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Auffahrunfall - Gegengutachten 50% Unterschied

Themenstarteram 6. Februar 2018 um 10:16

Hallo zusammen,

hier eine Abfolge und anschließende Frage:

- 31.8.2017 LKW fährt rückwärts auf meinen parkenden GTI

- Gutachten ca. 5500€ inkl. Wertverlust / Anwalt einbezogen

- C-Säule tiefe spitze Beule, Stoßstange, Rückleuchte defekt

- Versicherung beauftragt Gegengutachten

- Dezember Gegengutachten ca. 2500€ (

- Gutachter wurde schon bezahlt

- Gutachter nimmt nach ca. 6 Wochen keine Stellung zum Gegengutachten

Zwei Fragen:

- Muss man 50% in Kauf nehmen?

- Ist der G1 verpflichet zu einer Stellungnahme des Gegengutachtens?

Danke euch schon mal ;-)

Chris

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@windelexpress schrieb am 7. Februar 2018 um 08:23:58 Uhr:

Und machen wir uns nichts vor. Gefälligkeitsgutachten sind ja nicht die Seltenheit.

Du machst Dir etwas vor. Du solltest nicht jeden Blödsinn glauben, der am Stammtisch und von Versicherungsmitarbeitern verbreitet wird.

Ein unabhängiger Sachverständiger haftet für das, was er tut und er ist sich dieser Haftung durchaus bewusst.

Ein Versicherungsgutachter (und ich rede nicht von irgendwelchen Kürzungspamphleten der Streicherkolonnen, die mit einem GA nicht das geringste zu tun haben) erstellt sein GA eben nicht unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen, sondern nach den Vorgaben seines Auftraggebers.

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Wenn in der Werkstatt repariert wird sollen die sich zanken. Da ja schon ein Anwalt drann ist sollte der sich drum kümmern. Wenn Schuldfrei reparieren lassen und die Vers. zur Kostenübernahme vorher nötigen.

am 6. Februar 2018 um 11:31

Willst du fiktiv abrechnen, oder nach GA reparieren lassen?

Richtiges Gegengutachten, so mit Besichtigung usw.? Oder nur das eigene Gutachten von externer Firma im Auftrag der Versicherung runter gerechnet?

Zitat:

@Bitboy schrieb am 06. Feb. 2018 um 11:47:02 Uhr:

Wenn in der Werkstatt repariert wird sollen die sich zanken.

Blöde nur, wenn die da garkeine Lust zu habe.

Die Werkstatt ist nicht Vertragspartner der Versicherung.

Bei so einer Abweichung sollte schon der G1 eine Stellungnahme zum Gutachten geben.

Eine Frage, was sagt denn die Werkstatt zu dem Gutachten?

Wenn die den Schaden fachgerecht zum G2 reparieren können, dann wäre klar ,das das erste Gutachten belegt zu hoch gerechnet wurde.

Muss man ein Gegengutachten, das nicht gerichtlich angeordnet ist, überhaupt zulassen?

 

Gruß

Uwe

Wenn die Versicherung Zweifel an der Höhe des Schadens hat,muss man sich zumindest damit auseinander setzten.

Die Frage der Fragen ist, wie kann es zu so einer großen Abweichung kommen?

Und machen wir uns nichts vor. Gefälligkeitsgutachten sind ja nicht die Seltenheit.

Wenn man beide Gutachten nebeneinander legt und vergleicht, dann kann man sicherlich erkennen wo die Differenz herkommt. Würde mich auch mal brennend interessieren

 

Gruß m

Zitat:

@windelexpress schrieb am 7. Februar 2018 um 08:23:58 Uhr:

Und machen wir uns nichts vor. Gefälligkeitsgutachten sind ja nicht die Seltenheit.

Stimmt, Gefälligkeitsgutachten für die Versicherungen gibt's häufig ;)

50% Abweichung sind auch kein Thema. Partnerwerkstatt der Versicherung statt Markenwerkstatt, dann ohne Verbringung, notwendige Beilackierungen weglassen, diverse Kleinpositionen wie Hohlraumschutz etc.. "vergessen", ET-Aufschläge weglassen, ...

Wurde nachbesichtigt oder nur "Gegengutachten" nach Aktenlage?

Fiktiv abrechnen gehe ich mal von aus, ist das Auto durchgängig bei Markenwerkstätten scheckheftgepflegt?

Was sagt der Anwalt?

Warum fragst du hier und nicht den Anwalt?

Zitat:

@windelexpress schrieb am 7. Februar 2018 um 08:23:58 Uhr:

Und machen wir uns nichts vor. Gefälligkeitsgutachten sind ja nicht die Seltenheit.

Du machst Dir etwas vor. Du solltest nicht jeden Blödsinn glauben, der am Stammtisch und von Versicherungsmitarbeitern verbreitet wird.

Ein unabhängiger Sachverständiger haftet für das, was er tut und er ist sich dieser Haftung durchaus bewusst.

Ein Versicherungsgutachter (und ich rede nicht von irgendwelchen Kürzungspamphleten der Streicherkolonnen, die mit einem GA nicht das geringste zu tun haben) erstellt sein GA eben nicht unabhängig und nach bestem Wissen und Gewissen, sondern nach den Vorgaben seines Auftraggebers.

Tippe mal darauf, dass mit Gefälligkeits-"Gutachten" die schönen Stellungnahmen externer Prüfunternehmen gemeint sind.

Wie ist dieses Gegengutachten überhaupt zustande gekommen?

Wer hat diesem zugestimmt oder wurde das Auto ohne dein Wissen begutachtet?

Oder war es doch eher eine Kürzung?

Was sagte dein Anwalt dazu?

Fragen über Fragen

Zitat:

@rrwraith schrieb am 7. Februar 2018 um 10:06:00 Uhr:

 

Du machst Dir etwas vor. Du solltest nicht jeden Blödsinn glauben, der am Stammtisch und von Versicherungsmitarbeitern verbreitet wird.

Mach Du doch nicht jeden an, der nicht Deine Meinung vertritt. Stammtisch geh ich seit über 15 Jahren nicht mehr, und von Versicherungsmitarbeitern lasse ich mir sicherlich nichts erzählen. Habe mit denen reichlich dienstlich zu tun und das reicht mir schon mehr als aus.

Ich würde nichts schreiben, wenn ich das nicht kennen würde. Und ich habe schon einige Gutachten gesehen, wo ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen kann, dass die Eintragungen technisch so nicht möglich sind. DAfür kenn ich mich auch mit den technischen Details von Kraftfahrzeugen zu gut aus.

Aber Du bist hier gern der Oberwisser, also hat der Rest keine Ahnung.

Gruß M

Zitat:

@Moers75 schrieb am 7. Februar 2018 um 09:24:02 Uhr:

 

Fiktiv abrechnen gehe ich mal von aus, ist das Auto durchgängig bei Markenwerkstätten scheckheftgepflegt?

Der Wagen ist gerade ein Jahr alt...

Erste Inspektion nach 2 Jahren,erster Ölwechsel nach Wartungsanzeige

 

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