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Anhänger Umbau auf LED-Rückleuchten mit zusätzlichen Rückfahrscheinwerfer
Hallo zusammen,
bin gerade am umrüsten der Rückleuchten meines Anhängers auf LED.
http://www.anhaenger-beleuchtung.de/index.php?...
Benötige dazu auch nen LED-Controller
http://www.anhaenger-beleuchtung.de/index.php?...
als Lastsimulator,damit die Glühlampenüberwachung nicht Meldung macht.
Da ich zusätzlich noch 2 LED-Rückfahrscheinwerfer à 27 Watt installieren will,sagt der TÜV,dass diese nur
angehen dürfer,wenn das Licht eingeschaltet und der Rückwärtsgang eingelegt ist.
Hab mal ne Zeichnung angefertigt,wie ich mir das vorstelle und ihr sagt mir,ob ich richtig oder falsch liege.
Gruss Hans
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39 Antworten
Ist der Anhänger länger als 6 Meter??
Nein.......Gesamtlänge beträgt 3,7m......
Zitat:
@hk_do schrieb am 31. Dezember 2017 um 03:10:01 Uhr:
Ist der Anhänger länger als 6 Meter??
Wieso? Danke
Hallo Hans
Bei deinem Schaltplan wird die Leuchtenüberwachung vom Zugfahrzeug meckern,
da jetzt beim linken Rücklicht die zwei LED Rückfahrscheinwerfer (a 27 Watt) dabei sind.
Viktor
Mehrlast wird nicht das Problem sein denke ich,denn die Glühlampenüberwachung muss ja auch mit Anhänger zurechtkommen,die Seiten- oder Begrenzungsleuchten dran haben.
An meinem Benz (der Honda hat keine Überwachung) funktioniert mein Hänger mit nur zwei Rückleuchten und der Tandem vom Betrieb,der mehrere Begrenzungsleuchten à 10 W hat.
Oder muss die Last gleichmässig sein?
Das musst du halt ausprobieren,
notfalls brauchst du halt ein zweites Relais,
oder ein Relais mit 2 Arbeitskontakten (Schließer)
Die ECE-R48 (ich gehe einfach mal davon aus, dass der Anhänger eine Beleuchtungsanlage nach EG/ECE-Recht hat) erlaubt zwei zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (die dann mit dem Licht zu koppeln sind) nur für Fahrzeuge über 6 Metern Länge und macht da auch keine Ausnahme für Anhänger. Siehe dort Nr. 6.4 ff
Wenn also die beiden "externen" Rückfahrscheinwerfer genutzt werden sollen, dürfen die Rückfahrscheinwerfer in den Schlussleuchten nicht angeschlossen sein. Die externen Rückfahrscheinwerfer müssen dann mit den Rückfahrscheinwerfern des Zugfahrzeugs zusammen geschaltet sein und dürfen nicht von der restlichen Beleuchtung abhängig sein. Natürlich müssen sie als Rückfahrscheinwerfer bauartgenehmigt sein, also z.B. nach der ECE-Regelung Nummer 23.
Das wäre ne Alternative,dass nur ein Relais verbaut werden muss.
Da das ganze ohnehin über ne wasserdichte Verteilerbox läuft,wäre es im Bedarfsfall möglich,die Rückfahrscheinwerfer in den Rückleuchten ohne grossen Aufwand abzuklemmen.
Aber ich lass es mal darauf ankommen und gehe davon aus,dass der Tüv-Prüfer schon zufrieden ist,dass die Schaltung stimmt......
Über Bauartgenehmigung für Rückfahrscheinwerfer finde ich nicht viel,ausser dass sie weiss leuchten müssen und so eingestellt,dass sie nicht mehr als 10m Strasse ausleuchten.
Moin Moin !
Zitat:
Die ECE-R48 (ich gehe einfach mal davon aus, dass der Anhänger eine Beleuchtungsanlage nach EG/ECE-Recht hat) erlaubt zwei zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (die dann mit dem Licht zu koppeln sind) nur für Fahrzeuge über 6 Metern Länge und macht da auch keine Ausnahme für Anhänger. Siehe dort Nr. 6.4 ff
irgendwie habe ich eine andere Version ! Nach meiner Version sind 2 Rückfahrscheinwerfer für Anhänger über 6 m Länge vorgeschrieben , für andere zulässig. Ebenfalls finde ich keine Vorschrift , wonach sie an das Licht gekoppelt sein müssen.
http://eur-lex.europa.eu/.../LexUriServ.do?...
Davon ab , frage ich mich , warum man anstelle billiger Rückleuchten sauteure LED Umbauten vornehmen muss.
MfG Volker
Wäre es zulässig, anstatt der zwei zusätzlichen Led Rückfahrscheinwerfer einfach 2 Arbeitsscheinwerfer zu montieren? Natürlich mit einem Schalter davor damit sie nur bei Bedarf angestellt werden, die aber ihre Spannung von den Rückfahrlichtern bekommen?
Dann müsste man nur noch den Schalter vergessen, äh einschalten und alles ist wie gewünscht.
Ich denke,dass es zulässig wäre/ist.
Die Info,dass die Rückfahrscheinwerfer nur bei eingeschaltetem Licht und eingelegtem Rückwärtsgang angehen dürfen,hab ich von einem Bekannten,der erst nach Umsetzung dieser Vorgaben den TÜV-Stempel bekommen hat.
Das ganze kann in einem anderen Landkreis ganz anders sein,hängt ja auch zu gewissen Teilen vom TÜV-Prüfer ab.
Bei uns im Kreis Esslingen sind sie sich nicht mal einig,ob Kundendienstwagen (3499Kg GG/Van) von Baumaschinen-Monteure nen Fahrtenschreiber benötigen oder nicht,die einen sagen Hüh,die anderen hott.
Ich sehe das entspannt und baue das mal so ein.
Den Umbau auf LED hab ich aus 2 Gründen gemacht.....
-zum einen,weil die werksseitig montierte Rücklichter kaputt sind (Gläser gesprungen) und Wasser gezogen haben.
-und zum anderen ich den Vorteil von LED-Einsatz an stark vibrierende Gerätschaften zu schätzen weiss.
Immer mehr Baumaschinenhersteller rüsten um auf LED-Scheinwerfer/-rücklichter,weils einfach länger störungsfrei bleibt.
Es gibt Baumaschinenkunden,die lassen einen in der Garantiezeit mit FullService-Vertrag anreisen,um ne Birne auszutauschen.
Kurzum,mein Hänger steht immer auf der Wiese/Wald,da möchte ich nach längerer Standzeit nicht erst reparieren müssen,weil alles vergammelt ist.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 31. Dezember 2017 um 15:11:29 Uhr:
irgendwie habe ich eine andere Version !
nein, nur anders gelesen
Zitat:
Nach meiner Version sind 2 Rückfahrscheinwerfer für Anhänger über 6 m Länge vorgeschrieben , für andere zulässig.
Richtig.
Noch genauer: Bei Anhängern der Klasse O1 sind überhaupt keine Rückfahrscheinwerfer vorgeschrieben, aber einer oder zwei zulässig.
Der Anhänger des TE fällt unter Nummer 6.4.2.1, es ist also einer vorgeschrieben und ein zweiter zulässig.
Anhänger über 6 Meter Länge fallen unter 6.4.2.2, dort sind zwei vorgeschrieben und zwei weitere zulässig. Um diese beiden weiteren ging es, weil der TE ja zwei Rückfahrscheinwerfer in den Rückleuchten hat und zwei weitere montieren will. Das darf er aber nicht, weil sein Anhänger eben nicht unter die Nummer 6.4.2.2 fällt sondern unter 6.4.2.1
Zitat:
Ebenfalls finde ich keine Vorschrift , wonach sie an das Licht gekoppelt sein müssen.
Siehe Nummer 6.4.7.2:
Außerdem müssen die elektrischen Schaltungen der in Absatz 6.4.2.2 genannten zwei zulässigen Einrichtungen so ausgelegt sein, dass diese Einrichtungen nicht aufleuchten können,
falls nicht die Leuchten, auf die in Absatz 5.11 Bezug genommen wird, eingeschaltet sind
Die beiden zusätzlichen (also der dritte und vierte) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur leuchten, wenn zum einen der Rückwärtsgang eingelegt ist, zum anderen "die Zündung angeschaltet" ist (Forderungen aus 6.4.7.1 für alle Rückfahrscheinwerfer) und darüber hinaus das "Standlicht" (*) eingeschaltet ist (Forderung aus 6.4.7.2).
(*)
5.11 Die elektrische Schaltung muss so ausgeführt sein, dass die Begrenzungsleuchten, die Schlussleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen Umrissleuchten, die gegebenenfalls vorhandenen
Seitenmarkierungsleuchten und die Beleuchtungseinrichtung für das hintere Kennzeichenschild nur gleichzeitig ein- und ausgeschaltet werden können.
Zitat:
@Baqggerspezi schrieb am 31. Dezember 2017 um 13:17:52 Uhr:
Über Bauartgenehmigung für Rückfahrscheinwerfer finde ich nicht viel,ausser dass sie weiss leuchten müssen und so eingestellt,dass sie nicht mehr als 10m Strasse ausleuchten.
Nein, das reicht nicht.
Rückfahrscheinwerfer gehören wie nahezu alle anderen lichttechnischen Einrichtungen (Leuchten, Scheinwerfer, Rückstrahler, retroreflektierende Markierungen, Warn- und Kennzeichnungstafeln usw.) zu den Bauteilen und Einrichtungen, die nur in einer amtlich genehmigten Ausführung verwendet werden dürfen.
Es dürfen also nur solche Einrichtungen als Rückfahrscheinwerfern verwendet werden, die auch als Rückfahrscheinwerfer (!) amtlich genehmigt sind.
Das kann entweder eine nationale Bauartgenehmigung nach der TA 8a sein (die etwas mehr enthällt als nur die Farbe "weiß"...), dann hat er ein Prüfzeichen bestehend aus einer dreiperiodischen Wellenlinie, dem Kennbuchstaben "K" und der Genehmigungsnummer. Oder es handelt sich um eine Prüfung nach der ECE-Regelung Nummer 23, dann besteht das Genehmigungszeichen aus einem Kreis in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des genehmigenden Landes befindet sowie einer Genehmigungsnummer und dem Kennzeichen, das aus den Buchstaben "A" und "R" besteht, bei denen der rechte Schenkel des A und der senkrechte Teil des R verbunden sind. (die nationale Genehmigung spielt in der Praxis heute eigentlich keine Rolle mehr; ob es dazwischen auch noch eine "echte" EG-Genehmigung gab oder EG immer schon auf ECE verwiesen hat kann ich aus dem Stehgreif jetzt nicht sagen...)