich kann da derzeit auch nix sagen, aber deine Aussage

Zitat:

Original geschrieben von spuerer

Zitat:

(TFL soll blenden, Nebelscheinwerfer sollen extra tief leuchten und nicht blenden)

kann auch nicht richtig sein. TFL soll mit Sicherheit NICHT blenden...

@ spuerer:

Diesbezüglich bin ich mir sehr sicher, dass das TFL bewusst blenden soll. Leider ist tagfahrlicht.de zur Zeit nicht erreichbar, dort konnte man sich anhand einer Grafik die Funktionsweise des TFL anschauen. Wären beim Abblend- und Nebellicht der Lichtkegel nach unten abfällt (um den Gegenverkehr nicht zu blenden), verläuft er beim TFL gebnau andersherum. Er steigt mit zunehmender Entfernung an (um den Gegenverkehr zu blenden). Man darf jetzt natürlich nicht von blenden im Sinne von "Fernlicht an" ausgehen, natürlich ist die Blendwirkung wesentlich schwächer, dass TFL dient schließlich dazu besser erkannt zu werden.

@ all:

Ich merke schon, hier ist man sich bei diesem Thema also auch nicht einig... :p

Ich habe nochmal etwas gesucht und bin dabei auf folgendes gestoßen:

Zitat:

§17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Quelle: StVO

In einigen Foren wird gesagt, dass sich Absatz 2 nur auf den 1. bezieht?!? Somit wäre das Fahren am Tage mit Standlicht tatsächlich erlaubt. :confused: Und wie ist Absatz 3 gemeint? Zwei Nebelscheinwerfer hat ja eigentlich jeder, darf ich dann nur mit Standlicht und Nebelscheinwerfer fahren?

EDIT:

Da wurde mir im Vorpost die Antwort ja teilweise schon vorweg genommen... :D War wohl ein wenig zu langsam. ;)

am 30. Mai 2009 um 11:47

Zitat:

Original geschrieben von X-Joe.Black-X

Und wie ist Absatz 3 gemeint? Zwei Nebelscheinwerfer hat ja eigentlich jeder, darf ich dann nur mit Standlicht und Nebelscheinwerfer fahren?

sofern die grundbedingungen erfüllt sind (erhebliche sichtbehinderung) darfst du auch mit nsw + standlicht OHNE abblendlicht fahren......das hat den hintergrund, das dadurch die eigenblendung minimiert werden soll......

Themenstarteram 30. Mai 2009 um 11:55

OK!

Also wenn ich jetzt mal zusammenfassen darf: An einem wunderschönen Tag mit strahlendem Sonnenschein und 23,5°C darf ich

  • mit Standlicht fahren (ohne weitere Beleuchtung)
  • mit Standlicht und Abblendlicht fahren (logisch... ;))
  • nicht mit Standlicht und Nebelscheinwerfern fahren
  • nicht die Nebelscheinwerfer als TFL nutzen (also nur Nebelscheinwerfer, ohne weitere Beleuchtung).

Soweit richtig?

am 30. Mai 2009 um 11:59

Zitat:

Original geschrieben von X-Joe.Black-X

  • nicht die Nebelscheinwerfer als TFL nutzen.....

.....sofern diese über keine zusätzliche zulassung als tfl verfügen.

sonst war alles richtig.....

am 30. Mai 2009 um 13:07

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

Original geschrieben von antichrist666

Schau aber trotzdem mal hier in Absatz 2.

abs.2 bezieht sich auf abs.1 der regelt wann das fz beleuchtet sein muss...

Beide Absätze sind eigenständige Absätze. Keines von beiden bezieht sich auf das Andere! Wäre das der Fall, dann wäre es wie in den §§ zu der Bereifung mit zusätzlichen Punkten eindeutig ersichtlich. Ohne einen neuen Absatz!

Beispiel:

Zitat:

(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch

1.

die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,

2.

die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.

Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.

Viele Menschen haben Probleme Gesetzestexte richtig zu lesen und zu verstehen!

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