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Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten! (Fußgänger als Zeuge?)
Hallo Leute,
Dies ist mein erster Beitrag und ich bräuchte dringend Hilfe!
Ich habe heute eine Anhörung im Bußgeldverfahren erhalten, da mir vorgeworfen wird dass ich zu schnell in einer Spielstraße gefahren bin. Es ist bekannt dass ich der Fahrer bin, da es ein Firmen Auto ist. Jetzt ist meine Frage die, was ich nun machen soll, denn ich bin nicht so schnell gefahren und es kann ja auch nicht bewiesen werden, da keine Messungen durchgeführt wurden oder sonst was. sondern nur ein Zeuge dies behauptete. Ich muss den Bogen ausfüllen da eine personellen Daten nicht vollständig sind. Bekomme ich nun wirklich Probleme, ich meine es gibt ja kein Beamten als Zeugen oder irgendwelche Messungen oder Blitzer? Und soll ich einfach nur meine personellen Daten eingeben oder nicht auch zur Tat äußern, ob ich wirklich der Fahrer war, ob ich die Tat zugebe dies das?
Oder halt einfach leer lassen aber dann würde mein Arbeitsgeber halt beweisen , dass ich wirklich im Auto war.
Danke im Voraus!!
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155 Antworten
[x] ja
[_] nein
[_] vielleicht
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 26. April 2022 um 23:02:03 Uhr:
[x] ja
[_] nein
[_] vielleicht
Mit Begründung Vielleicht?
Was steht den in dem Schreiben wie schnell du gefahren bist?
Es ist visuell nicht möglich eine Aussage über die gefahrene Geschwindigeit zu machen.
MfG kheinz
Zitat:
@crafter276 schrieb am 26. April 2022 um 23:12:00 Uhr:
Es ist visuell nicht möglich eine Aussage über die gefahrene Geschwindigeit zu machen.
Das stimmt, denn die Aussage erfolgt mündlich oder schriftlich. Visuell ist das nur schwer vorstellbar. Naja, vielleicht durch Verdrehen der Augen.
Zitat:
@crafter276 schrieb am 26. April 2022 um 23:12:00 Uhr:
Was steht den in dem Schreiben wie schnell du gefahren bist?
Es ist visuell nicht möglich eine Aussage über die gefahrene Geschwindigeit zu machen.
MfG kheinz
Auf der Anhörung steht nichts von wie schnell.
Zitat:
@Rockville schrieb am 26. April 2022 um 23:16:17 Uhr:
Zitat:
@crafter276 schrieb am 26. April 2022 um 23:12:00 Uhr:
Es ist visuell nicht möglich eine Aussage über die gefahrene Geschwindigeit zu machen.
Das stimmt, denn die Aussage erfolgt mündlich oder schriftlich. Visuell ist das nur schwer vorstellbar. Naja, vielleicht durch Verdrehen der Augen.
Was meinst du damit?
Nun gilt ja aber in der Spielstraße Schrittgeschwindigkeit, das sind grob zwischen 5-15 km/h. Fußgänger haben immer und überall Vorrang. Hast Du den dort laufenden Fußgänger überholt = dann warst Du zu schnell. Mal ganz ehrlich - wer rollt da nur mit Standgas durch, und wer kann nicht sagen ob das Auto schneller als ein Fußgänger war. Das ist das mindeste doch, was man abschätzen kann.
Im Übrigen für mein Empfinden mit einem kenntlichen Dienstwagen noch peinlicher und keine gute Werbung: „hast Du gesehen wie der von der Firma xy hier neulich durchgebrettert ist“ …
Zitat:
@CivicTourer schrieb am 27. April 2022 um 00:12:38 Uhr:
Nun gilt ja aber in der Spielstraße Schrittgeschwindigkeit, das sind grob zwischen 5-15 km/h. Fußgänger haben immer und überall Vorrang. Hast Du den dort laufenden Fußgänger überholt = dann warst Du zu schnell. Mal ganz ehrlich - wer rollt da nur mit Standgas durch, und wer kann nicht sagen ob das Auto schneller als ein Fußgänger war. Das ist das mindeste doch, was man abschätzen kann.
Im Übrigen für mein Empfinden mit einem kenntlichen Dienstwagen noch peinlicher und keine gute Werbung: „hast Du gesehen wie der von der Firma xy hier neulich durchgebrettert ist“ …
Ich verstehe ja dein Punkt aber mir geht es darum dass man nicht weiß wie schnell ich gefahren bin, wie hoch währe denn dann die Strafe wenn es keine Messungen gibt?
Das wäre z.B. die Tatbestandsnummer 142109: "Sie hielten als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich die Schrittgeschwindigkeit nicht ein." Kostet 15 Euro.
Hallo, ahj.12,
zunächst sollte mal geklärt werden, was Dir konkret vorgeworfen wird.
Ein Fußgänger kann eine Anzeige erstatten, wenn er glaubhaft machen kann, dass der Fahrzeuglenker im verkehrsberuhigten Bereich deutlich schneller gefahren ist als die normale Schrittgeschwindigkeit.
Das würde dann, wenn ich nicht ganz falsch liege, eine Verwarnung in Höhe von 10.- € bedeuten.
Eine konkrete Überschreitung mit einer Geschwindigkeitsangabe ist dagegen nur möglich, wenn eine korrekte Messung durchgeführt wurde, und das dürfte nach Deiner Schilderung nicht der Fall sein, es sei denn, Du hast den Anhörbogen nicht richtig gelesen und bei dem Zeugen / Anzeigeerstatter handelt es sich nicht um einen Fußgänger, sondern einen Messbeamten, bzw. Mitarbeiter des Ordnungsamtes.
Viele Grüße,
Nachteule
Zitat:
@uhu110 schrieb am 27. April 2022 um 00:25:13 Uhr:
Hallo, ahj.12,
zunächst sollte mal geklärt werden, was Dir konkret vorgeworfen wird.
Ein Fußgänger kann eine Anzeige erstatten, wenn er glaubhaft machen kann, dass der Fahrzeuglenker im verkehrsberuhigten Bereich deutlich schneller gefahren ist als die normale Schrittgeschwindigkeit.
Das würde dann, wenn ich nicht ganz falsch liege, eine Verwarnung in Höhe von 10.- € bedeuten.
Eine konkrete Überschreitung mit einer Geschwindigkeitsangabe ist dagegen nur möglich, wenn eine korrekte Messung durchgeführt wurde, und das dürfte nach Deiner Schilderung nicht der Fall sein, es sei denn, Du hast den Anhörbogen nicht richtig gelesen und bei dem Zeugen / Anzeigeerstatter handelt es sich nicht um einen Fußgänger, sondern einen Messbeamten, bzw. Mitarbeiter des Ordnungsamtes.
Viele Grüße,
Nachteule
Ich bedanke mich bei dir, sehr hilfreich!!
Zitat:
@CivicTourer schrieb am 27. Apr. 2022 um 00:12:38 Uhr:
Fußgänger haben immer und überall Vorrang.
Alle Verkehrsteilnehmer sind gleichberechtigt und dürfen sich gegenseitig nicht behindern.
Ja, da habe ich mich unglücklich ausgedrückt. Ich meinte tatsächlich dass Fußgänger überall laufen dürfen. Auch etwas was viele nicht auf dem Schirm haben: bei Ende einer Spielstraße hat sie keine Vorfahrt, auch nicht rechts vor links.
Nur Angaben zur Person machen, falls diese nicht vollständig oder richtig sind. Ansonsten braucht man auf den Anhörungsbogen nicht zu reagieren. Abwarten was dann kommt.
Hier ist alles zum Anhörungsbogen ausgesagt:
https://...ltfrverkehrsrecht-pwc.com/.../
Im Anhörungsbogen werden das Bußgeld und weitere Folgen nicht genannt. Lassen Sie sich hiervon nicht verunsichern. Es handelt sich nicht um einen formellen Fehler oder ein Versehen.
Durch den Anhörungsbogen wird Ihnen nämlich noch kein Bußgeld auferlegt. Ihre Anhörung soll das Bußgeld erst vorbereiten. Der genaue Bußgeldbetrag knüpft schließlich häufig an weitere Informationen an, die erst ermittelt werden müssen. Die Anhörung dient daher der Sachverhaltsaufklärung und Beweisermittlung, nicht aber der Verhängung einer Sanktion.
Aus diesem Grund gelten für den Anhörungsbogen nicht die gleichen formellen Anforderungen, wie für den Bußgeldbescheid. Ein konkreter Betrag muss noch nicht genannt werden. Ausreichend ist es, wenn Angaben zum Beschuldigten, der genaue Tatvorwurf, die möglichen Folgen des Verstoßes und der Hinweis auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht gegeben werden.