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Astra Twin Top, Mängel

Themenstarteram 31. Dezember 2008 um 19:01

Hallo,

ich fahre seit Mai 2007 meinen Astra Twin Top und von Anfang an, hatte ich ständig irgendwelche Probleme (wahrscheinlich ein Montag Auto!).Der Wagen war dann in gewissen Abständen mal 1-2 Tage bzw. 1 Woche oder sogasr mehr in der Werkstatt. Nässe im Innenraum, 3. Rückleuchte (2x), quitschende Dachscharniere und diverse andere Mängel. Einmal wurde er sogar für über 1 Woche nach München überführt. Seitdem war es noch schlimmer. Die letzten 2x war er allerdings nur zum Dachscharniere ölen in der Werkstatt, danach ist dann "nur" die Innenverkleidung ölverschmiert. Seit dem Herbst öffnet der Kofferraum nicht mehr richt und seit 3 Tagen habe ich nun die Krönung!!! Die Scheiben sind von innen total vereist, aber wie. Ihr könnt euch sicherlich vorstellen, daß ich nun "stinksauer" bin und an diesem wunderschönen Auto keine Freude mehr habe. Am Montag habe ich nun einen Termin mit der Geschäftsführerin der Opelvertretung. Ich lasse mir das nun nicht mehr gefallen, möchte eine Wandlung. Wer hat Erfahrung damit???

Martina F.

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9 Antworten
am 1. Januar 2009 um 9:14

Hallo,

 

keine Erfahrungen. Weil bei mir alles top ist............

Zitat:

Original geschrieben von descoderm

Hallo,

keine Erfahrungen. Weil bei mir alles top ist............

.....äußerst hilfreiche antwort, hauptsache der thread wird zugemüllt.

gruß manfred

trotzdem ein frohes neues jahr.

Schade, ein Montagsauto ist immer ein Riesenärger.

Solltest Du eine Rechtsschutzversicherung haben: Sofort ab zum Anwalt.

Wenn nicht: Man kommt am weitesten, wenn man sachlich und bestimmt die Gegenseite in Zugzwang setzt. Also: Mängelliste erstellen, Frist zur Behebung der Mängel setzen. Wenn ein und derselbe Mangel trotz zweimaliger Nachbesserung wieder auftritt, hast Du das Recht zum Vertragsrücktritt.

Auch wenn es schwer ist: Rumgezetere und schimpfen über das Auto bringt nichts. Du solltest dem Händler auf andere Weise klarmachen, daß die Zeit gekommen ist, jeden Fehler endgültig abzustellen.

Gruß cone-A

am 1. Januar 2009 um 22:14

Broesel44, Du bist ja toll. Müll ist ganz was anderes

Hi Martina F,

ich habe das mal gelesen ( siehe unten)und fand das sehr hilfreich,

Ich habe auch einen TT und Probleme mit dem Auto hatte ich auch, z.B die Kupplung wurde erneuert weil sie rupfte die Lagerbuchsen der Hinterachse mehrmals weil sie knarzten, das Dach ist stehengeblieben wegen defekter Flügelmotoren links und rechts und das Dach gab auch schon sehr starke Geräusche von sich so das etliche Dichtungen erneurt wurden. Aber sonst bin ich sehr zufrieden.

Woher kommt eigentlich die Nässe im Innenraum, läuft es ins Dach irgendwo rein? weil es gab eigenlich noch keinen Fall das der TT undicht war.

 

1. Die Rechte des Käufers bei Mängel.

2. Verminderte Nutzungsentschädigung

3. Was ist, wenn das geleaste Fahrzeug mangelhaft ist ?

 

Die Rechte des Käufers bei Mängel.

Das Gesetz gibt dem Käufer einer mangelhaften Sache (z.B. PKW) mehrere Möglichkeiten.

In § 437 BGB heißt es:

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,

2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441

den Kaufpreis mindern und

3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Das Rücktrittsrecht steht Ihnen danach zu, wenn das Fahrzeug einen Mangel hat und dem Verkäufer erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Einer solchen Frist bedarf es aber nach § 440 BGB dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Nach § 440 S. 2 BGB gilt eine Nacherfüllung "nach dem erfolglosen zweiten Versuch" als fehlgeschlagen, "wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt".

Das Rücktrittsrecht wird Ihnen also grundsätzlich zustehen. Es ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um einen unerheblichen Mangel handelt. Dabei ist darauf abzustellen, wie hoch die Verkehrsauffassung im Einzelfall die Beeinträchtigung der Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch einschätzt. Im Fall von Undichtigkeit kann dieser Fehler nicht unerheblich genannt werden.

Sie sollten also auf Ihrem gesetzlich verbrieften Rücktrittsrecht bestehen. Sollte der Händler sich weigern, den Wagen zurückzunehmen, sollten Sie Ihr Recht anwaltlich durchsetzen.

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Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 346, 348).

Verminderte Nutzungsentschädigung

Die Höhe der Nutzungsentschädigung berechnet sich nach den gefahrenen Kilometern. Bis vor einigen Jahren gingen die Gerichte von einer durchschnittlichen Gesamtfahrleistung eines Autos von 150.000 Kilometern aus. Auf dieser Grundlage wurde eine Nutzungsentschädigung von 0,67 Prozent des Bruttokaufpreises je gefahrene 1.000 Kilometer festgelegt.

Inzwischen halten die Fahrzeuge aber wesentlich länger. Für einen gehobenen Mittelklassewagen geht man heute von einer Laufleistung von mindestens 250.000 Kilometer aus. Entsprechend haben Gerichte eine Formel ausgearbeitet, wonach der Kaufpreis mit der Zahl der gefahrenen Kilometer zu multiplizieren und das Ergebnis durch 250.000 zu teilen ist. Durch die damit berücksichtigte Mehrleistung des Autos vermindert sich die dem Käufer anzurechnende Entschädigung von bisher 0,67 Prozent auf 0,4 Prozent des Kaufpreises je gefahrene 1.000 Kilometer (OLG Nürnberg, 8 U 2366/04, SVR 2005, 463).

 

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Wenn das geleaste Fahrzeug mangelhaft ist ?

 

Sachmängelhaftungsansprüche (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung) tritt der Leasinggeber im Leasingvertrag meist an den Leasingnehmer ab, der sie im eigenen Namen und auf eigene Kosten, gegenüber dem Verkäufer geltend machen muss.

Der Leasinggeber sollte umgehend über den Mangel informiert werden.

Der Händler muss zunächst Gelegenheit bekommen, die Mängel zu beseitigen. Wenn diese Versuche fehlschlagen, kann der Leasingnehmer (in der Regel nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen) vom Kaufvertrag zurücktreten.

Die Zahlung der Leasingraten darf er allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen aussetzen - etwa wenn der Händler mit dem Rücktritt einverstanden ist oder der Leasingnehmer Klage erhoben hat.

Beachten: Bei unberechtigter Nichtzahlung der Raten riskiert man die Kündigung des Leasingvertrages und entsprechende Schadensersatzverpflichtungen.

Zu beachten ist auch, dass im Falle eines verlorenen Prozesses gegen den Händler die einbehaltenen Raten dann auf einmal fällig werden.

 

Gewinnt der Leasingnehmer hingegen oder erklärt sich der Händler mit dem Rücktritt einverstanden, ist der Leasinggeber hieran gebunden.

 

Er muss dem Kunden die bislang geleisteten Zahlungen (Sonderzahlung und Raten) zurückerstatten.

 

Der Leasingnehmer muss das Fahrzeug an den Händler zurückgeben und eine Nutzungsentschädigung zahlen.

 

Kommt es wegen der aufgetretenen Mängel zu einer Kaufpreisminderung, so müssen die Bedingungen des Leasingvertrages (Sonderzahlung, Raten, Restwert) entsprechend angepasst werden.

 

SchorniH

 

Themenstarteram 2. Januar 2009 um 15:11

Hallo SchorniH,

danke schön, daß ist aber sehr nett!!! Der Astra ist mein Eigentum, also nicht geleast o. ä.

Leider weiß ich noch nicht wo die Nässe herkommt. Die Opelvertragswerkstatt ist erst ab Montag mit dem zuständigen Meister wieder besetzt.

Zum ersten Mal habe ich es Heiligabend festgestellt, weil wir -Grade hatten. Es ist für mich nicht zu sehen wo es her kommt. Nachdem das Auto einigermaßen in der Mittagssonne aufgetaut war, habe ich die Scheiben dann von innen trockengeputzt. Ich muß zu meinem Nachteil gestehen, daß ich es versäumt habe zu fotografieren.

Merkwürdig ist natürlich auch, daß im letzten Winter nichts war. Ich denke mir, wahrscheinlich haben die Monteure, als der Wagen über 1 Woche in München war, etwas verstellt. In München war er, weil in der Waschstraße Wasser durch die vorderen Fenster lief. Seitdem Aufenthalt knatschen nun auch alle paar Wochen die Dachscharniere.

Gruß MartinaF.

Dein Opelhändler wo du den Wagen warten reparieren lässt haben die einen Techniker der am TT arbeiten darf( Dach) ?

Bei uns im Umkreis von ca 100 km gibt es nur einen der an dem Dach arbeitet daher sind auch Wartezeiten da, aber ich muß auch sagen das durch die erfahrung die er dort sammelt mehr Wissen und manche Kniffe parat hat wo Opel keine Ahnung von hat und von Opel selbst kommen nicht sehr viel hilfreiche Dinge zwecks Dach sagte er mir, bei dem letzten Besuch wo die Flügelmotoren getauscht wurden hat er mir auch eine Flasche Öl für die Dichtung mit reingelegt, ich hattte es immer mit andren Mitteln probiert Sillikonöl oder Krytox aber meist nach 2- 3 Wochen knirschte es im Dach das es nicht auszuhalten war,aber seit dem ich das Mittel habe ist Ruhe, gut ich fahre schon seit über 2 Monaten nicht mehr damit aber bis dahin war Ruhe na mal sehen wenn ich das Auto aus dem Winterschlaf hole.

Ich finde von den Problemen die du hier beschreibst sind das eigentlich reine Einstellungsachen die an dem Dach vorgenommen werden müßten genauso ist das mit der Heckklappe, meine ging wo ich das Auto gekauft habe auch immer sehr schwer, nach der Rückrufaktion für das Dach geht die Heckklappe sehr leicht.

Nun ich hoffe das deine Bemühungen Erfolg haben.

SchorniH

Themenstarteram 2. Januar 2009 um 16:54

Hallo SchorniH,

nein, in meiner Werkstatt darf bzw. kann kein Monteur das Dach richten. Aus diesem Grund war der Wagen über 1 Woche in München (ca. 120km).

Ich werde Dich nach meinem Gespräch am Montag auf dem Laufenden halten.

Schönes Wochenende...

Hallo MartinaF,

das ist ja echt der Hammer mit Deinem Opel. Wundert mich, dass Du so lange damit "durchgehalten" hast...

Wie hier schon zuvor gepostet wurde hast Du bei einem Mangel nach dem 2. fehlgeschlagenen Reparaturversuch das Recht auf Wertminderung, den Mangel auf Rechnung von Opel durch einen Dritten (z.B. freie Werkstatt) beheben zu lassen oder auf Wandelung (also Rückgabe des Fahrzeugs).

Die Wandelung ist aber leider nur möglich, wenn (wie ebenfalls schon gesagt wurde) der Mangel erheblich ist. Ein erheblicher Mangel ist z.B. ein defektes Getriebe. Eine defekte Innenraumbirne dagegen eher nicht.

Ob bei Dir ein erheblicher Mangel vorliegt, darauf möchte ich mich juristisch gesehen nicht festlegen. Aus gesundem Menschenverstand heraus würde ich sagen: ja.

Nun, wenn Du eine Rechtsschutzversicherung hast würde ich direkt damit zum Anwalt und den das regeln lassen! Ohne eine solche Versicherung würde ich mir an Deiner Stelle zumindest mal überlegen, ob ich nicht zu einem Anwalt zur Erstberatung gehe. Kostet zwar ein paar Euros, doch der kann Dir zumindest mal die Lage sondieren.

Ein weiterer Weg wäre: kontaktiere doch einfach mal den Verbraucherschutz! Die helfen oftmals weiter und stehen den Leuten auch zur Seite!

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