Audi Gebrauchtwagen plus Garantie
Hallo, dicker befindet sich z.Zeit beim freundlichen zum wechseln der Kupplung. Nun meinte der Audip. ich müsse 250€ zuzahlen da es ein Verschleißteil ist (Beläge) und der Rest würde über o.g. Garantie laufen (1500€). Den dicken habe ich im März 2016 gekauft, somit müsste doch die Gewährleistung greifen und ich müsste nichts zuzahlen? Ist dies so richtig, danke im.....
Beste Antwort im Thema
Danke für deine ausführliche Antwort, habe meinen dicken seit gestern wieder....läuft wieder top und bezahlen musste ich nichts, hat die Garantie zu 100% übernommen.
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14 Antworten
Naja, Kupplung / Bremsen / Reifen sind klassische Verschleißteile. Glaube nicht das die in der Gebrauchtwagen plus Garantie uneingeschränkt enthalten sind.
Einfach mal die Bedingungen durchlesen: http://www.audi.de/.../audi_gwplus_garantiebedingungen.pdf
Es geht ja prinzipiell um die Gewährleistung in den ersten 6 Monaten, würde diese greifen....ab dort greift ja eine Beweislastumkehr.....
Punkt 2.2 beantwortet deine Frage
Danke, es geht ja darum das die Garantie gar nichts zahlen müsste...da ja in den ersten 6 Monaten eine Gewährleistung von seiten des Händlers besteht =der Schaden war schon beim Erwerb des Fahrzeuges vorhanden (überspitzt dargestellt ).
Genau genommen ist es ja kein Schaden. Es handelt sich hier um Verschleiß
Ich bin zwar kein Sachverständiger, aber bei der Abgrenzung zwischen Mangel und normalem (zu erwartendem) Verschleiß wäre bestimmt das Fahrzeugalter, die Laufleistung und Motorisierung interessant.
P.S.: Bzgl des Threadtitels hättest du anstatt "Audi Gebrauchtwagen plus Garantie" auch "A6" oder "4 Räder" schreiben können. Trifft alles auf das Fahrzeug zu, hat aber mit deiner Frage nur entfernt zu tun...
Zitat:
@mac_switch schrieb am 1. September 2016 um 12:51:29 Uhr:
Genau genommen ist es ja kein Schaden. Es handelt sich hier um Verschleiß
Genau deswegen würde ich mich nicht um die 250€ aufregen
Oki , danke...
Das hat nicht wirklich was mit Gewährleistung zu tun, denn Gewährleistung ist ja nur die Thematik rund um die Mägelhaftung bzw. den Zustand bei der Übergabe. Außerdem gibt es da eine Beweislastumkehr nach 6 Monaten, wo dann Du dem Händler nachweisen musst, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen Mangel hatte. Aber das ist alles sehr kompliziert machbar, denn rein theoretisch kannst Du auch mit schleifender Kupplung und Vollgas herum gefahren sein.
Und selbst wenn, dann müsstest Du ja dem Verkäufer 2 mal die Nachbesserung einräumen (also sagen "Hallo Händler, Du hast mir ein Auto mit kaputter Kupplung verkauft, repariert das!") und nicht einfach zu irgend einer anderen Werkstatt gehen.
Also soweit mir bekannt, zahlt die GW Plus Versicherung die Teile und den Arbeitslohn muss man selber je nach Kilometerleistung dann entsprechend der Staffelung anteilig zahlen und auch wenn 250 EUR viel Geld sind, ich glaube, da bist Du gut bedient mit, ne Kupplung zu wechseln ist kein Zuckerschlecken.
Danke für deine ausführliche Antwort, habe meinen dicken seit gestern wieder....läuft wieder top und bezahlen musste ich nichts, hat die Garantie zu 100% übernommen.
Moin!
Zitat:
@Der Schweisser schrieb am 3. September 2016 um 17:28:04 Uhr:
Und selbst wenn, dann müsstest Du ja dem Verkäufer 2 mal die Nachbesserung einräumen (also sagen "Hallo Händler, Du hast mir ein Auto mit kaputter Kupplung verkauft, repariert das!") und nicht einfach zu irgend einer anderen Werkstatt gehen.
Nur mal an dieser Stelle ein Einwurf, da das gerne so erzählt ist, aber falsch ist. Nach § 437 BGB hat der Käufer grundsätzlich die Wahl(!) Nacherfüllung zu verlangen, vom KV zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadenersatz verlangen. Es gibt dann noch eine Reihe an ergänzender Regelungen und Rechtsprechung, zur Frage, ob eine Nacherfüllung vorrangig ist, aber grundsätzlich gibt es eben die Wahl des Käufers und nicht die Wahl des Verkäufers.
Zitat:
§ 437 BGB
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Zitat:
@SoulBS schrieb am 3. September 2016 um 22:12:29 Uhr:
Nur mal an dieser Stelle ein Einwurf, da das gerne so erzählt ist, aber falsch ist. Nach § 437 BGB hat der Käufer grundsätzlich die Wahl(!) Nacherfüllung zu verlangen, vom KV zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und Schadenersatz verlangen. Es gibt dann noch eine Reihe an ergänzender Regelungen und Rechtsprechung, zur Frage, ob eine Nacherfüllung vorrangig ist, aber grundsätzlich gibt es eben die Wahl des Käufers und nicht die Wahl des Verkäufers.
... das würde ich jetzt so pauschal nicht unterschreiben, weil es nicht so einfach ist, wie es scheint. Also ich hab selber ne Firma und weil ich da wissen wollte, was geht und was nicht, hab ich mich da selber befasst und mit dem Anwalt gesprochen.
Das Gesetz schützt am Ende beide Seiten irgendwo und so hat auch der Verkäufer in dem Falle hier der Autohändler (wenn es denn fiktiv ein Gewährleistungsfall wäre) das Recht zur Nacherfüllung, was sich dann in der Rechtssprache "Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung" nennt und dies ergibt sich aus § 323 BGB Absatz 1.
Zitat:
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Und jetzt kommt Dein §437 Absatz 2 ins Spiel, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist, dann kann man zurücktreten. Und dann spielt bei der ganzen Kiste auch noch der §440 eine Rolle, wo explizit definiert wird, dass eine Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch gescheitert ist.
Also wenn ich jetzt beim kleinen Elektroladen ein Toaster kaufe und der ist defekt, kann ich nicht sofort hin gehen und sagen "Gib mir mein Geld zurück", wenn er es doch macht, sei es aus Kulanz oder weil er weder reparieren kann noch Ersatz beschaffen kann ist ne andere Sache.
Moin.
Ich bin selbst Jurist . Deswegen habe ich oben auch "grundsätzlich" und nicht "jedenfalls" geschrieben. Damit ist deine Einrede zwar richtig, steht aber nicht im Gegensatz zu dem was ich schon geschrieben habe.
Den Hinweis zu ergänzenden gesetzlichen Regelungen und entsprechender Rechtsprechung kann man dem Beitrag oben ergänzend entnehmen.