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Ausgeliehenes Fahrzeug hatte keinen Versicherungsschutz - Unfall und Post von der Polizei

Themenstarteram 13. November 2019 um 19:58

Guten Abend,

ich frage für meinen Bruder an der im Moment panisch zu Hause sitzt.

Vor 2 Wochen hat er für einen Umzug einen Transporter von einem Bekannten ausgeliehen. Leider hat er beim Ausparken ein Fahrzeug beschädigt. Der Halter vom beschädigten Fahrzeug sollte sich bezüglich Versicherung etc. beim Halter des Transporters melden.

Heute bekam mein Bruder Post von der Polizei, da das Fahrzeug keinen Versicherungsschutz hatte. Mein Bruder versucht vergeblich den Bekannten zu erreichen.

Ihm ist bewusst, dass er für den Schaden aufkommen muss (eventuell Privat-Haftpflicht?). Wie sieht es jedoch mit der Polizei aus? Weis das jemand von Euch zufällig?

Ist er theoretisch "aus dem Schneider" wenn er der Polizei wahrheitsgemäß mitteilt, dass ihm der Halter zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hatte, dass für den Transporter kein Versicherungsschutz besteht?

Freue mich über Eure Hilfe.

Beste Antwort im Thema

Um das zu glauben, wäre aber ein Link hilfreich.

Bis dahin glaube ich das nicht.

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Ein Fahrzeug darf ohne Versicherungsschutz gar nicht im Öffentlichen Verkehr teilnehmen. Und dafür ist der Halter zuständig. Niemand sonst. Bei einem ausgeliehen Fahrzeug darf der Leihende davon ausgehen, dass das Fahrzeug im Alltag bewegt wird und somit auch versichert ist. Andernfalls ist es ja durch den Halter auch arglistige Täuschung.

Ist er.

§1 PflVG sagt klar, dass der Halter für die Versicherung verantwortlich ist.

§6 bezieht sich zwar darauf, dass er das Fahrzeug gebraucht hat, aber hier gilt entsprechend "Unwissenheit schützt vor Strafe", da er es nicht wissen konnte und sich auf gesiegeltes Kennzeichen verlassen darf. Da kommt dann auch wieder der Halter ins Spiel mit "den Gebrauch gestattet".

Deinem Bruder wird da also nichts drohen, außer er wusste ganz klar, dass es kein Versicherungsschutz gab und das wird ihm nachgewiesen.

 

Für den Schaden muss er nicht aufkommen. Dafür gibt es die Haftpflicht. Der Geschädigte soll sich an die Polizei und den Halter wenden!

Wenn der es nicht regelt, regelt es der Entschädigungsfonds (§12 (1) Nr. 2 PflVG).

Wichtig für die Versicherungsfrage ist, ob und falls ja wann die HP-Versicherung der Zulassungsstelle angezeigt hat, dass die Versicherung nicht länger fortbesteht. Eine persönliche Haftung ist auch möglich. Insofern ist die Panik begründet.

Zitat:

Ist er.

 

§1 PflVG sagt klar, dass der Halter für die Versicherung verantwortlich ist.

 

§6 bezieht sich zwar darauf, dass er das Fahrzeug gebraucht hat, aber hier gilt entsprechend "Unwissenheit schützt vor Strafe", da er es nicht wissen konnte und sich auf gesiegeltes Kennzeichen verlassen darf. Da kommt dann auch wieder der Halter ins Spiel mit "den Gebrauch gestattet".

 

Deinem Bruder wird da also nichts drohen, außer er wusste ganz klar, dass es kein Versicherungsschutz gab und das wird ihm nachgewiesen.

 

 

Für den Schaden muss er nicht aufkommen. Dafür gibt es die Haftpflicht. Der Geschädigte soll sich an die Polizei und den Halter wenden!

Wenn der es nicht regelt, regelt es der Entschädigungsfonds (§12 (1) Nr. 2 PflVG).

Welche Haftpflicht soll denn da einspringen?

Ohne auf den Fall einzugehen. "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

Es ist wahrscheinlich nicht erforderlich jedes mal den Versicherungsschutz zu überprüfen.

War das Fahrzeug mit den gesiegelten Kennzeichen versehen und hat der Fahrer den Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I dabei gehabt?

Zitat:

@lechner-motorsport schrieb am 13. November 2019 um 21:59:08 Uhr:

Zitat:

Ist er.

 

Welche Haftpflicht soll denn da einspringen?

Ohne auf den Fall einzugehen. "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

Es ist wahrscheinlich nicht erforderlich jedes mal den Versicherungsschutz zu überprüfen.

In gewissen Fristen ist die KH des KFZ doch noch ersatzpflichtig, um dies zu beurteilen fehlen hier noch einige Angaben.

Es gibt eine 4 wöchige Nachversicherungspflicht, wo die Versicherung eintritt, nur holt sie sich das Geld vom Verantwortlichen wieder, wenn der welches hat

Zitat:

@lechner-motorsport schrieb am 13. November 2019 um 21:59:08 Uhr:

Welche Haftpflicht soll denn da einspringen?

Ohne auf den Fall einzugehen. "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht"

Es ist wahrscheinlich nicht erforderlich jedes mal den Versicherungsschutz zu überprüfen.

“Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.“ ist eben kein Grundsatz in der Justiz!

Wenn Du meinen Post bis zu Ende gelesen hättest, hättest Du gelesen das in solchen Fällen letztendlich für den Geschädigten erstmal der Entschädigungsfonds einspringt.

Der kann sich natürlich das Geld vom Halter zurück holen.

Der Entschädigungsfonds leistet aber grundsätzlich nur, wenn der Geschädigte weder vom Fahrer, noch vom Halter noch von einer Versicherung Schadenersatz erlangen kann.

Der Geschädigte kann sich ja außerdem auch noch aussuchen, gegen wen er seine Forderung richtet:

Von der Schilderung des TE her hat der Fahrer fahrlässig gehandelt, damit ist er nach §823 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Der Geschädigte kann sich also direkt an den Fahrer wenden und seine Forderung gegen ihn durchsetzen. Der Fahrer kann dann nun seinerseits versuchen, den erlittenen Vermögensschaden beim Halter geltend zu machen. Der Geschädigte kann sich auch an den Halter wenden, der aus Gefährdungshaftung nach §7ff StVG haftet. Sinnvollerweise richtet er seine Forderung an den, bei dem die im Raum stehende Summe am ehesten auch zu holen ist. Bevor er aber an den Garantiefonds herantritt muss er es bei allen dreien (Fahrer, Halter, Versicherung) versucht haben.

Ich vermute, genau das hat @berlin-paul auch gemeint?

Zuerst prüft man, ob die HP-Versicherung in der Pflicht ist. Und dafür kommt es auf o.g. Zeitpunkt an. Daran entscheidet sich der weitere Weg.

Zitat:

@hamburgcity_eu schrieb am 13. November 2019 um 20:58:52 Uhr:

ich frage für meinen Bruder an der im Moment panisch zu Hause sitzt.

Ihm ist bewusst, dass er für den Schaden aufkommen muss (eventuell Privat-Haftpflicht?). Wie sieht es jedoch mit der Polizei aus? Weis das jemand von Euch zufällig?

Ist er theoretisch "aus dem Schneider" wenn er der Polizei wahrheitsgemäß mitteilt, dass ihm der Halter zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt hatte, dass für den Transporter kein Versicherungsschutz besteht?

Ich würde zur Klärung dieser Fragen anwaltlichen Rat empfehlen. Das kann schon mal Panik durch Gewissheit ersetzen. Der Anwalt kann helfen, dass dein Bruder keine ungeschickten Angaben macht, sondern wahrheitsgemäß ohne sich versehentlich zu belasten antwortet. Ein Anwalt kann dabei helfen, dass dein Bruder nicht auf dem Schaden sitzen bleibt. Er hat weniger Hemmungen gegenüber dem Bekannten. Optimal wäre natürlich, wenn dein Bruder eine Rechtsschutzversicherung hätte. Als ADAC-Mitglied bekommt man eine anwaltliche Erstberatung kostenlos.

Ich kann mich an einen Gall erinnern, in dem ein Logistik-Unternehemen seinen LKW nicht mehr versichert hat (Beitragszahlungen nicht geleistet). Der Fahrer des LKW hat das nicht gewusst. Ein Gericht hat ihn dennoch unter Strafe gestellt, da es auch bei ihm die Pflicht sah, die Zahlung nachzuprüfen.

Weil dieser Fall so lebensfern ist, ist er bei mir hängengeblieben.

Um das zu glauben, wäre aber ein Link hilfreich.

Bis dahin glaube ich das nicht.

Ich stimme hier vollends Oetteken zu. Will sehen, als Link :D Ein nichtselbstständiger Arbeitnehmer ist nicht in der Lage überprüfen zu können ob der AG die Vers. bezahlt hat.

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