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Ansprüche bei fiktiver Auszahlung Teilkaskoschaden
Da ich zu meinem Problem nur uralte Threads mit ähnlicher Thematik gefunden habe, mach ich hier doch mal einen neuen auf.
Zu meinem speziellen Thema und meinen möglichen Ansprüchen gegenüber der Versicherung:
Nach einem Wildunfall mit überschaubarem Blechschaden vor ein paar Wochen wollte ich ursprünglich den Schaden am Kfz fachgerecht reparieren und über meine TK bei der HUK regulieren lassen.
Bei einem zertifizierten Karrosseriebau-Fachbetrieb meiner Wahl, ich habe eine Kfz-Versicherung explizit ohne Werkstadtbindung, habe ich einen Kostenvoranschlag machen lassen und dann bei meiner Versicherung eine Reparaturkosten-Übernahmebestätigung beantragt.
Die Versicherung hat meinen Antrag geprüft, ein DEKRA-Gutachten erstellen lassen und dann letztendlich meinen Antrag, wenn auch mit Abstrichen (Beilackierung bei Kaskoschaden nicht ersatzfähig) genehmigt. Zugleich hat sie mit ihrer Genehmigung, über einen Werkstadtvergleich, auch einen Vorschlag für einen ihrer, weil billigeren, Referenzreparaturbetriebe im Umland angeführt. Aufgrund meines Versicherungs-Vertrages war dieser Vorschlag für mich allerdings erst mal obsolet und nicht bindend.
Nun habe ich aber in Anbetracht der Diesel-Problematik beschlossen, mein fast 11-jähriger S-Max-Diesel hat EU4, den Schaden doch nicht mehr reparieren sondern insgesamt netto abzüglich meiner Selbstbeteiligung auszahlen zu lassen.
Die Versicherung will allerdings dann nur den um etwa 330 Euro deutlich billigeren Betrag ihres vorgeschlagenen Referenzbetriebs auszahlen.
Vielleicht hatte ja einer von Euch schon mal einen ähnlich gelagerten Fall.
Muss ich das so akzeptieren oder kann ich aufgrund meiner vertraglich zugesicherten und festgelegten freien Werkstattwahl auf die Auszahlung des in der Höhe anerkannten Voranschlags meiner ausgewählten zertifizierten Wunschwerkstadt bestehen?
Wie steht es hier mit meinen Ansprüchen gegenüber meiner Versicherung?
Beste Antwort im Thema
Steht dort vielleicht folgendes:
"Sie lassen nicht reparieren
Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre."
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27 Antworten
darüber geben die AGB Aufschluss. Zumindest die musst du schon geben, wenn du nicht selber nachlesen willst :-).
Ansonsten ist klar: es ist ein Kaskoschaden, somit sind wir im Vertragsrecht. Es gilt was vertraglich vereinbart ist. Also noch mal: her mit den AKB der HUK :-)
habe ich doch schon längst getan, die AGB durchgelesen, aber nichts passendes gefunden und deshalb auch hier die Frage gestellt.
Möglicherweise habe ich nicht gründlich genug gelesen und werde dies nachholen ........ in Ruhe
Steht dort vielleicht folgendes:
"Sie lassen nicht reparieren
Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre."
Zitat:
@Oetteken schrieb am 6. September 2017 um 20:11:18 Uhr:
Steht dort vielleicht folgendes:
"Sie lassen nicht reparieren
Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre."
Könnte sein und würde die Antwort der Versicherung erklären, dann Pech für mich!
Wie gesagt, werde die AGB nochmals anschauen ........ in Ruhe, jetzt steht nämlich das Abendessen auf dem Tisch.
Ich werde dann berichten.
poste sie doch hier einfach mal rein, dann schauen wir zusammen.
Zitat:
@FirstFord schrieb am 6. September 2017 um 19:23:01 Uhr:
Die Versicherung hat meinen Antrag geprüft, ein DEKRA-Gutachten erstellen lassen und dann letztendlich meinen Antrag, wenn auch mit Abstrichen (Beilackierung bei Kaskoschaden nicht ersatzfähig) genehmigt.
Selbstverständlich muss auch die Beilackierung bezahlt werden, wenn sie zur fachgerechten Reparatur gehört, was in aller Regel der Fall ist.
Zitat:
Die Versicherung will allerdings dann nur den um etwa 330 Euro deutlich billigeren Betrag ihres vorgeschlagenen Referenzbetriebs auszahlen.
Muss ich das so akzeptieren oder kann ich aufgrund meiner vertraglich zugesicherten und festgelegten freien Werkstattwahl auf die Auszahlung des in der Höhe anerkannten Voranschlags meiner ausgewählten zertifizierten Wunschwerkstadt bestehen?
Wie steht es hier mit meinen Ansprüchen gegenüber meiner Versicherung?
Das musst Du selbstverständlich so nicht akzeptieren.
Ich würde der Versicherung ungefähr folgendes schriftlich mitteilen:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
leider ist Ihr Betrugsversuch aufgefallen. Ihnen dürften, genau wie mir, die dem zwischen uns geschlossenen Vertrag Inhalt gebenden Bedingungen in Form der AKB bekannt sein.
Auf Grund dieser Bedingungen fordere ich Sie auf, den Betrag (Nettosumme des KVA abzgl. SB) unverzüglich auf mein Konto zu überweisen.
Sollten Sie allerdings bei Ihrer Weigerung der vollständigen Vertragserfüllung bleiben, teilen Sie mir dies bitte mit.
Ich werde dann ohne weitere Zahlungsaufforderung einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Beitreibung der vollständigen Vertragsleistung beauftragen und gleichzeitig Strafantrag stellen."
MfG
Hast du eine Glaskugel oder woher weißt du, was in den AKB steht?
Zitat:
@Oetteken schrieb am 6. September 2017 um 20:11:18 Uhr:
Steht dort vielleicht folgendes:
"Sie lassen nicht reparieren
Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre."
Ja, dies steht dort tatsächlich in den AKB unter A.2.6.3: "Was leisten wir bei Kasko SELECT (Kaskoversicherung mit Werkstattbindung)?"
ist allerdings für für mich nicht relevant, da ich kein SELECT-Kunde bin.
Für mich trifft eindeutig A.2.6.2 zu: "Was zahlen wir bei Beschädigung?"
Hier heißt es:
" Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht
repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige
und fachgerechte Reparatur nachweisen, zahlen wir die erforderli-
chen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den
Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts."
Dies sollte für mich bedeuten, dass ich tatsächlich Anspruch auf die Bezahlung des bereits anerkannten Ergebnisses des Kostenvoranschlags meiner ausgewählten Werkstatt habe.
Da muss ich also nochmal reklamieren und meinen Anspruch neu anmelden.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 6. September 2017 um 21:22:19 Uhr:
Zitat:
@FirstFord schrieb am 6. September 2017 um 19:23:01 Uhr:
Die Versicherung hat meinen Antrag geprüft, ein DEKRA-Gutachten erstellen lassen und dann letztendlich meinen Antrag, wenn auch mit Abstrichen (Beilackierung bei Kaskoschaden nicht ersatzfähig) genehmigt.
Selbstverständlich muss auch die Beilackierung bezahlt werden, wenn sie zur fachgerechten Reparatur gehört, was in aller Regel der Fall ist.
Hierzu habe ich in den AKB keine eindeutige nicht interpretierbare Aussage gefunden.
Hier heißt es lediglich unter A.2.6.7:
"Was wir nicht ersetzen:
a Wir leisten nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs-
und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschä-
den wie Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten,
Verwaltungskos ten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs."
Da muss ich mich wohl auch noch mit der Versicherung rumstreiten.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 6. September 2017 um 22:17:41 Uhr:
Hast du eine Glaskugel oder woher weißt du, was in den AKB steht?
Ich kann sinnerfassend lesen...
Das Thema Stundensätze ist alt, es gibt aber akutelle BGH-Rechtsprechung dazu:
https://openjur.de/u/862201.html
Meine Einschätzung: bei einem 11 Jahre alten Fahrzeug wäre noch der km-Stand und die Wartungshistorie interessant, insgesamt wirst du mit der Forderung der Ford-Stundensätze eher nicht durchkommen. Wichtig ist noch, welchen Stundensatz die beiden Gutachten nennen (ist dir das Dekra-GA überhaupt im Detail bekannt?) und was die HUK da genau ansetzt. Sie können dich nämlich nicht auf den Dumping-Stundensatz einer Partnerwerkstatt verweisen. Es gelten die regulären Stundensätze eines nahegelegenen, geeigneten Reparaturbetriebs. Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass die Dekra bei unseren beiden letzten Schäden jeweils den (dreistelligen) Stundensatz eines alteingesessenen Karosseriebetriebs um die Ecke angesetzt hat. Keine 100m daneben ist eine Partnerwerkstatt dere HUK, deren Sätze wurden aber nie herangezogen.
Zur Beilackierung im Rahmen der (fiktiven) Kaskoabrechnung gibt es unterschiedliche Meinungen und auch Rechtsprechung. Tendenziell ja, wenn der Gutachter es als notwendig erachtet, die Kürzung ist jedenfalls nicht aus den Versicherungsbedingungen zu begründen. Hier besteht allerdings ein klares Kostenrisiko, wenn man klagt.
http://www.iww.de/.../...t-kunde-verklagt-uns-auf-nachbesserung-f61616
Zitat:
@rrwraith schrieb am 6. September 2017 um 21:22:19 Uhr:
Zitat:
@FirstFord schrieb am 6. September 2017 um 19:23:01 Uhr:
Die Versicherung hat meinen Antrag geprüft, ein DEKRA-Gutachten erstellen lassen und dann letztendlich meinen Antrag, wenn auch mit Abstrichen (Beilackierung bei Kaskoschaden nicht ersatzfähig) genehmigt.
Selbstverständlich muss auch die Beilackierung bezahlt werden, wenn sie zur fachgerechten Reparatur gehört, was in aller Regel der Fall ist.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 6. September 2017 um 21:22:19 Uhr:
Zitat:
Die Versicherung will allerdings dann nur den um etwa 330 Euro deutlich billigeren Betrag ihres vorgeschlagenen Referenzbetriebs auszahlen.
Muss ich das so akzeptieren oder kann ich aufgrund meiner vertraglich zugesicherten und festgelegten freien Werkstattwahl auf die Auszahlung des in der Höhe anerkannten Voranschlags meiner ausgewählten zertifizierten Wunschwerkstadt bestehen?
Wie steht es hier mit meinen Ansprüchen gegenüber meiner Versicherung?
Das musst Du selbstverständlich so nicht akzeptieren.
Ich würde der Versicherung ungefähr folgendes schriftlich mitteilen:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
leider ist Ihr Betrugsversuch aufgefallen. Ihnen dürften, genau wie mir, die dem zwischen uns geschlossenen Vertrag Inhalt gebenden Bedingungen in Form der AKB bekannt sein.
Auf Grund dieser Bedingungen fordere ich Sie auf, den Betrag (Nettosumme des KVA abzgl. SB) unverzüglich auf mein Konto zu überweisen.
Sollten Sie allerdings bei Ihrer Weigerung der vollständigen Vertragserfüllung bleiben, teilen Sie mir dies bitte mit.
Ich werde dann ohne weitere Zahlungsaufforderung einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Beitreibung der vollständigen Vertragsleistung beauftragen und gleichzeitig Strafantrag stellen."
MfG
Existiert irgendein ein Aktenzeichen hinsichtlich einer strafrechtlichen Verhandlung gegen eine Versicherung?
In den Gehirnwindungen einen gewissen MT-Users bestimmt....
Merke: Einbildung ist auch Bildung.
Zitat:
Existiert irgendein ein Aktenzeichen hinsichtlich einer strafrechtlichen Verhandlung gegen eine Versicherung?
Könnte dann ja mal eins kommen