ForumE90, E91, E92 & E93
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. BMW
  5. 3er
  6. E90, E91, E92 & E93
  7. Aufnahmen mit Fahrzeugkamera und deren rechtliche Verwendung...

Aufnahmen mit Fahrzeugkamera und deren rechtliche Verwendung...

BMW 3er E90
Themenstarteram 3. August 2013 um 6:44

Hallöle...

Da das Thema hier schon gelegentlich aufgekommen ist und ich zufällig über einen interessanten Artikel zu diesem Thema gestolpert bin, dachte ich mir, ich tu das hier mal rein informativ einbringen... :D

Verwertung von Videos zulässig

Zunächst sei streitig gewesen, ob die Verwertung des Videos zulässig sei. Zur Beantwortung dieser Frage komme es auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen seien. Hier führe die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Verwertung des Videos zulässig sei.

Videoaufnahmen ohne Verfolgung eines bestimmten Zwecks

Zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen wurde, habe der Aufnehmende damit noch keinen bestimmten Zweck verfolgt. Die Personen, die vom Video aufgenommen wurden, seien rein zufällig ins Bild geraten, so, wie es auch sei, wenn man Urlaubsfotos schieße oder Urlaubsfilme mache und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun habe. Derartige Fotoaufnahmen und Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt. Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten könne. Nachdem die abgebildete Person dem Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei damit allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wurde auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.

Videoaufnahmen zur Sicherung non Beweisen über Unfallhergang zulässig

Das liege hier zwar vor, nachdem der Kläger von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen wolle. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, habe sich aber auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. Der Fahrradfahrer habe nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse sei in der Rechtsprechung auch anerkannt: Es werde für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner mache, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden. Deshalb könne in dem Prozess das Video ausgewertet werden.

AG-Aachen 343-C-444513 / AG-Muenchen zur Zulaessigkeit von privaten Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess

[url=http://www.kostenlose-urteile.de/...en-Videoaufnahmen-als-Beweismittel im-Zivilprozess.news16223.htm?agn=43219247]Hier[/url] mal der Link zum gesamten Artikel... :p

Auch wenn ein Urteil eines Amtsgerichts noch keine abschließende Rechtssicherheit darstellt, es gibt kaum einen Grund daran zu zweifeln, dass unter verweis darauf auch andere Gerichte diesem Urteil folgen würden.

Da die Verfassungsbeschwerde (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010 2 BvR 1447/10 - ) zum ähnlichen Thema im Sinne der Verkehrsüberwachung gescheitert ist, darf davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auch Bestand haben dürfte.

Falls es keine alte Sau interessiert, verabschiede ich den Fred schon mal ins digitale MT-Nirvana... :D

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 3. August 2013 um 6:44

Hallöle...

Da das Thema hier schon gelegentlich aufgekommen ist und ich zufällig über einen interessanten Artikel zu diesem Thema gestolpert bin, dachte ich mir, ich tu das hier mal rein informativ einbringen... :D

Verwertung von Videos zulässig

Zunächst sei streitig gewesen, ob die Verwertung des Videos zulässig sei. Zur Beantwortung dieser Frage komme es auf die Interessen beider Parteien an, die gegeneinander abzuwägen seien. Hier führe die Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Verwertung des Videos zulässig sei.

Videoaufnahmen ohne Verfolgung eines bestimmten Zwecks

Zu der Zeit, zu der das Video aufgenommen wurde, habe der Aufnehmende damit noch keinen bestimmten Zweck verfolgt. Die Personen, die vom Video aufgenommen wurden, seien rein zufällig ins Bild geraten, so, wie es auch sei, wenn man Urlaubsfotos schieße oder Urlaubsfilme mache und dabei auch Personen mit abgebildet werden, mit denen man nichts tun habe. Derartige Fotoaufnahmen und Videos seien nicht verboten und sozial anerkannt. Jeder wisse, dass er in der Öffentlichkeit zufällig auf solche Bilder geraten könne. Nachdem die abgebildete Person dem Fotografen in der Regel nicht bekannt sei und dieser damit auch keine näheren Absichten gegenüber der abgebildeten Person verfolge, bleibe die abgebildete Person anonym und sei damit allein durch die Tatsache, dass die Aufnahme erstellt wurde auch nicht in ihren Rechten betroffen. Eine Beeinträchtigung ihrer Grundrechte könne nur dann vorliegen, wenn eine derartige zufällig gewonnene Aufnahme gegen den Willen der abgebildeten Person veröffentlicht werde.

Videoaufnahmen zur Sicherung non Beweisen über Unfallhergang zulässig

Das liege hier zwar vor, nachdem der Kläger von der Videoaufnahme im Gerichtsverfahren Gebrauch machen wolle. In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, habe sich aber auch die Interessenlage der Beteiligten geändert. Der Fahrradfahrer habe nunmehr ein Interesse daran, Beweise zu sichern. Dieses Interesse sei in der Rechtsprechung auch anerkannt: Es werde für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner mache, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit dieser Zielrichtung verwertet werden. Deshalb könne in dem Prozess das Video ausgewertet werden.

AG-Aachen 343-C-444513 / AG-Muenchen zur Zulaessigkeit von privaten Videoaufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess

[url=http://www.kostenlose-urteile.de/...en-Videoaufnahmen-als-Beweismittel im-Zivilprozess.news16223.htm?agn=43219247]Hier[/url] mal der Link zum gesamten Artikel... :p

Auch wenn ein Urteil eines Amtsgerichts noch keine abschließende Rechtssicherheit darstellt, es gibt kaum einen Grund daran zu zweifeln, dass unter verweis darauf auch andere Gerichte diesem Urteil folgen würden.

Da die Verfassungsbeschwerde (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.07.2010 2 BvR 1447/10 - ) zum ähnlichen Thema im Sinne der Verkehrsüberwachung gescheitert ist, darf davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Amtsgerichts auch Bestand haben dürfte.

Falls es keine alte Sau interessiert, verabschiede ich den Fred schon mal ins digitale MT-Nirvana... :D

21 weitere Antworten
Ähnliche Themen
21 Antworten
am 3. August 2013 um 14:11

Mir graut ehrlich ein wenig davor.

Habe in ner ADAC Zeitschrift geblättert, da tauchten bereits Inserate für Kamerasysteme auf, einfach zum an die Scheibe pappen...

Ich schrieb hier schonmal: Ich habe keine Lust auf Provida für alle.

:eek:

Mal schauen wie sich das entwickelt.

Dann lies mal den Bericht über GPS basierende Versicherungsverträge :eek:

George ist da ... aber nicht der Griechenschorsch aus dem OT Fred sondern sein Kumpel Orwell.

Themenstarteram 4. August 2013 um 6:59

Zitat:

Original geschrieben von MV12

Mir graut ehrlich ein wenig davor.

Habe in ner ADAC Zeitschrift geblättert, da tauchten bereits Inserate für Kamerasysteme auf, einfach zum an die Scheibe pappen...

Da muss ich nicht in einer ADAC Zeitung blättern, denn Conrad Elektronik ist bei mir fast um die Ecke... :) Benannte Kfz-Kamerasysteme (natürlich auch mit Bewegungsaktivierung) in HD gibt es da bereits zu hauf ab Preisen um 59 Euro bis 200 Euro.

Nach dem Navi-Klau aus dem 5'er hatte ich die Überlegung bereits, aber ansonsten sehe ich nicht soooo viel Sinn dabei, meine gefahrenen Strecken abzufilmen... :D

Zitat:

Original geschrieben von Zimpalazumpala

Dann lies mal den Bericht über GPS basierende Versicherungsverträge :eek:

George ist da ... aber nicht der Griechenschorsch aus dem OT Fred sondern sein Kumpel Orwell.

Kein sehr zugänglicher Gedanke... :D

auch mal Positiv denken was machst du wenn du einen Fußgänger oder Fahrradfahrer überfährst, der über Rot eine Ampel schnell überqueren wollten. Und es gibt keine zeugen die bezeugen können das du Grün hattest, mit so einer Dash Cam bist fein aus der sache rauß.

am 4. August 2013 um 7:33

Das doofe an der Sache ist, dass bei einem Unfall die Polizei die Kamera sicherstellen wird und das Filmmaterial selbst auswerten wird. Und wenn dann halt noch ein paar Stunden Material drauf sind, bei denen man mal nen Ampelsprint, ein zu schnelles Überholmanöver oder "190 km/h bei erlaubten 110 sind schon mal ok, das Leben ist ein Spiel :-) " von sich gefilmt hat, dann ist man ganz schnell in der Scheisse. Das nennt sich dann juristisch "Zufallsfund" und ist voll verwendbar.

Themenstarteram 4. August 2013 um 7:35

Schuldfrage ungeklärt... Aussage gegen Aussage... Konsequenz abwehrbar...

Mal ehrlich, wie oft kommt man in einem Autofahrerleben in solch eine Situation? Und dafür ewig eine Kamera an der Frontscheibe montiert haben, die man ansonsten eigentlich nicht braucht? Na ja, über Sinn oder Unsinn kann man natürlich streiten, ging mir auch mehr um die rechtliche Seite, weil das Thema vor längerer Zeit mal aufkam... :)

Zitat:

Original geschrieben von Zanza

auch mal Positiv denken was machst du wenn du einen Fußgänger oder Fahrradfahrer überfährst, der über Rot eine Ampel schnell überqueren wollten. Und es gibt keine zeugen die bezeugen können das du Grün hattest, mit so einer Dash Cam bist fein aus der sache rauß.

Auch dann wirst du eine erstaunlich hohe Teilschuld bekommen ... Stichwort "Gefährdungshaftung".

Themenstarteram 4. August 2013 um 20:32

Die Gefährdungshaftung ist ein recht umfangreiches und kompliziertes Thema, das würde hier aber wohl zu weit führen... :D

Würde hier aber wahrscheinlich nicht mal in Ansatz kommen - sofern - die Schuldfrage eindeutig ist. Geht auch gar nicht, sonst wäre jeder Unfall, gleich welcher Art, ein Fiasko für Versicherer und Versicherten, denn dann könnte man pauschal eine Mitschuld zuweisen nur auf Grund des Betriebes eines Kraftfahrzeuges. Genau das findet aber so gut wie nie Anwendung... Zumindest wenn man von den üblichen Verkehrsunfällen ausgeht...

Wenn du einen Fußgänger umfährst, der bei rot über die Ampel rennt ... du glaubst jetzt aber nicht ernsthaft, dass du ungerupft aus dieser Geschichte raus kommst??

Themenstarteram 5. August 2013 um 5:02

So ist es... Unter Umständen... Vielleicht... :D :D :D

Nee, das Thema Gefährdungshaftung ist einfach zu komplex, als dass man es in der Form pauschalisieren könnte.

Von einem Erwachsenen wird man nämlich erwarten können, dass dieser bei Rot stehen bleibt, bei einem Kind bedingt es die notwendige Sorgfaltspflicht davon auszugehen, dass dieses eben nicht unbedingt stehen bleibt und sich an die Verkehrsregeln hält. Zweite Frage... Ist der Erwachsene achtlos bei Rot über die Ampel gegangen oder mutwillig? Unter Alkoholeinfluss oder nicht? Je nach Einzelfall kann es zu einer Mitschuld führen - muss aber nicht...

Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung wird sich bei einem schuldhaften Verhalten des Unfallgegners in jedem Fall weigern zu leisten, egal ob der andere Fußgänger oder selbst Kraftfahrzeugführer ist. So kommt es dann zu diversen Einzelfallentscheidungen der Gerichte, welche eine Mitschuld mal bejahen und mal verneinen.

Wie man sieht, bewegt man sich hier auf einer Gratwanderung, die von Fall zu Fall verschieden sein kann und in vielerlei Hinsicht auf die Einzelumstände ankommt.

Es kommt nämlich auch bei der Gefährdungshaftung auf den Verursacher des Schadens an, wobei es sich im Sinne der Gefährdungshaftung von Seiten des Autofahreres nicht mal um ein schuldhaftes Verursachen handeln muss, sondern sich allein auch auf die Gefahr des Führens eines Kraftfahrzeuges beziehen kann. Soweit hast Du natürlich vollkommen recht.

Das heißt aber nicht, dass man automatisch bei jedem Schaden mithaftet, nur weil man ein Kraftfahrzeug führt und eine Gefahr davon ausgehen könnte. Die Gefährdungshaftung bezieht sich ja nicht nur auf Personenschäden, sondern ist doch sehr allgemein gehalten.

* * *

Um es zu verdeutlichen, ich will es nicht gänzlich ausschließen, weil es doch zu sehr auf den Einzelfall ankommt. Eine pauschale Mithaftung gibt es jedoch auch im Zuge der Gefährdungshaftung nicht, sonst wäre jeder Unfall, gleich welcher Art, egal ob mit Personen- und/oder Sachschaden, egal ob schuldhaft verursacht oder nicht, straf- wie zivilrechtlich ein reines Fiasko. Das aber schließt unser Rechtssystem weitestgehend aus...

Themenstarteram 12. August 2013 um 5:06

Gerade ein aktuelles Beispiel aus dem TV - nicht auf die Kameraaufnahmen, aber auf den Personenschaden bezogen.

"Wuppertal... 46-jährige Frau, die ihren Führerschein vor 13 Jahren wegen Trunkenheit am Steuer bereits verloren hat, fährt ohne Führerschein auf Arbeit. Als sie an einer Bushaltestelle vorbeikommt, laufen unverhofft ein 15- und eine 14-Jährige auf die Straße, der Junge wird vom Fahrzeug der Frau erfasst und kommt dabei ums Leben..."

Juristisches Ergebnis? Die Angeklagte bekam 6 Monate auf Bewährung wegen Fahrens ohne gültige Fahrerleaubnis und muss 250 Sozialstunden ableisten. Die Nebenklage wurde nicht zugelassen, weil eine Anklage wegen fahrlässiger Tötung nicht in Betracht kam.

Begründung der Staatsanwaltschaft: In Deutschland zählt nach wie vor das Schuldprinzip und es war erwiesen, dass die Frau selbst mit einer gültigen Fahrerlaubnis den Unfall nicht hätte verhindern können. So konnte ihr eine fahrlässige Tötung nicht angelastet werden, da sie an diesem Umstand keine Schuld trifft.

* * * * *

Kann man jetzt von halten was man will, denn ich würde sagen - wäre die Frau nicht ohne Führerschein gefahren, dann wäre es zu diesem Unfall gar nicht erst gekommen. Sogenanntes Kettenumstandsprinzip, denn ob ein anderes Fahrzeug den Jungen erfasst hätte, kann man so nicht sagen.

Für mich ist das Urteil so eigentlich nicht nachvollziehbar... :confused:

Auf das vorgenannte Beispiel an der Ampel bezogen, könnte ich mir aber durchaus vorstellen, dass die Entscheidung der Justiz wohl ähnlich ausfallen würde.

Hi, interessanter Fred :)

Ich würde gerne ein Kamerasystem in meinem E91 installieren.

Es soll schon was gescheites sein - Festeinbau mit kleiner Kamera neben Rückspiegel und evtl. hinten am Dachhimmel.

Was würdet ihr mir vorschlagen/empfehlen?

Bei welchem Hersteller kann ich da was gescheites bekommen.

Soll ja kein Dreck sein, der nach einem Jahr abraucht...

 

Gruß

Themenstarteram 12. August 2013 um 20:34

Bei Conrad Elektronik gibt es entsprechende Systeme, die auch in HD-Qualität aufnehmen. Teilweise verfügen diese auch über einen Bewegungssensor, sodass die Geräte auch zur Einbruchsüberwachung eingesetzt werden können.

Aber Achtung - wenn die Kamera gleich mitgeklaut wird nützt das Ganze auch nix mehr... :D :) :p

Danke aber wie schon erwähnt, will ich was professionelles.

Also kein China- Müll von Conrad, Perl oder ELV ;)

Ich suche mal weiter...

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. BMW
  5. 3er
  6. E90, E91, E92 & E93
  7. Aufnahmen mit Fahrzeugkamera und deren rechtliche Verwendung...