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Ausgebauter Roller-Akku explodiert - Haftung/Betriebsgefahr

Themenstarteram 8. Juni 2023 um 19:44

Suche:

Haftung Akku Batterie Explosion Betriebsgefahr

http://juris.bundesgerichtshof.de/.../document.py?...

https://openjur.de/u/2465396.html

Hallo,

Kommentar zum BGH-Urteil BGH, Urteil vom 24. Januar 2023, VI ZR 1234/20

zur Reichweite der Haftung des Halters eines Elektrorollers nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn dessen ausgebaute Batterie während des Aufladens explodiert

https://www.amz.de/...g-bei-akku-brand-auf-den-betrieb-kommt-es-an?...

Zitat:

Wenn die Batterie eines E-Rollers ausgebaut wird und dann explodiert, haftet der Halter nicht für die entstandenen Schäden. Der Schaden sei nicht der Betriebsgefahr des Kfz. zuzurechnen, entschied der BGH.

Wäre die Batterie geladen worden und explodiert, als sie noch fest mit dem Elektroroller verbunden war, wäre das Urteil wohl anders ausgefallen.

Zitat:

Anfang

Der Halter eines Elektrorollers muss nicht dafür haften, wenn bei einem Werkstattbesuch die ausgebaute Batterie explodiert. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, das am Dienstag veröffentlicht wurde (Urt. v. 24.01.2023, Az. VI ZR 1234/20).

Der Mann hatte den Roller zur Inspektion gebracht. In der Werkstatt nahm ein Mitarbeiter die Batterie heraus und schloss sie an ein Ladegerät an. Als ihm auffiel, dass sich die Batterie stark erhitzte, trennte er sie vom Strom und legte sie zum Abkühlen auf den Boden. Trotzdem explodierte sie und setzte die Werkstatt in Brand. Vor Gericht ging es darum, wer den Schaden bezahlen muss - der Gebäudeversicherer oder die Haftpflichtversicherung des Halters.

Der Halter muss gem. § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) für den Schaden aufkommen, wenn "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt" wird. Diese Norm sei auch weit auszulegen, heißt es in der Entscheidung der obersten Zivilrichterinnen und -richter. Denn die Haftung sei "der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird".

Die ausgebaute Batterie sei nicht Teil der Betriebseinrichtung.

Dass der Roller in der Werkstatt war, befreit den Halter noch nicht von einer Haftung: Grundsätzlich sei ein Schaden, den Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeuges an ihren Rechtsgütern erleiden, von der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst. Ob der Defekt vor, während oder nach der Fahrt eintritt, mache rechtlich keinen Unterschied.

Voraussetzung der Haftung ist, dass der Schaden "bei Betrieb des Kraftfahrzeugs" eingetreten ist. Die Zurechnung der Betriebsgefahr setze laut BGH und ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Dies sei hier gerade nicht der Fall gewesen. Bei der Erhitzung und nachfolgenden Explosion sei die Batterie bereits aus dem Elektroroller ausgebaut gewesen und habe zu diesem keine Verbindung mehr gehabt. Damit sei die Batterie nicht mehr Teil der Betriebseinrichtung gewesen. Allein der Umstand, dass sich die Batterie zuvor im Elektroroller befand und in diesem entladen wurde, begründe nicht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang.

Damit muss hier die Gebäudeversicherung und nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung aufkommen. So hatten es zuvor auch das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle gesehen.

Zitat:

Ende

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7 Antworten

Komisch, wenn die Werkstatt einen Tank ausbaut ohne zu prüfen ob noch etwas Sprit drin ist und der ausläuft, hat doch die Werkstatt auch Schuld? Genauso hat die Werkstatt nicht vor dem Laden den Akku auf Schäden überprüft.

notting

Themenstarteram 9. Juni 2023 um 10:12

Hallo zusammen und @notting,

sind alle anderen Begleitumstände wie im verhandelten Fall gleich, sehe ich keinen Unterschied zwischen einem explodierten Akku oder Kraftstofftank, also jeweils im ausgebauten und nicht mehr fest mit dem Fahrzeug verbundenen Zustand.

Eine Lücke im Versicherungsschutz von Betroffenen würde sich ergeben, wenn außerhalb von Eintrittspflichten etwa der

- Kfz-Haftpflichtversicherung (Gefährdenshaftung),

 

- Gebäudeversicherung (die Deckung und nicht die Ursache begründet die Eintrittspflicht) oder

- Privathaftpflichtversicherung,

sich keine Haftung aus der Nutzung ergibt.

Der Käufer eines E-Mobils sollte jedenfalls mit seiner Privathaftpflichtversicherung über mögliche Versicherungslücken in seinem Vertrag sprechen.

Themenstarteram 9. Juni 2023 um 10:27

Zitat:

@notting schrieb am 9. Juni 2023 um 10:13:03 Uhr:

... Genauso hat die Werkstatt nicht vor dem Laden den Akku auf Schäden überprüft.

Die Gebäudeversicherung fragt nicht nach der Ursache (z.B. Akku oder Ladegerät schadhaft), sondern prüft die vertraglich vereinbarte Deckung.

 

am 9. Juni 2023 um 10:36

Ich denke mal der Thread gehört wohl besser in den E-Bike und Pedelec Bereich verschoben; muss halt noch um E-Scooter erweitert werden.

 

Bisher war die Aussage meiner Fahrradhändler wenn ich nach E-Scooter im Portfolio fragte: zu Problembehaftet, nicht langlebig genug.. die verkaufen sich auch lieber ihre Teuren Bikes.

Und selbst, wenn die Werkstatt die Batterie geprüft hat, ein Fehler ist immer möglich. Selbst ein geprüfter Akku kann 1min später defekt sein.

Anseres wäre es gewesen, wenn der Akku im eingebautem Zustand gelsden worden wäre. Dann wäre er mit dem Fahrzeug verbunden gewesen.

Fazit: Nicht ausbauen zum Laden, dann wird die eigene Versicherung nicht belastet. Passiert wäre höchstwahrschweinlich genau das gleiche. Einzige hätte der Mechaniker vielleicht den kompletten Roller vor die Tür geschoben.

Zitat:

@85mz85 schrieb am 9. Juni 2023 um 12:40:28 Uhr:

Und selbst, wenn die Werkstatt die Batterie geprüft hat, ein Fehler ist immer möglich. Selbst ein geprüfter Akku kann 1min später defekt sein.

Bei den meisten Akkupacks ist mind. ein NTC drin, weswegen die oft 3 Pole statt nur 2 haben. Deswegen muss zu einer Prüfung gehören, ob der plausible Werte liefert, damit die Ladeelektronik ggf. abschalten kann, wenn der Ernstfall eintritt. Und die NTC gehen meist nur kaputt wenn man sie deutl. außerhalb ihrer Specs. betreibt (insb. Strom und Betriebstemperatur).

notting

Moment! Die ganzen Batteriesysteme sind empfindlich!

Vom gesunden Menschenverstand würde ich es davon abhängig machen, ob die Batterie nach Vorschrift geladen wurde. Hört sich komisch an, aber es geht darum, dass man jede ungeschützte Batterie kaputtladen kann. Und je nach Zellchemie geht die dann auch hoch.

Nun könnte man sagen, dass die Batterie durch das Ladegerät vom Hersteller geladen wurde. Oder aber der Hersteller bestätigt, dass im Akku ein fehlertolerantes BMS verbaut ist.

Wenn da aber nur 2 Pole herausragen, an die man eine Spannung anlegen kann, dann sehe ich es sofort ein, dass der Hersteller dafür nicht haftet, wenn da irgendwer irgendeine Spannung anlegt. Damit kann man jeden LiIon-Akku hochjagen, der das von der Zellchemie zulässt.

Wurden aber nachweislich die Vorschriften eingehalten, dann sehe ich von meinem Rechtsempfinden den Hersteller in der Verantwortung - ganz egal, ob da noch ein passender Roller dabei steht oder nicht.

Edit:

Ob nun meine Meinung und das Recht zusammenpassen, kann ich natürlich nicht beurteilen. Ich würde aber sagen, ohne weitere Infos kann man sich hier schwer ein eigenes fundiertes Urteil bilden.

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