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Anhängerkupplung starre oder feste

Themenstarteram 9. Mai 2012 um 18:46

Hallo!

Habe einen VW Touran Bj 2011 mit PDC. Möchte gerne eine AHK nachrüsten.

Geht da eine starre oder muss ich eine abnehmbare einbauen?

Danke für Eure Beiträge!

Beste Antwort im Thema

Naja spätestens wenn du dir das 2. oder 3. mal das Schienbein dran angehauen hast, willst du ne abnehmbare haben ;)

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Naja spätestens wenn du dir das 2. oder 3. mal das Schienbein dran angehauen hast, willst du ne abnehmbare haben ;)

Zitat:

Original geschrieben von Drimexion

Hallo!

Geht da eine starre oder muss ich eine abnehmbare einbauen?

wenn du eine Starre anbauen kannst dann kannst auch eine Abnehmbare anbauen, oder umgedreht, :D:D

es kommt immer darauf an wie groß der Kostenfaktor ist zwischen diesen Kupplungen bzw. wieviel du investieren möchtest

die Abnehmbaren Kupplungen sind meistens nicht mehr zum abnehmen sondern nur noch zum runterklappen, vergiss nicht, Abnehmbare Kupplungen dürfen nicht ohne Anhänger am Fahrzeug bleiben, die müssen nach dem Gebrauch vom Fahrzeug entfernt/Abgenommen werden, falls mal die Herrn Beamten genauer nachschauen sollten :D:D:D wirds teuer :(:(

 

am 10. Mai 2012 um 9:17

Zitat:

Original geschrieben von zigenhans

Abnehmbare Kupplungen dürfen nicht ohne Anhänger am Fahrzeug bleiben, die müssen nach dem Gebrauch vom Fahrzeug entfernt/Abgenommen werden, falls mal die Herrn Beamten genauer nachschauen sollten :D:D:D wirds teuer

Wird ständig behauptet, eine Rechtsgrundlage dafür hat mir bis heute keiner zeigen können.

Hab ne abnehmbare, muss mal gucken ob die überhaupt noch abgeht oder schon festgerostet ist. Brauch die mehrmals die Woche, da baue ich die zwischendurch nicht ab. Starre gab´s ab Werk nicht. Aber in Punkto Wiederverkauf würde ich auf jeden Fall eine abnehmbare AHK nehmen, gibt viele Kunden die keinen Schweinehaken hinten am Auto haben wollen.

Zitat:

Original geschrieben von zigenhans

Abnehmbare Kupplungen dürfen nicht ohne Anhänger am Fahrzeug bleiben, die müssen nach dem Gebrauch vom Fahrzeug entfernt/abgenommen werden, falls mal die Herrn Beamten genauer nachschauen sollten :D:D:D wird´s teuer :(:(

Hallo,

stimmt so absolut nicht und steht in keiner StVO oder StZVO. :confused:

Ausnahme:

Bei einigen Fahrzeugen verdeckt der Kupplungskopf der abnehmbaren Kupplung das Nummernschild.

Nur in diesem Fall ist die Kupplung nach Gebrauch umgehend zu entfernen. ;) :D

im Gesetz steht nichts das stimmt, aber auch nur zum teil

 

Zitat:

Original geschrieben von Oskar78

 

Hallo,

stimmt so absolut nicht und steht in keiner StVO oder StZVO. :confused:

Ausnahme:

Bei einigen Fahrzeugen verdeckt der Kupplungskopf der abnehmbaren Kupplung das Nummernschild.

Nur in diesem Fall ist die Kupplung nach Gebrauch umgehend zu entfernen. ;) :D

StVO oder StZVO habe ich auch nicht erwähnt oder geschrieben

habe mich in meinen oberen Beitrag wahrscheinlich etwas undeutlich Ausgedrückt

 

jede abnehmbare Kupplung bei Nichtbenutzung auch abzunehmen ist nicht im Gesetz vorgeschrieben, das Stimmt, aber auch nur zum teil, wenn das Nummernschild verdeckt wird muss sie runter, außerdem hat jeder die allgemeinen Schadensminderungspflicht. Vorstehende Anhängerkupplungen stellen eine latente Gefährdung von Fußgängern mit möglichen Verletzungen beim Durchschreiten von Parklücken dar, wenn sich da ein Fußgänger stößt und der feststellt das es eine Abnehmbare AHK ist, dann kann er dich auch Schmerzensgeld verklagen.

Man darf an seinem Auto keine abstehenden oder hervorstehende teile haben die Fußgänger oder andere Verkehrsteilnehmer Verletzen oder gefährden könnten, darunter fällt auch eine Abnehmbare AHK. (die Starren AHK sollen auch früher oder Später durch die EU Verboten werden, wie es in Österreich und in Italien schon ist, es wurden sogar schon Unterschriften gesammelt )

https://www.openpetition.de/.../...w-mit-abnehmbarer-anhaengerkupplung

In einem anderen Board hat ein User sich die Arbeit gemacht und dem ADAC genau diese Frage gestellt.

Hier die Antwort dazu:

Guten Tag Herr *****,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw

mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne

Anhänger immer abgenommen werden muß. Nach den dem ADAC vorliegenden

Informationen gibt es derzeit auf dem Markt auch keine abnehmbare

Anhängerkupplung, bei der im Rahmen der Betriebserlaubnis eine Abnahme bei

Fahrten ohne Anhänger vorgeschrieben oder empfohlen ist.

Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine

vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden

entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher

nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die

abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des

Kraftfahrers annimmt.

 

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft etwas weitergeholfen zu haben und

verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Kai Thiele

Juristische Zentrale - RechtsService

ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München

 

Ich glaube das sollte die frage beantworten ...

 

 

am 11. Mai 2012 um 7:38

Ziemlich viel könnte, wäre, würde ...

Wenn es als gefährdender Anbau gelten würde gäbe es die Pflicht sie zu demontieren. Für hervorstehende Teile gibt es Vorschriften bezüglich Verletzungsschutz wie abgerundete Kanten usw.. Nach den derzeitigen Vorschriften fällt die AHK nicht unter gefährdenden Anbau. Wenn dem so wäre dürfte es keine Heckträger, überstehende Lasten oder ähnliches geben, davon geht eine weit größere Gefahr aus.

Hab selber schon einen Auffahrunfall gehabt wo meine abnehmbare montierte Kupplung anstandslos ersetzt wurde. Ohne Nachfragen bezüglich Mitschuld oder ähnlichem. Das andere Fahrzeug sah entsprechend aus, dank AHK auch noch Kühler und Klimakondensator beschädigt.

Kenne ich bisher auch von Kunden nicht anders, solche Fälle gibt es öfter. Bisher ist bei höheren Instanzen noch keine Versicherung damit durchgekommen. Wüsste auch nicht dass jemals tatsächlich Schmerzensgeld gezahlt wurde weil die nicht abgenommen wurde.

Theoretisch kann man das aus der Schadenminderungspflicht konstruieren, das muss wohl irgendwann mal bis zum BGH durchgefochten werden um ein Grudsatzurteil zu dem Thema zu bekommen. Oder es wird eine Demontagepflicht eingeführt.

Bis dahin bleibt meine dran. Fettich.

@Meik´s 190er,

sehe ich ganz genau so. :rolleyes:

Und ich dachte, die Frage des TE´s bezog sich auf die PDC?? Ich weiß es nicht, ob die Parkpiepser durch eine starre Kupplung beeinflusst werden, aber vielleicht gibt es ja Erfahrungen hier im Forum...

Hab eine abnehmbare Kupplung.

Aber weder bei abgenommener Kupplung noch bei angebrachtem Kupplungskopf stört das den PDC überhaupt nicht. ;)

am 14. Mai 2012 um 10:05

Zitat:

Original geschrieben von andreasbrn5

Und ich dachte, die Frage des TE´s bezog sich auf die PDC?? Ich weiß es nicht, ob die Parkpiepser durch eine starre Kupplung beeinflusst werden, aber vielleicht gibt es ja Erfahrungen hier im Forum...

Bei meiner Abnehmbaren ist es so dass der Piepser etwas früher reagiert, d.h. Dauerton schon bei ~50cm statt 25-30cm wie vorher. Etwas Platzreserve für den Kupplungskopf. Bei 4 Sensoren sind die links und rechts weit genug weg so dass da nicht viel stört.

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