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Anwalt wechsel kurz vor Gerichtverhandlung

Themenstarteram 9. Januar 2011 um 18:48

Hallo Zusammen,

Mein Vater ist Agust 2009 ein Wagen an der Seite vorbei geratscht, (es wurde leider keine Ploizei Gerufen, Nur versicherungsnr. und Schuldeingeständnis zu Versicherung. Es wurde ein Gutachten gemacht über 12.xxx € ( es handelt sich um ein Mercedes Benz S-Klasse BJ. 2005).

Die Versicherung weigert sich den Betrag zu Bezahlen. Das ist jetzt schon 1,5 Jahre her. Es soll vors Landesgericht gehen. Ich habe sehr Stark das Gefühl das der Anwalt keine Ahnung hat was er da macht. ( ist sein Falsches Fachgebiet Geld & Recht).

Jetzt wollen wir den Anwalt wecheln ( Verkehrsrecht) Bezahlt das die Versicherungs wenn wir jetzt noch Wecheln?

MfG

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von nnik

nein, zahlt sie nicht

Bis hierher noch richtig.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht die MEHRkosten, die durch einen vom Versicherten vorgenommenen Anwaltswechsel entstehen.

 

Zitat:

Original geschrieben von nnik

also die verfahrensgebühr geht an den bisherigen anwalt und die terminsgebühr an den neuen.

Ab jetzt wird es falsch.

Die Verfahrensgebühr gem RVG VV Nr. 3100 fällt an, wenn sich der Anwalt bei Gericht für den Mandanten meldet und die Vertretung anzeigt.

Somit erhält auch der neue Anwalt die Verfahrensgebühr.

Diese fällt also durch den Anwaltswechsel zweifach an - und ist somit einmal (DAS sind die Mehrkosten) vom Vater des TE selbst zu entrichten, wenn er den Anwalt wechselt.

 

Zitat:

Original geschrieben von nnik

heisst also einen anwalt finden, der den fall mit halben honorar bearbeitet.

Nein, das heisst es nicht!

Es heisst schlicht und einfach, dass durch den Anwaltswechsel Mehrkosten entstehen - sonst gar nichts.

 

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nein, zahlt sie nicht

also die verfahrensgebühr geht an den bisherigen anwalt und die terminsgebühr an den neuen.

heisst also einen anwalt finden, der den fall mit halben honorar bearbeitet.

Hier mal ein interessanter Link:

http://blog.beck.de/.../...el-schutzt-vor-kurzung-der-verfahrensgebuhr

Am besten stimmt sich Dein Vater in Zusammenarbeit mit dem neuen Rechtsanwalt mit der Rechtsschutzversicherung ab!

Zitat:

Original geschrieben von nnik

nein, zahlt sie nicht

Bis hierher noch richtig.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt nicht die MEHRkosten, die durch einen vom Versicherten vorgenommenen Anwaltswechsel entstehen.

 

Zitat:

Original geschrieben von nnik

also die verfahrensgebühr geht an den bisherigen anwalt und die terminsgebühr an den neuen.

Ab jetzt wird es falsch.

Die Verfahrensgebühr gem RVG VV Nr. 3100 fällt an, wenn sich der Anwalt bei Gericht für den Mandanten meldet und die Vertretung anzeigt.

Somit erhält auch der neue Anwalt die Verfahrensgebühr.

Diese fällt also durch den Anwaltswechsel zweifach an - und ist somit einmal (DAS sind die Mehrkosten) vom Vater des TE selbst zu entrichten, wenn er den Anwalt wechselt.

 

Zitat:

Original geschrieben von nnik

heisst also einen anwalt finden, der den fall mit halben honorar bearbeitet.

Nein, das heisst es nicht!

Es heisst schlicht und einfach, dass durch den Anwaltswechsel Mehrkosten entstehen - sonst gar nichts.

 

Zitat:

Original geschrieben von mik101

Hier mal ein interessanter Link:

http://blog.beck.de/.../...el-schutzt-vor-kurzung-der-verfahrensgebuhr

Der Link hilft hier gar nicht!

Bitte mal die Urteilsbegründung lesen:

""Zwar ist zuzugeben, dass der Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht dadurch umgangen werden kann, dass sich die Beklagte außergerichtlich und gerichtlich durch 2 Bevollmächtigte vertreten lässt, damit eine Kürzung der Verfahrensgebühr ausscheidet. Ob ein solcher Umgehungstatbestand vorliegt, ist auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Das Gericht vermag eine Umgehung im vorliegenden Fall jedoch nicht festzustellen."

Was soll uns dieser komplizierte Text nun sagen?

Ganz einfach: Das Urteil hier ist klar auf den vorliegenden Einzelfall bezogen, da der Anwaltswechsel nicht vom Kläger verursacht bzw. verschuldet wurde.

Das Gericht betont eindeutig, dass die Entscheidung aufgrund dieser vorliegenden Umstände erfolgt ist und lässt andere Möglichkeiten in anders gelagerten Fällen in der Urteilsbegründung ausdrücklich offen.

 

Und bevor hier noch weitere "hilfreiche" Links ergoogelt werden:

 

1. Durch den Anwaltswechsel werden Mehrkosten entstehen (siehe mein letztes Posting)

2. Diese Mehrkosten sind definitiv vom Vater des TE zu tragen.

3. Eine Ausnahme gäbe es nur, wenn der erste Anwalt von der Rechtsschutzversicherung empfohlen worden wäre.

Dieses wurde aber 1. Nicht erwähnt vom TE und würde 2. Keinen Sinn ergeben, dass die Rechtsschutz einen Fachanwalt für Familienrecht in Verkehrsangelegenheiten empfiehlt.

Wer Links als nicht hilfreich bezeichnet sollte nicht nur den ersten Teil lesen sondern auch vollständig.

Siehe Entscheidungen am unteren Teil des Links.

Grundsätzlich sollte jeder Fall einer Einzelbetrachtung unterliegen, der Link sollte jedoch einem allgemeinem Hinweis dienen. Mehr nicht!

Zitat:

Original geschrieben von mik101

 

Grundsätzlich sollte jeder Fall einer Einzelbetrachtung unterliegen,

Die "Einzelfallbetrachtung" stellt sich hier wie folgt dar: Der Auftraggeber ist mit der Leistung des von ihm selbst ausgewählten Anwaltes nicht zufrieden bzw. bezweifelt (nun) dessen Qualifikation.

Deshalb will er hier den Anwalt wechseln.

 

Damit wäre es das dann in Bezug auf die Mehrkosten.

 

Im Posting des TE kann ich nämlich nichts davon lesen, dass sich der bisher beauftragte Rechtsanwalt irgendwelche gravierenden Fehler oder Versäumnisse hat zuschulden kommen lassen.

Der TE hat lediglich "sehr Stark das Gefühl das der Anwalt keine Ahnung hat was er da macht"

 

Wie die Rechtsschutzversicherung reagieren wird in einem solchen Fall kann ich aus jahrelanger eigener beruflicher Erfahrung hier guten Gewissens schreiben:

Siehe meine letzten Postings!

sorry der link passt gar nicht.

du kannst auch einen anwalt suchen, der auf die Verfahrensgebühr verzichtet und nur die terminsgebühr verlangt.

deswegen mein tipp, ansonsten ist es richtig, muss du bzw dein vater die verfahrensgebühr des neuen anwalts selber zahlen.

wenn der alte anwalt noch keine kostendeckungszusage eingeholt hat und es der neue macht, zahlt die RS den neuen und du bzw dein vater muss den alten bezahlen.

Gruss

Bin mir da sehr sicher, ach so, bin Anwalt!

Zitat:

Original geschrieben von nnik

wenn der alte anwalt noch keine kostendeckungszusage eingeholt hat und es der neue macht, zahlt die RS den neuen und du bzw dein vater muss den alten bezahlen.

 

Gruss

 

Bin mir da sehr sicher, ach so, bin Anwalt!

meinst du wirklich der Kollege von dir wäre hier schon tätig geworden, wenn keine Kostendeckung der Rechtschutzversicherung vorliegt...:confused:

 

Ich glaube das eher nicht.

 

Gruß

 

Delle

habe ich schon erlebt.

dass der anwalt Kostendeckung vorgerichtlich eingeholt hat und vergessen für das gerichtliche verfahren einzuholen.

Weiss das genau, weil ich der neue anwalt wurde und bei der RS beides geltend machen konnte.

Aber richtig passiert eher selten.

Naja, vielleicht hat der Te hier ja das selbe Glück.......:D

 

Sachen gibt`s.........:)

 

 

Gruß

 

Delle

Themenstarteram 9. Januar 2011 um 20:34

Dann wird wohl der Anwalt wechsel Platzen.

Danke für eure Antworten.

MfG

Warum bezahlt denn die Versicherung hier nicht? Welche Gründe werden angeführt? 

 

Gruß

 

Delle

warum hat man nicht direkt einen fachanwalt konsultiert?

wäre wohl einfacher und sinnvoller gewesen...

Zitat:

Original geschrieben von heltino

warum hat man nicht direkt einen fachanwalt konsultiert?

wäre wohl einfacher und sinnvoller gewesen...

Wenn der Wald brennt, gibt es immer zwei Gruppen von Menschen:

Die erste stellt sich mit anderen in die Ecke und diskutiert darüber, warum der Wald brennt und lässt Ihn während dessen weiter brennen, die zweite Gruppe löscht.

Wozu zählst du dich?

Gruß vom Sause, der die Meinung hat, dass der Erfinder des Konjunktiv verprügelt gehört :D

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