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Astra GL Zahnriemen gerissen. Fall für Gebrachtwagengarantie ?

Opel Astra F
Themenstarteram 9. März 2008 um 17:15

Servus Community,

seit heute bin ich um ein Problem reicher. Auf der Autobahn riss bei meinem Opel Astra GL (Bj. 93, 80000 km Laufleistung) der Zahnriemen. Ich fürchte einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Den Wagen habe ich vor drei Wochen gebraucht von einem Händler gekauft, der mir 1 Jahr Garantie auf den Motor gegeben hat. Er sagte mir, dass der Zahnriemen bei 120000 km gewechselt werden sollte, daher habe ich mit Problemen überhaupt nicht gerechnet - das ist nun im Nachhinein ein riesiger Fehler.

Hat jemand für einen solchen oder ähnlichen Fall schon Erfahrungen gemacht, ob hier die Motorengarantie eingreifen könnte, die ich erhalten habe ? Oder muss ich irgendwie um Kulanz betteln. Die AGB des Händlers liegen mir nicht vor. Für Kommentare oder Ratschläge bezüglich des weiteren Verfahrens wäre ich dankbar.

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14 Antworten

Unabhängig von der "Garantie" (Garantie ist eine freiwillige Leistung gemäß den Garantiebedingungen...) hast du beim Kauf vom Händler Anspruch generell (kann nicht ausgeschlossen werden im Vertragsverhältnis " "Händler" -"Privatperson") auf Gewährleistung/Sachmängelhaftung. Diese besagt (kurz formuliert), daß du Ansprüche auf Behebung von Mängeln (ausgenommen Verschleiß, Schäden aus unsachgemäßen Gebrauch etc.) hast, welche beim Kauf schon bestanden haben (aber salopp gesgat nicht auffallen konnten) und bei der Nutzung der Kaufsache auftreten.

Die ersten 6 Monate nach dem Kauf muß der Händler (Verkäufer) für eine Ablehnung derartiger Ansprüche aus der Sachmängelhaftung beweisen, daß der vom Kunden (Käufer) beanstandete Schaden nicht schon bei der Übergabe der Kaufsache bestand (was der Verkäufer fast niemals nachweisen kann). Ab dem 7. Monat muß der Käufer nachweisen, daß der beanstandete Mangel schon beim Kauf bestand (was dann für ihn schwierig ist...).

Genaueres unter :

http://www.adac.de/.../default.asp?...

 

"Dein " Problem ist nun aber, daß ein Zahnriemen schon ein Verschleißteil ist, für welches ein Wechselintervall gilt. Dieses ist (wohl)?) beim 93'er Astra alle 120.000 Km (alte Servicevorgabe von Opel) und wurde (vermutlich-im Serviceheft nachlesen oder beim Opelhändler mit Fahrgestellnummer nachfragen...) später (eben wegen zahlreicher Zahnriemenrisse) auf 60.000 Km Wechselintervall verkürzt.

Nun kommt's aber: Unabhängig vom Erreichen dieser Laufleistungen, also selbst wenn diese Laufleistungen noch nicht erreicht sind, ist der Zahnriemen alle 4 Jahre zu wechseln, wegen Materialermüdung/Abnutzung.

D.h., selbst dein 93'er Astra müßte nun schon mindestens wieder einen Zahriemen im Jahr 2005 bekommen haben bzw. der bisherige (gerissene) Zahnriemen müßte jünger als 4 Jahre sein, wenn alles "korrekt" verlaufen wäre. Ist dem nicht so, dann könnte man das eventuell auch als "beim Kauf" vorliegenden Mangel deuten.

Ich nehme mal an, daß du deinen Astra nicht beim Opelhändler, sondern beim "freien" Händler für billiges Geld gekauft hast. Hier mußt du meiner Meinung nach nun abwägen, ob du bei eienr Verweigerung des Händlers weitere Schritte unternehmen willst (Kosten-Nutzen-Frage...Rechtsanwalt...Rechtsschutz?) bzw. ob du den Händler eventuell in der Richtung haftbar machen könntest, daß er dich als "Experte" (Profi) in nachgefragter Sache "Wechselintervall Zahnriemen" nicht richtig beraten hat.

Übrigens, einige Motoren ( alle 8 Ventiler?) im Astra F sind Freiläufer, d.h, beim Zahnriemenriß schlagen die Ventile nicht auf die Kolben und du mußt "nur" einen neuen Zahriemen draufmachen (lassen) und fährst weiter....

Viele Grüße, vectoura

 

Viele Grüße, vectoura

Zitat:

Original geschrieben von heber

Servus Community,

seit heute bin ich um ein Problem reicher. Auf der Autobahn riss bei meinem Opel Astra GL (Bj. 93, 80000 km Laufleistung) der Zahnriemen. Ich fürchte einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Was ist das für ein Motor? Die Wahrscheinlichkeit ist sehr hoch, dass das noch ein Freiläufer ist und damit mit einem neuen Zahnriemen die Sache erledigt ist.

Gruß

Michael

Themenstarteram 16. März 2008 um 14:26

Vielen Dank (wenn auch ein wenig spät) für eure Antworten. Der Opel hat einen C14NZ eingebaut, leider kein Freiläufer.

Ich habe mich in der Woche von einem Anwalt beraten lassen, insgesamt eine sehr strittige Sache.

Bei einem Zahnriemen handelt es sich wohl in der Tat um ein Verschleißteil, welches eigentlich nicht als "Mängel" unter die Sachmängelgewährleistung fällt. In meinem Fall, der durch den kurzen Zeitraum, die nur wenigen zurückgelegten km seit dem Kauf und die Aussage des Verkäufers geprägt ist, dass der Zahnriemen o.k. und erst bei 120000 km gewechselt werden müßte, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass das Teil bereits zum Zeitpunkt des Kaufes erheblich verschlissen war, also kein "normaler" Verschleiss zu dem Riss führte, sondern in der Sache bereits angelegt war.

Der Gebauchtwagenhändler steht auch zu seiner mündlichen Aussage, dass der Zahnriemen o.k. war, bzw. nicht erneuert werden müßte - dies kann als eine sog. "Beschaffenheitsvereinbarung" angesehen werden: Er legte dabei zumindest falsche Jahresintervalle zugrunde, da nicht bekannt ist, ob und wann der Zahnriemen überhaupt gewechselt wurde (hätte zumindest 2005, wenigstens 2004) gemacht werden müssen) und ich seiner Aussage vertraute. Ohne dies hätte eine Sachmängelgewährleistung keine Chance. Es ist dabei unerheblich, auf was für eine "Expertenwissen" sich der Händler hierbei stützt (er kann hierbei selber getäuscht oder falsch beraten worden sein).

Eine andere Sache ist das mit der Garantie auf den Motor:

Die "Garantie" auf einen Motor muss zudem nicht per se den Zahnriemen ausschliessen, soweit in speziellen AGBs nicht explizit ausgeschlossen. Die Richtlinien des ZDK für Mindeststandards der AGB von Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen schließt ihn u.a. ein, also nicht nur die ölenden Teile des Motors.

Moin,

Ich muss dich enttäuschen ... wenn der Händler nicht FREIWILLIG von sich aus sagt ... ich helf dir dabei ... hast du keinerlei Chancen. Ein Zahnriemen ist ein Verschleißteil ... und du bist verpflichtet diesen auf Verschleiß hin zu begutachten oder begutachten zu lassen. Einen Drehen könnteste dem Händler lediglich, wenn er dir einen "neuen" Zahnriemen mit verkauft hätte.

Sorry an der Stelle ... aber Ich sehe da weder eine Täuschung noch sonstwas. Wenn du da klagst ... wird das zu 80% sehr teuer für dich. Aber um dich mal zu beruhigen ... wenn der Astra allgemein gut ist ... dann besorg' dir per Ebay, per mobile.de oder sonstwoher ... einen anderne C14NZ (1.4 60 PS) oder C16NZ (1.6 75 PS) ... entweder in einem Corsa A/B oder Kadett E, Astra bzw. Vectra A (C16NZ) ... die Kisten kannste ohne TÜV mit gutem Motor teils für 200 Euro abgreifen, aber auch ganze Motoren gibt es oftmals für 150 Euro. Ausbau und Einbau machste entweder selbst oder mit einem Bekannten, der sich damit auskennt (wirste bestimmt irgendwo wen haben). Für ca. 500 Euro fährt dein Auto wieder ... und du begibst dich NICHT auf die stürmische See.

Ein Gespräch mit dem Händler würde Ich aber trotzdem führen. Nicht jeder Händler ist auch automatisch ein "Arsch"

MFG Kester

Aber mal ehrlich, das ist doch wieder voll für den Allerwertesten.

Weil nicht jeder hockt wie wir tagelang unterm Auto oder vor motor-talk und kennt jede Archillessehne eines Autos.

Dass der Zahnriemen nach ein paar km *schwupps" einfach reisst, da muss der ja schon vorher optische Spuren gehabt haben.

Ist es zuviel verlangt, dass der Händler vielleicht mal vorher nach dem Riemen schaut? Ich meine, bei einer Kette ok, da gibts selten Fälle, wo die Kette gelängt ist oder Öler kaputt etc., das kann man nicht verlangen. Aber bei Opel hat man ein paar Schrauben an der Seite, die macht man ab und da sieht man gleich aha Wasserpumpe hat einen weg, ... aha, Zahnriemen... naja machen wir das schnell neu und gut ist.

Aber nee, da wird das Ding einfach per Dummenfang vertickt und wenn was passiert, hat der Kunde Pech. Und das kanns irgendwo nicht sein finde ich. Wenn der Händler nen Hintern in der Hose hätte, würde er es der Kundenzufriedenheit wegen selbst beheben, das als Lehrgeld verbuchen und in Zukunft die 20 Minuten überhaben, mal nach einem so wichtigen Teil wie dem ZR zu gucken.

:rolleyes:

cheerio

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Moin,

Ich muss dich enttäuschen ... wenn der Händler nicht FREIWILLIG von sich aus sagt ... ich helf dir dabei ... hast du keinerlei Chancen. Ein Zahnriemen ist ein Verschleißteil ... und du bist verpflichtet diesen auf Verschleiß hin zu begutachten oder begutachten zu lassen. Einen Drehen könnteste dem Händler lediglich, wenn er dir einen "neuen" Zahnriemen mit verkauft hätte.

Nein, er hat das schon ganz gut dargestellt. Es ist ja schließlich die Aussage von seinem Anwalt und die deckt sich mit dem, was ich bis jetzt zu dem Thema so gehört und gelesen habe.

Bewertet wird bei der Sachmängelhaftung "untypischer Verschleiß" und das, was ihm der Händler verspricht bzw. zusichert. Verschleißteile sind damit auch nicht pauschal aus der Sachmängelhaftung ausgenommen! Dass jemand alle Verschleißteile beim Kauf kontrollieren muss, ist überhaupt nicht vom Gesetz gefordert. Im Gegenteil, das ist weitestgehend verbraucherfreundlich gestaltet und geht vom Laien aus.

Gruß

Michael

Themenstarteram 19. März 2008 um 18:54

Hallo Community,

die Aussagen von PIBAER decken sich mit dem, was ich in meiner Rechtsberatung an Informationen erhalten habe. Eine Klage würde wohl dann schwieriger sein, wenn der Händler nicht zu seinen mündlichen Aussagen betreffs des Zustandes des Zahriemens stehen würde, oder er nachwiesen könnte, dass das Teil neu war (was nicht der Fall war) - dann wären v.a. die Gutachter an der Reihe.

Er war jedoch offenbar so sehr von der "Güte" des Teils überzeugt, dass laut seiner Aussage der Zahnriemen unter die Motorengarantie fällt. Bei offiziellen Opelhändlern ist er normalerweise Gegenstand einer "Motorengarantie".

 

Mein Anwalt ist jedoch der Ansicht, dass hier unabhängig davon ein Fall von Sachmängelgewährleistung vorliegt, bei dem es egal ist, inwieweit ein Zahnriemen ein "Verschleissteil" ist. Selbst ohne mein explizites Nachfragen vor dem Kauf und die Händleraussage, wäre eine Klage in einem solchen Fall chancenreich, wenngleich auch problematischer.

Mein Händler hat den Wagen vom Pannenort nun überführt und reparariert ihn -

auf seine Kosten - als ein Fall von "Nachbesserung". Wie es ausschaut, wird er die Frist von 2 Wochen einhalten - er besitzt eine eigene Werkstatt.

Mag sein, dass er es wie "Der Kapitän" sieht, die Affäre als Teil seiner Fahrlässigkeit, den Riemen vor dem Verkauf nicht selber genau geprüft zu haben. Nicht alle Händler sind Abzocker - aber die ganze Sache hätte auch sehr viel schwieriger ausfallen können. Für solche Fälle und gegen den "Dummenfang" helfen dann nur genau schriftliche Zusicherungen.

Danke an euch für die Statements und frohe Ostern.

gez. Heber

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von heber

Mein Händler hat den Wagen vom Pannenort nun überführt und reparariert ihn -

auf seine Kosten - als ein Fall von "Nachbesserung". Wie es ausschaut, wird er die Frist von 2 Wochen einhalten - er besitzt eine eigene Werkstatt.

Na das sind doch gute Nachrichten. :)

Gruß

Michael

Moin,

Pibaer ... das passt an der Stelle nicht. Denn bei einem Auto, dass zum Zeitpunkt des Kaufs immerhin 15 Jahre alt war ... ist von Alterung des Zahnriemens auszugehen. Daher ist an der Stelle eben nicht von unüblich hohem Verschleiß auszugehen. Ein NEUER Zahnriemen wurde ja vertraglich nicht zugesichert. Und wenn es keine schriftliche Festsetzung gibt, der hält noch mindestens 1 Jahr oder 10.000 km ... kannst du an der Stelle nichts machen, ausser auf Kulanz zu hoffen. Wer an der Stelle klagt ... wird zu 80-90% auf die Schnauze fallen.

Anders wäre es, wenn der Zahnriemen nachweislich erst 2 Jahre oder 15.000 km (bzw. vor Erreichen des nächsten Wechselintervalles) drin wäre. Kannst du den Beweis nicht führen, fällst du an der Stelle zurecht auf die Schnauze. Für die Einhaltung der Wartungsintervalle ist der Halter verantwortlich, die Erkundigung ob entsprechende Wartungsintervalle eingehalten wurden bzw. ob die Wartung notwendig ist ... fällt in den Verantwortungsbereich des Käufers.

Wir reden schließlich nicht von einem 2 Jahre alten Auto...

MFG Kester

Ich denke rechtlich sieht die Sache wie folgt aus: Der Händler bringt als fachmanne ine waare ind en Verkehr, hier ein grabrauchtes Auto, dessen Beschaffenheiten und Eigenarten aufgrund seiner Verbreitung auch bei interessierten laien schon zur Allgemeinbildung gehören. Also kann ich von einem Fachmann erwarten, dass er prüft ob der Zahnriemen zumindest noch im Interval ist. Klar kann er nicht in den Riemen reingucken, aber er muß prüfen, ob der noch im Intervall liegt, oder schon außerhalb. Er darf ja auch kein Fahrzeug mit verkehrsuntauglichen Bremsen in den verkehr bringen, obwohl die Bremsen ein Verschleißteil sind.

Sollten sich verschleißteile innerhalb des zulässigen Abnutzungsintervalls bewegen, ist der Händler raus. Sind jedoch teile wie Bremsen, Motoröl oder eben Zahnriemen außerhalb des zulässigen Intervalls bringt er schlicht eine Mängelbehaftete sache in den Verkehr. Und dafür muß er haften, zumal er zusagt, das der zahnriemen noch bis 120.000 gut ist.

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Moin,

Pibaer ... das passt an der Stelle nicht. Denn bei einem Auto, dass zum Zeitpunkt des Kaufs immerhin 15 Jahre alt war ... ist von Alterung des Zahnriemens auszugehen. Daher ist an der Stelle eben nicht von unüblich hohem Verschleiß auszugehen. Ein NEUER Zahnriemen wurde ja vertraglich nicht zugesichert. Und wenn es keine schriftliche Festsetzung gibt, der hält noch mindestens 1 Jahr oder 10.000 km ... kannst du an der Stelle nichts machen, ausser auf Kulanz zu hoffen. Wer an der Stelle klagt ... wird zu 80-90% auf die Schnauze fallen.

Auch bei einem 15 Jahre alten Auto kann und darf der Käufer davon ausgehen, dass die vorgeschriebenen Wechselintervalle eingehalten wurden. Es hat ja auch niemand verlangt, dass der Zahnriemen nagelneu ist. Die Aussage des Händlers sichert dem Kunden noch zusätzlich zu, dass der Zahnriemen in Ordnung ist und noch eine Weile laufen kann. Raus wäre der Händler nur gewesen, wenn er deutlich auf den bevorstehenden Wechsel hingewiesen hätte. So bringt er mangelhafte Ware in den Verkehr, die in ihrem Zustand auch dem anderer vergleichbarer Autos eben nicht entspricht.

Im Prinzip verhält es sich für den Händler so, wie TheRealBlizzard es dargestellt hat (die Rechtsberatung von heber sieht das ja ganz ähnlich). Zu Wechselintervallen von Verschleißmaterialien muss sich ein Kunde auf das verlassen können, was ihm der Händler als Fachmann sagt.

Gruß

Michael

Moin,

Wenn Ihr meint ... *g* Mit der Argumentation fallt Ihr echt vor Gericht auf die Schnauze, ausser Ihr habt einen echt sehr verbraucherfreundlichen Richter.

Der Käufer hier kann :

-> Den Zahnriemenwechsel nicht nachweisen

-> Er kann keinerlei Aussage des Händlers nachweisen

-> scheckheft ist nicht vorhanden oder vollständig

-> Das Auto ist 15 Jahre alt. Da sind altersbedingte Wartungsrückstände und Verschleiß normal, der Käufer fragte wenn überhaupt nur nach den km ...

Das weiß auch jeder Käufer. Eure Argumentation passt nur zu einigermaßen frischen Fahrzeugen, nicht mehr zu einem 15 Jahre alten Auto. Da ist das sorry ... aber eine lächerliche Argumentation.

Um wirklich für den Zahnriemen als Verschleißteil über die Klausel "unüblich hoher Verschleiß" rangezogen werden zu können (nicht FREIWILLIG!) muss der Händler schon einen kapitalen Fehler im Vertrag machen.

Wäre eure Argumentation so korrekt ... gäbe es NIEMANDEN mehr, der überhaupt noch ein Auto gewerblich verkaufen täte, wenn dieses auch nur einen Tag aus der Herstellergarantie raus wäre...

Mfg Kester

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Wenn Ihr meint ... *g* Mit der Argumentation fallt Ihr echt vor Gericht auf die Schnauze, ausser Ihr habt einen echt sehr verbraucherfreundlichen Richter.

Na ein Glück, dass Du besser als jede Rechtsberatung Bescheid weißt. :D

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Wäre eure Argumentation so korrekt ... gäbe es NIEMANDEN mehr, der überhaupt noch ein Auto gewerblich verkaufen täte, wenn dieses auch nur einen Tag aus der Herstellergarantie raus wäre...

Es gibt nur sehr wenige Händler, die seit der neuen Gesetzgebung zur Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf überhaupt noch Autos verkaufen, die älter als 8-10 Jahre sind. ;)

Gruß

MIchael

Themenstarteram 21. März 2008 um 10:30

Der Pkw ist heuer wieder betriebsbereit - der Motor wurde generalüberholt von der betriebseigenen Werkstatt.

Beim Kauf sagte mir mein Händlers übrigens auch, dass er ältere Pkw und Unfallwagen mittlerweile nur noch in den Export bzw. an Gewerbetreibende abtritt unter Ausschluss von Gewährleistung, da er mittlerweile in Deutschland sonst zu hohe Risiken laufen würde. Bei meinem Pkw war er allerdings noch der Ansicht, dass diese tragbar wären.

Der Gang zu einem Fachanwalt lohnt sich insgesamt, da man hier mit argumentativem Arsenal ausgestattet wird (ggf. einer schriftlichen Stellungnahme) - ohne dass es gleich zur Klage kommen muss.

Damit schließe ich dies Kapitel und hoffe auf keine Fortsetzung....das Vertrauen in das Fahrzeug muss ich allerdings erst noch wirklich gewinnen.

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