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Auffahrunfall - nicht schon wieder !!!!!
Hallo Leute,
ich wollte eigentlich nicht so schnell wieder im Versicherungsforum schreiben, aber naja.
Heut am Sonntag hat es mich schon wieder erwischt.
War am Rasthof, zum Zigaretten holen. An der Zapfsäule ein Auto, ich also mit 5-7m schräg dahinter geparkt, Eingang ist ja gleich da.
Lass den Motor laufen, Beifahrer sitzt noch im Auto.
Ich steig aus, geh Richtung Eingang, fährt das Auto von der Zapfsäule rückwärts an mir vorbei und direkt in mein Auto.
Ich fall bald vom Glauben ab, und kauf mir nen Fiat Panda.
Ich hab die Schnautze sowas von voll, das kann man nicht glauben.
Das darf doch alles nicht wahrsein !
Sie hatte nen 2er Mondeo, ist mit ihrem Heck direkt in meinen Kotflügel vorne und das Rad gefahren.
Kotflügel ist komplett reingedrückt, steht bündig mit dem Rad, Tür hat was vom Kotflügel abbekommen, Felge ist verbogen, Lenkrad steht schief, Auto zieht nach links, und irgendwas poltert.
Und dann will Sie mir noch erzählen, das ich da hätte nicht stehen dürfen, und das Sie keine Schuld hat. Anwälte werden das klären etc.
Haben dann Polizei gerufen, die sagte ihr auch, sie hätte Rückwärts schauen müssen, das Sie schuld hat, es hätte ja dort ein Kind stehen können. Polizei hat den Unfall aber nicht aufgenommen.
Sie hat es dann auch eingesehen, sind ja zum Glück Versichert etc.
Also Daten ausgetauscht, und des Weges gegangen. Dabei ist mir auch aufgefallen, das mein Lenkrad schief steht.
Ich daheim angekommen, Schadenshotline angerufen, und gemeldet.
Da ich ein Auto morgen brauche, und ich mich mit meinem zu fahren nicht mehr traue, bestand ich auf einen Leihwagen.
Der SB am Tele meinte dann, das dies nach Rückfrage bei dem Unfallgegner kein Problem sei, sofern die Haftung geklärt ist.
Er hat also bei der Gegnerin nachgefragt, und diese bestreitet den Unfallhergang.
Also vorerst keine Kostenübernahme, weil der Mitarbeiter das am Sonntag nicht entscheiden kann, muss ein Kollege morgen machen.
Der Schaden ist soweit plausibel.
Habt ihr noch ein paar Tips, wie ich da rangehen kann, und vorallem, was an meinem Auto kaputt ist?
Bin für alles Dankbar.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von die Sachverstaendige
@ K080907
und wie sieht es aus, wenn sich der Rückstau vor dem Erstellen der Lichtbilder bereits aufgelöst hat? Gleiche Situation nur mit anderen, zeitlichbedingten Voraussetzungen!?!
Wieso steht das unfallverursachende Fahrzeug wieder in der Haltebox, dass geschädigte Fahrzeug aber weiter im Weg?
Ich als Rückwärtsfahrer habe immer die doppelte Rückschaupflicht. Selbst wenn hinter mir ein anderes Fahrzeug nicht ordnungsgemäß abgestellt wurde, bin ich alleinige Unfallverursacherin! Ich kann mich nicht mit dem Satz rausreden: " der stand eben noch nicht da!" Dazu wurden Spiegel an/in unsere Fahrzeuge montiert und ich habe mich Rückwärtig zu orientieren wie z. B. durch Umschauen oder zur Not eines Einweisers. Bin ich mir nicht sicher, muss ich entweder warten, oder den Fahrer des *störenden* Fahrzeuges, hier wohl ohne Problem zu ermitteln gewesen, ausrufen lassen.
Ach Frau Sachverständige, sie beglücken uns ja heute wieder mit erfrischendem Laienwissen
Zur 1. Frage:
Wenn ich mich mitten auf dem Tankstellengelände an einem Rückstau anstelle, und dann das Fahrzeug verlasse, steht mein Fahrzeug mitten auf dem Gelände einsam als Hindernis herum, wenn der Rückstau sich dann auflöst. Und dann hafte ich aus Gefährdungshaftung mit, wenn jemand gegen mein so unpassend geparktes Auto fährt.
Ist doch das gleiche, als wenn ich etwa an einem Rückstau vor einer roten Ampel in der Stadt kurz mal zum Zigarettenautomaten gehe. Wird die Ampel grün, steht mein Auto auch mitten auf der Fahrbahn im Weg. Fährt da jemand gegen, hafte ich auch - selbst wenn ich bei meinem Aussteigen Richtung Zigaretttenautomat im Rückstau stand und nicht weiterfahren konnte.
Bevor ich mein Auto verlasse, muss ich es eben ordnungsgemäß parken.
zur 2. Frage: Ich kann auch nicht sagen, warum die Unfallbeteiligten Ihre Fahrzeuge nach dem Unfall so hingestellt haben, wie auf den Fotos ersichtlich. Menschen machen manchmal komische Sachen - und ich war nicht dabei.
zur 3. Frage: Die doppelte Rückschaupflicht kenne ich nur vom Spurwechsel und vom Abbiegen - beim Rückwärtsfahren wäre sie mir neu. Aber erklären Sie mir gerne, wann ich beim Rückwärtsfahren 2 Mal zurückschauen soll : vor dem (Rückwärts-)Gangeinlegen und vor dem Losfahren?
Im Übrigen haben Sie meinen Beitrag zur Gefährdungshaftung aus Betriebsgefahr nicht verstanden. Kann ja mal passieren, er ist ja auch etwas juristisch geraten und daher für Nichtjuristen schwer verständlich. Also versuch ich es nochmal:
Wer gegen ein geparktes Auto fahrt, hat den Unfall verschuldet, und zwar aufgrund eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO. Es kann aber sein, dass der Halter des geparkten Autos mithaftet, und zwar gemäß § 7 StVG (bitte lesen Sie den mal) aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges heraus. Das gilt zwar nicht bei ordnungsgemäß in einer Parklücke abgestellten Fahrzeugen, wohl aber bei solchen, die falsch geparkt sind. So sieht es jedenfalls die Rechtsprechung.
Und der Fall hier ist eben etwas eigen: Der TE hat nicht im strengen Sinne verbotenerweise falsch geparkt, aber eben auch nicht ganz richtig. Und sein Fahrzeug stand nunmal im Weg. Nun muß man anhand der Formulierungen des BGH, die ich im letzten Beitrag nannte entscheiden, ob von dem Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausging oder nicht. Und ich bejahe diese Frage.
Man kann eben aus Betriebsgefahr (mit)haften, auch wenn man nichts verbotenes gemacht hat. So hat der BGH klar entschieden, dass man bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen (130 km/h) IMMER aus Betriebsgefahr mithaftet, selbst dann, wenn ein anderer den Unfall, etwa durch Ausscheren auf die linke Spur ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs, verursacht hat.
P.S.
Da waren. als ich diesen Betriag gepostet habe, doch schon drei neue Antworten dar. Dazu nur ganz kurz:
Die Aussage, dass ein stehendes Fahrzeug keiner Gefährdungshaftung unterliegt, ist in dieser Form falsch. Es gibt eine Vielzahl Urteile, die das bei falsch geparkten Fahrzeugen anders sehen. Sicher trägt derjenige, der dagegen fährt, i.d.R. den größten Haftungsanteil. Aber eine Mithaftung bleibt auch am stehenden Fahrzeug hängen, wenn es falsch geparkt wurde. Zumeist nehmen die Gerichte 20-25 Prozent Mithaftung in solchen Fällen an.
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Ich habe mal gehört, dass man sich einen Wagen mieten kann und der Gegenseite die Kosten in Rechnung stellen kann, aber nur wenn man wirklich auf seinen Wagen angewiesen ist und nicht gerade den teuersten Mietwagen nimmt. Gab es da außerdem keine Kameras, die den Unfall festgehalten haben?
Zitat:
Original geschrieben von gezzi
........und vorallem, was an meinem Auto kaputt ist?
Bin für alles Dankbar.
ziemlich viel.
Opel Astra richtig ?
Ich sage mal folgendes:
Stoßfänger vorn erneuern / lackieren
Kotflügel vorn rechts erneuern / lackieren
Radhausschale vorn rechts erneuern
Tür vorn rechts Instand setzen / lackieren
Tür hinten rechts beilackieren
Rad/-Reifenkombination vorn rechts erneuern
Vorderachse rechts erneuern
Lenkgetriebe erneuern
Achsgeometrie vermessen / einstellen
Anbau- und Zierteile im Schadenbereich erneuern
Sorry gezzi, aber je nach Erstzulassung und Laufleistung riecht das ganz stark nach einem Wirtschaftlichen Totalschaden. Ich glaube, du brauchst hier einen Sachverständigen........
Berichte mal weiter......
Viel Glück.
Gruss
Delle
Auto zur Werkstatt bringen dort nen Mietwagen nehmen (eine Klasse unter deinem ) und dann ab zur arbeit nach der Arbeit ab zum Anwalt der klärt das für dich ohne stress.
Hallo Delle, und danke für die Antwort
Es ist ein Vectra B 2,5 V6 Sport, Bj 97, mit 124,000km
Die ist auf den Forderbau, also Kotflügel und das Rad. Stoßstange sieht noch fit aus.
Die Türe hat vom Kotflügel was abbekommen.
Lenkrad steht halt schief, Felge ist krumm, und irgendwas poltert.
Leihwagen hat die Versicherung mir heute verweigert, da die Gegnerin sich keiner Schuld bewusst ist, bzw abweichender Unfallhergang.
Muss das morgen früh mit einem Sachbearbeiter klären. Würde Leihwagen 3 Klassen unter meinem bekommen, btw 60€/Tag für den Leihwagen. Aber dafür brauch ich erst grünes Licht.
Gruß Dennis
Hallo Dennis,
Vectra B, dass lässt ein wenig hoffen
Aber dennoch, es wird nichts am Reparaturweg ändern.
Rad, Achse rechts und Lenkung müssen aufgrund deiner Beschreibung defintiv neu
Der Vectra ist 12 Jahre alt, wenn du reparieren wilst wird das eine "enge Kiste"
Gruß
Delle
Na dann bin ich ja mal gespannt.
Werde aber das Gutachten erst Ende der Woche machen lassen können, bin ziemlich eingespannt.
Aber vorallem brauch ich erstmal ein Auto..grmls
Gruß Dennis
Hallo Gezzi,
schönes Foto. Wenn man mal immer sowas hätte...
Also hab ich das richtig verstanden: Das Bild zeigt Deinen Fahrzeug-"Endtstand" und die Gegnerin ist wieder zurück in die Parklücke gefahren, nachdem Ihr Euch getrofffen hattet?
Richtig soweit?
Wenn das so ist, wirst Du m.E. mit einem Haftungseinwand und einem Mitverschulden rechnen müssen.
Deine Unfallgegnerin fuhr rückwärts und trägt damit ein erhebliches, vielleicht sogar das überwiegende Verschulden.
Aber "auf gut Deutsch": Du hattest da nichts zu suchen.
Das ist weder ein eingezeichneter Parkplatz, noch ist eine Situation erkennbar, die es zwingend erfordert hat, dass Du da stehen bleibst (Rote Ampel o.ä.) . Sprich: Du hast da angehalten, weil es gerade praktisch war. Und das eröfffnet den Weg zur Mithaftung. Auf jeden Fall war der Unfall nicht unvermeidbar für Dich, da Du auch ordnungsgemäß hättest parken können (hättest Du halt ein paar Meter laufen müssen).
Vermeidbarkeit bedeutet aber in der Regel Mithaftung aus der Betribsgefahr von ca. 20-25%.
Ist aber nur meine bescheidene Meinung. Vielleicht hast Du ja Glück und der Kollege sieht das anders. Aber ich würde mal damit rechnen.
Gerade bei Mietwagenkosten und SV-Kosten könnte da eine ganze Ecke für Dich übrig bleiben...
Gruß
Hafi
Sehe ich nicht ganz so, Hafi.
Den Rückwärtsfahrenden trifft eine besondere Sorgfaltspflicht.
Und die wurde hier offensichtlich schlicht nicht beachtet.
Als sich die Verursacherin in ihr Fahrzeug gesetzt hat, war der TE vermutlich noch nicht dort gestanden.
Und im Gottvertrauen, dass da niemand stehen wird, ist die Verursacherin blindlings ohne zu schauen rückwärts ausgefahren.
Wenn du schreibst, dass das kein ausgewiesener Parkplatz ist, hast du Recht.
Es ist aber auch nicht ausdrücklich verboten, dort stehen zu bleiben, somit kommt in meinen Augen keine Mithaftung in Betracht - das Fahrzeug des TE stand.
Das Verschulden der Verursacherin ist hier in meinen Augen so überwiegend, dass eine evtl. in Erwägung zu ziehende Betriebsgefahr des Fahrzeuges des TE hier zurücktreten dürfte.
Ist so meine Meinung zu dem Ding.
Der TE soll uns mal auf dem Laufenden halten, interessiert mich auch jetzt.
Ich habe noch ein Bild hinzugefügt.
Es ist ja nicht so, das ich direkt hinter ihr gestanden habe, sondern da wa schon noch Platz für ein Auto.
Der Hof war überfüllt, alle Tankplätze voll.
Die Frau hat direkt hinter einem PKW gestanden, der an einer Zapfsäule stand. Sie stand sozusage "in der Reihe" Da dieser wohl nicht wegfuhr, setzte Sie zurück.
Sie sagte selber, das Sie sich nur auf den linken Spiegel konzentrierte, weil dort ein Audi stand.
Den Rückspiegel hat Sie nicht beachtet.
Wenn ich am fahren gewesen wäre, wäre dieser Unfall auch passiert, da wiegesagt sie nicht auf den Spiegel achtete.
Anders würde die Sache aussehen, wenn ich während Sie fuhr, hinter sie gefahren wäre.
Ausserdem stand ich schon eine Weile dort, da ich beim Unfall bereits an der Kassentüre war.
Die Polizei sagte auch, das es nicht verboten ist hier zu stehen, und Sie nicht darauf hoffen kann, das keiner hinter ihr steht.
Gruß Dennis
P.s Sowas ähnliches hab ich ja erst durch, Auto will Rückwärts aus der Parklücke, ich bleib stehen, er schaut nicht nach hinten, und bumm. Fast der selbe Faktor
§ 12 Abs. 4 StVO:
(4) 1Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. 2Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.
Ich will ja nicht unken. Aber m.E. ist das "mal eben stehenlassen und Kippen kaufen" rechtswidrig und der Unvermeidbarkeitsnachweis von Gezzi unmöglich zu führen. Auch wenn das oftmals anders gesehen wird: "Ich wollt ja nur mal kurz" ist für die Haftungsbeurteilung egal.
Aber das wie gesagt nur meine Meinung. Es gibt da kein richtig oder falsch.
Ob in der Regulierung eine Mithaftung tatsächlich durchgesetzt wird, hängt von ganz vielen Faktoren ab. Nicht zuletzt davon, wie viele Akten der Kollege auf dem Tisch hat und ob er/sie Lust hat, sich wegen der paar EUR zu streiten.
Gruß
Hafi
Hallo Hr. Hafi,
wie sähe es Ihrer Meinung nach aus, wenn dort ein Rückstau an den Zapfsäule war und der TE einfach in der Warteschlange stand?
Wie sähe es aus, wenn ein Mensch darher gegangen wäre?
Allerdings ist etwas sehr fragwürdig! Die Bilder zeigen keinen erkennbaren Schaden (auch nicht beim vergrössern), zumindest nicht einen wie durch den TE beschriebenen. Sind die Bilder demnach vorsichtshalber in weiser Vorausahnung entstanden?
Hallo,
der Schaden ist zwischen Tür und Kotflügel, sieht man schlecht, ist nach Innen gedrückt.
Foto is schlecht jetzt
Hallo, Dich trifft keine Schuld! Der Gegner haftet im Rahmen des § 249 BGB.
Grüße
Na, das ist ja mal eine interessante Situation! Im Eregebnis sehe ich aber wie Hafi eine 20 bis 25prozentige Mithaftung beim TE.
Zur besonderen Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren: Diese betrifft nach herschender Meinung nur den fließenden Verkehr, nicht jedoch stehende Fahrzeuge. Auf Parkplätzen, in Parkhäusern und auch auf Tankstellengeländen wird § 9 Abs. 5 StVO als nicht anwendbar angesehen. Somit bleibt nur ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO bei der Unfallverursacherin.
Beim TE gibt es die Mithaftung aus der Betriebsgefahr seines Pkw ( § 7 StVG), die sogenannte Gefährdungshaftung.
Nun kann man ja argumentieren, dass der Pkw stand, also nicht "in Betrieb" war.
Dazu sagt der BGH, dass immer dann ein Schaden "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden ist, wenn sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, wenn also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist . Ob dies der Fall ist, soll in einer am Schutzzweck der Haftungsnorm orientierten wertenden Betrachtung beurteilt werden. Dabei ist nach Meinung des BGH im Hinblick auf den weiten Schutzzweck des § 7 StVG eine weite Auslegung geboten.
Bei parkenden Fahrzeugen ist die Grenze diffus, von "Falschparkern" geht eine Betriebsgefahr aus, von richtig geparkten Fahrzeugen (am Straßenrand, auf privatem Grund) grundsätzlich nicht. Hier hat der TE zwar wohl nicht falsch geparkt, da die strengen Regeln des § 12 Abs. 4 StVO auf Parkplätzen (und somit auch auf Tankstellengeländen) nicht unmittelbar anzuwenden sind. Aber bei der Art und Weise des Abstellens des Fahrzeuges mitten auf dem Tankstellengelände würde ich die Betriebsgefahr bejahen.
Und für die Mithaftung (nicht Mitverschulden!) des TE aus Betriebsgefahr ist es unbeachtlich, ob das Parken dort, wo er stand, verboten war. Das ist ja das Fiese an der Gefährdungshaftung aus § 7 StVG, sie ist verschuldensunabhängig. Es kommt also gar nicht darauf an, ob man etwas verbotenes gemacht hat, schon der reine Betrieb reicht aus. Ausnahme: Der Schaden wäre auch für den Idealfahrer unabwendbar gewesen. Die Idealfahrer hätte sein Fahrzeug hier aber wohl anders geparkt.
An Frau Sachverständige,
die Fragen an Hafi kann ich kurz selbst beantworten,
Hätte der TE dort im Rückstau gestanden, wäre der Unfall für ihn unvermeidbar gewesen. Der Idealfahrer hätte dort nämlich auch gestanden. Ergebnis: Alleinhaftung der Unfallverursacherin.
Und wäre dort ein Mensch dahergelaufen - dann hätten wir uns über Betriebsgefahr keine Gedanken machen müssen. Zwar gehen auch vom normalen Betrieb eines Menschen Gefahren aus, die werden zum Glück aber haftungsrechtlich nicht berücksichtigt.