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Anhörung Abstellen eines nicht zugelassenen Fahrzeuges im öffentichen Verkehrsraum

Themenstarteram 11. April 2020 um 12:32

Hi zusammen,

ich habe am 11.04.2020 eine Schreiben bekommen: Anhörung im Bußgeldverfahren - mir wird vorgeworfen, am 20.01. folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: "Sie haben ein für den Straßenverkehr nicht zugelassenes Fahrzeug (Marke, Farbe, FIN) im öffentlichen Verkehrsraum verbotswidrig abgestellt (§51 (1) Nr.3 a, §17 a Hessisches Straßengesetz).

Beweismittel: Foto

Zeuge: Herr POK (Name) / Herr PK (Name)

3 Punkte wären für mich jetzt interessant:

1. Das Foto war NICHT dabei (dieses müsste mich als Person beim Begehen der Ordnungswiedrigkeit zeigen? was jedoch nicht sein kann. Ich vermute, dass man einfach von dem geparkten Fahrzeug ein Foto gemacht hat, was ja nichts beweist).

2. Drei Monate Frist sind fast verstrichen. Was pssiert, wenn ich mich fristgerecht (7 Tage) erst am 18.04. dazu mittels Widerspruch äußere, dann würde die Zeit ja gar nicht mehr reichen, mir einen Bußgeldbescheid zu schicken (3 Monate wären ja am 20.04. rum)?

3. Ich habe das Fahrzeug bereits Anfang Januar abgemeldet (ich bin also nicht mehr der Halter), das Fahrzeug ist bis heute abgemeldet, und ich habe einen unterschriebenen Kaufvertrag von Ende Dezember, sodass ich also auch zum Zeitpunkt des Verstoßes weder Halter noch Besitzer des Fahrzeuges war. Jedoch ist der neue Besitzer ein guter Freund von mir, dessen Name ich niemals preisgeben würde (wäre ich dazu denn verpflichtet?).

Ich könnte nun a) Widerspruch ohne Begründung einlegen, b) Widerspruch einlegen und Beweisfoto anfordern, c) Widerspruch einlegen, da ich weder Halter noch Besitzer zum angegebenen Zeitpunkt war

?

Danke für euren Rat

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 14:32:08 Uhr:

1. Das Foto war NICHT dabei (dieses müsste mich als Person beim Begehen der Ordnungswiedrigkeit zeigen? was jedoch nicht sein kann. Ich vermute, dass man einfach von dem geparkten Fahrzeug ein Foto gemacht hat, was ja nichts beweist).

Du musst auf dem Bild nicht drauf sein, sondern nur das Fahrzeug. (Vergleichbar mit falschparken.)

 

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 14:32:08 Uhr:

2. Drei Monate Frist sind fast verstrichen. Was pssiert, wenn ich mich fristgerecht (7 Tage) erst am 18.04. dazu mittels Widerspruch äußere, dann würde die Zeit ja gar nicht mehr reichen, mir einen Bußgeldbescheid zu schicken (3 Monate wären ja am 20.04. rum)?

Die Frist ist unterbrochen.

 

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 14:32:08 Uhr:

3. Ich habe das Fahrzeug bereits Anfang Januar abgemeldet (ich bin also nicht mehr der Halter), das Fahrzeug ist bis heute abgemeldet, und ich habe einen unterschriebenen Kaufvertrag von Ende Dezember, sodass ich also auch zum Zeitpunkt des Verstoßes weder Halter noch Besitzer des Fahrzeuges war. Jedoch ist der neue Besitzer ein guter Freund von mir, dessen Name ich niemals preisgeben würde (wäre ich dazu denn verpflichtet?).

Du musst schon wissen, was du willst. Der Kaufvertrag muss einige Jahre aufbewahrt werden. Wer meint ihn vorher entsorgen (oder verheimlichen) zu müssen hat keinen Beweis, dass er nicht mehr der Halter ist.

Da im Kaufvertrag höchstwahrscheinlich der Name deines Freundes steht, wirst du ihn automatisch belasten. Du bist nicht verpflichtet den wirklichen Halter zu benennen. Wenn du ihn nicht belasten willst, wirst du das Bußgeld zahlen müssen. Dem Ordnungsamt ist egal, von welchem Konto das Geld kommt.

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89 Antworten

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 14:32:08 Uhr:

1. Das Foto war NICHT dabei (dieses müsste mich als Person beim Begehen der Ordnungswiedrigkeit zeigen?

Nein - hier ist es ausreichend, wenn du als letzter Fahrzeughalter registriert bist.

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 14:32:08 Uhr:

Jedoch ist der neue Besitzer ein guter Freund von mir, dessen Name ich niemals preisgeben würde (wäre ich dazu denn verpflichtet?).

Du brauchst den Namen nicht preisgeben - allerdings kann man dann dich als den letzten Halter des Fahrzeugs zur Verantwortung ziehen.

Richtig. Bei Vergehen solcherart wird immer der letzte Halter angeschrieben. Und dieser Halter sollte eigentlich wissen, dass ein abgemeldetes Fahrzeug nichts auf öffentlichen Straßen verloren hat.

Und du muss hier nicht auf frischer Tat abgelichtet werden. Ansonsten wären so ziemlich alle, welche einen Schrotthaufen irgendwo entsorgen, fein raus.

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 14:32:08 Uhr:

c) Widerspruch einlegen, da ich weder Halter noch Besitzer zum angegebenen Zeitpunkt war

?

Das mußt du belegen können (z.B. mit einem Kaufvertrag).

1 - sehe ich wie @Drahkke

2 - ich kann mir vorstellen, dass die Verjährung nun gehemmt ist (?). Das wissen andere aber wahrscheinlich besser als ich

3 - wenn das weiter geht, wirst Du wohl 2 Varianten haben: für Deinen guten Freund das Bußgeld schlucken, oder ihn benennen. Ihm gegenüber dürftest Du kein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

a - dürfte wertlos sein, da wird die entsprechende Stelle wohl schon mal nachfragen. Einfach „ich will das nicht zahlen“ wird nicht reichen ....

b - das Foto wird es geben - was erhoffst Du Dir davon? Ich wette, Du weißt wo und wie die Karre steht. Es war Dir aber bisher egal.

c - und Du meinst, die einfache Behauptung ohne Benennung von Käufer mit Kaufzeitpunkt rettet Dich? Das wird ja in jedem Fall geglaubt werden müssen meinst Du?

Einem von Euch oder Euch beiden war es total egal, dass die Karre so steht wie sie steht, oder? Jetzt werdet Euch drüber einig, wer dran Schuld ist und dann entsprechend kommuniziert.

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 11. April 2020 um 14:48:25 Uhr:

2 - ich kann mir vorstellen, dass die Verjährung nun gehemmt ist (?).

Ja - der letzte Halter (TE) wurde ja bereits ermittelt.

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 14:32:08 Uhr:

1. Das Foto war NICHT dabei (dieses müsste mich als Person beim Begehen der Ordnungswiedrigkeit zeigen? was jedoch nicht sein kann. Ich vermute, dass man einfach von dem geparkten Fahrzeug ein Foto gemacht hat, was ja nichts beweist).

Du musst auf dem Bild nicht drauf sein, sondern nur das Fahrzeug. (Vergleichbar mit falschparken.)

 

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 14:32:08 Uhr:

2. Drei Monate Frist sind fast verstrichen. Was pssiert, wenn ich mich fristgerecht (7 Tage) erst am 18.04. dazu mittels Widerspruch äußere, dann würde die Zeit ja gar nicht mehr reichen, mir einen Bußgeldbescheid zu schicken (3 Monate wären ja am 20.04. rum)?

Die Frist ist unterbrochen.

 

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 14:32:08 Uhr:

3. Ich habe das Fahrzeug bereits Anfang Januar abgemeldet (ich bin also nicht mehr der Halter), das Fahrzeug ist bis heute abgemeldet, und ich habe einen unterschriebenen Kaufvertrag von Ende Dezember, sodass ich also auch zum Zeitpunkt des Verstoßes weder Halter noch Besitzer des Fahrzeuges war. Jedoch ist der neue Besitzer ein guter Freund von mir, dessen Name ich niemals preisgeben würde (wäre ich dazu denn verpflichtet?).

Du musst schon wissen, was du willst. Der Kaufvertrag muss einige Jahre aufbewahrt werden. Wer meint ihn vorher entsorgen (oder verheimlichen) zu müssen hat keinen Beweis, dass er nicht mehr der Halter ist.

Da im Kaufvertrag höchstwahrscheinlich der Name deines Freundes steht, wirst du ihn automatisch belasten. Du bist nicht verpflichtet den wirklichen Halter zu benennen. Wenn du ihn nicht belasten willst, wirst du das Bußgeld zahlen müssen. Dem Ordnungsamt ist egal, von welchem Konto das Geld kommt.

Themenstarteram 11. April 2020 um 13:00

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 11. April 2020 um 14:48:25 Uhr:

Einem von Euch oder Euch beiden war es total egal, dass die Karre so steht wie sie steht, oder? Jetzt werdet Euch drüber einig, wer dran Schuld ist und dann entsprechend kommuniziert.

Danke für deine Antwort. Ich würde es sehr begrüßen, einfach fachlich zu bleiben, ohne persönliche Anschuldigungen zu stellen. Es waren mir nicht egal, ich pflege mich an Vorschriften zu halten (ich fahre seit 17 Jahren, das ist meine erste vorgeworfene Ordnungswidrigkeit), auf Grund eines technischen Gebrechens war es mir nicht möglich, das Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit wegzuschaffen, es stand auf einem Parkplatz, sodass auch keine Gefahr für den Verkehr ausging (aber natürlich rechtlich gesehen dennoch eine Behinderung darstellt, das ist mir bewusst).

Viel eher geht es mir um den Punkt, ob ich den neuen Besitzer zwingend bekannt geben MUSS, oder ob es nicht reichen müsste, mich selbst zu entlasten (z.B. mit dem Kaufvertrag, auf dem ich persönliche Daten des Käufers schwärze), ohne damit eine andere Person belasten zu müssen.

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 15:00:39 Uhr:

Viel eher geht es mir um den Punkt, ob ich den neuen Besitzer zwingend bekannt geben MUSS, oder ob es nicht reichen müsste, mich selbst zu entlasten (z.B. mit dem Kaufvertrag, auf dem ich persönliche Daten des Käufers schwärze), ohne damit eine andere Person belasten zu müssen.

Was soll das bringen? Dann kann jeder einen fiktiven Kaufvertrag ohne Daten eines Käufers ausfüllen und wegschicken. So blöd ist das Ordnungsamt nun auch wieder nicht. Die wollen nur eins, und das ist Geld. Denen ist egal wer es zahlt.

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 15:00:39 Uhr:

Viel eher geht es mir um den Punkt, ob ich den neuen Besitzer zwingend bekannt geben MUSS, oder ob es nicht reichen müsste, mich selbst zu entlasten (z.B. mit dem Kaufvertrag, auf dem ich persönliche Daten des Käufers schwärze), ohne damit eine andere Person belasten zu müssen.

Wenn Du angibst, das Fahrzeug verkauft zu haben, musst Du das. Wenn der Käufer nicht mit Dir in direkter Linie verwandt ist, hast Du kein Zeugnisverweigerungsrecht.

 

Ein geschwärzter Kaufvertrag, hier könnte ja auch Dein Bruder stehen), würde vermutlich nicht anerkannt werden. Der wäre ja auch nachträglich schnell erstellt.

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 15:00:39 Uhr:

Viel eher geht es mir um den Punkt, ob ich den neuen Besitzer zwingend bekannt geben MUSS, oder ob es nicht reichen müsste, mich selbst zu entlasten (z.B. mit dem Kaufvertrag, auf dem ich persönliche Daten des Käufers schwärze), ohne damit eine andere Person belasten zu müssen.

Wenn du dich mit dem Dokument selbst entlasten möchtest, darfst du den Inhalt (auch Teile davon) nicht unkenntlich machen.

Die Fahrzeuganmeldung alleine sagt überhaupt nichts dazu, dass der TE jetzt nicht mehr Halter ist.

 

Die Haltereigenschaft geht dann auf den neuen Eigentümer des verkauften Fahrzeugs über, wenn das Fahrzeug von ihm zumindest in Besitz genommen wurde.

 

Der TE muss gegenüber der Behörde also nachweisen, dass er das Fahrzeug verkauft hatte und der Käufer das Fahrzeug vor dem 20.1. in Besitz nahm.

Probier es aus und berichte hier. Schlimmstenfalls kommt dass gleiche Bußgeld auf dich zu wie jetzt auch.

Zitat:

@pacadi schrieb am 11. April 2020 um 15:00:39 Uhr:

...auf Grund eines technischen Gebrechens war es mir nicht möglich, das Fahrzeug innerhalb kurzer Zeit wegzuschaffen, es stand auf einem Parkplatz...

Was hat denn den Erwerber in den letzten 3 (!) Monaten daran gehindert, das Fahrzeug dort wegzuschaffen? :confused:

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