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Auto an Bruder verliehen, Knöllchen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten
Hallo, habe eine Frage an die Knöllchen-Auskenner!
Habe mein Auto an meinen Bruder verliehen, in einer Baustelle wurde er außerorts mit 67 Km/h statt 30 Km/h geblitzt. Laut Internet-Bußgeldkatalog 120€ und 1 Punkt, aber kein Fahrverbot.
Im Anhörungsbogen steht, dass ich die Aussage verweigern kann, wenn es sich beim Beschuldigten um einen Angehörigen handelt, was hier ja zutrifft.
Mit was muss ich realistisch rechnen, wenn ich dies auch so tue? "Androhung" der Bußgeldstelle ist z.B. das Führen eines Fahrtenbuchs, möchte ich aber vermeiden, dann muss mein Bruder eher die 120€ bezahlen und den Punkt kassieren.
Hat jemand Erfahrung/Kenntnis wie die Bußgeldstellen (hier: Rheinland-Pfalz) in der Praxis mit solch einem Sachverhalt umgehen?
Beste Antwort im Thema
Das ist wieder so ein typischer Fall der mich als Steuerzahler wieder nur unnötig Geld kostet und ein schönes Beispiel dafür das die Halterhaftung eingeführt werden sollte.
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57 Antworten
Aussage verweigern, Fahrtenbuch kommt es nach wiederholten, schweren Verstößen.
Zitat:
@Thomas123er schrieb am 13. September 2018 um 12:31:45 Uhr:
Hallo, habe eine Frage an die Knöllchen-Auskenner!
Habe mein Auto an meinen Bruder verliehen, in einer Baustelle wurde er außerorts mit 67 Km/h statt 30 Km/h geblitzt. Laut Internet-Bußgeldkatalog 120€ und 1 Punkt, aber kein Fahrverbot.
Im Anhörungsbogen steht, dass ich die Aussage verweigern kann, wenn es sich beim Beschuldigten um einen Angehörigen handelt, was hier ja zutrifft.
Mit was muss ich realistisch rechnen, wenn ich dies auch so tue? "Androhung" der Bußgeldstelle ist z.B. das Führen eines Fahrtenbuchs, möchte ich aber vermeiden, dann muss mein Bruder eher die 120€ bezahlen und den Punkt kassieren.
Hat jemand Erfahrung/Kenntnis wie die Bußgeldstellen (hier: Rheinland-Pfalz) in der Praxis mit solch einem Sachverhalt umgehen?
Bei einem zweiten Verstoß gibt es Aufschlag beimm Bußgeld für Wiederholungstäter.
Meine Empfehlung: Bei Punkten sollte immer der echte Verursacher das übernehmen. Alles andere entlässt die Verursacher nämlich ganz schlank aus der Verantwortung und das ist mir zu wenig.
Wohnst du mit deinem Bruder im gleichen Haushalt? Dann würde ich nicht unbedingt mich auf ein Zeugnisver-weigerungsrecht berufen. Einfacher Abgleich der EMA-Fotos reicht - soll zwar unzulässig sein, wird gleichwohl gemacht.
Hast du einen Anhörungsbogen bekommen? Dann läuft das Verfahren gegen dich.
Beim Anhörungsbogen gibst du deine Personalien an, machst zum Vorwurf keine Angaben und wartest ab. Gegen einen Bußgeldbescheid erhebst du rechtzeitig Einspruch und bis zur Verhandlung vor Gericht sind die drei Monate gegen deinen Bruder im Normalfall vorbei. Falls Rechtsschutz vorhanden, das ganze mit Anwalt.
Kleiner Hinweis noch: Ein zweiter Verstoß von mehr als 25 km/h zu viel in einem Jahr bedeutet einen Monat ÖPNV.
Ob das moralisch in Ordnung ist, sich aus der sog. Verantwortung zu ziehen oder dem Bruder dabei zu helfen, musst du für dich selbst entscheiden. Nur Kleinvieh unterhalb der Punktegrenze pflege ich kommentarlos zu bezahlen, auch berechtige Auslandsknöllchen.
Vielen Dank schon mal für die ersten Einschätzungen von euch.
Das Verfahren läuft natürlich erstmal gegen mich, ich bin der Halter des Fahrzeugs und wohne nicht im gleichen Haushalt wie mein Bruder. Beide führen wir ein 0 Punkte-Konto in Flensburg, weshalb mit dem einen Punkt auch kein Führerschein in Gefahr wäre.
Ich will hier keinen Gesetzesbruch begehen oder rumtricksen, sondern nur mein gutes Recht (Aussageverweigerung) wahrnehmen, das mir der Gestzgeber zugesteht, nicht mehr - aber auch nicht weniger.
Meine Frage war daher, was es für Konsequenzen hat, wenn ich dieses Recht ausschöpfe.
Aus dem Verfahren rauskommen ist für Euch beide sehr einfach. Keine Aussagen machen, Bußgeldbescheid abwarten, Einspruch einlegen und nach Ablauf von drei Monaten, wenn gegen den Bruder Verjährung eingetreten ist, diesen als Fahrer benennen. Restrisiko wenn Ihr Euch sehr ähnlich seht: dem wird nicht geglaubt und Du wirst vom Richter trotzdem verknackt.
Jetzt kommt das aber: Es kann durchaus auch schon bei Erstverstößen ein Fahrtenbuch verhängt werden. Ob es so kommt kann Dir aber niemand sagen. Wurde Dir ein Foto geschickt? Sonst wird nur zwei Wochen verlangt, Dich an den Fahrer erinnern zu können, danach wäre eine Fahrtenbuchauflage unzulässig. Die Behörde würde natürlich weiter ermitteln und irgendwann stehen vielleicht zwei Polizisten vor Dir und halten Dir das Foto unter die Nase. Wenn Du dann keine Aussage machst, ist klar, dass es ein Verwandter war.
Sei Dir auch bewusst, dass der moralinsaure Mob hier im Board noch kommen wird, um Dich für den Versuch, der gerechten Bestrafung zu entgehen, hart zu kritisieren.
Niemand kann dich zwingen, deinen Bruder zu belasten. Sobald Punkte im Raum stehen, vertrete ich die Auffassung "wehret den Anfängen" - leicht wird auch einem Punkt ein zweiter usw.
Nur Angaben zur Person zu machen, ist legal. Auch wenn die Konsequenz ein Bußgeldbescheid ist, du Einspruch einlegen musst und während des Verfahrens der Vorgang gegenüber deinem Bruder verjähren sollte.
Auch beim ersten gravierenden Verstoß kann eine Fahrtenbuchauflage erfolgen, wenn die Behörde zuvor vergeblich versucht hat, den Fahrer zu ermitteln. Das im Einzelfall vorher richtig zu beurteilen wäre Aufgabe eines Hellsehers.
Was ich nicht verstehe: Wenn man ein Aussageverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft hat, wieso kann / darf dann den Behörden ein Fahrtenbuch helfen ? Dessen Zeigen und ggf. belasten wäre ja eine "dokumentierte Aussage".
Das Fahrtenbuch ist keine Strafe, sondern stellt nur sicher, dass bei künftigen Verstößen mit einem Fahrzeug ein Fahrer ermittelt werden kann.
Zitat:
@Manitoba Star schrieb am 13. September 2018 um 15:50:13 Uhr:
Was ich nicht verstehe: Wenn man ein Aussageverweigerungsrecht wegen Verwandtschaft hat, wieso kann / darf dann den Behörden ein Fahrtenbuch helfen ? Dessen Zeigen und ggf. belasten wäre ja eine "dokumentierte Aussage".
Du musst Deine Verwandschaft nicht belasten,dank Zeugnisverweigerungsrecht..
Das heißt aber nicht,dass dadurch Ordnungswidrigkeiten ungeahndet bleiben dürfen. Dafür gibt's den Paragraphen 31a StVZO, um die Feststellung eines für eine Ordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers sicherzustellen.
Und der Großteil der Zulassungsstellen erteilen auch beim ersten Verstoß ein Fahrtenbuch. Dank Zeugnisverweigerungsrecht hat der Halter ja bekannt gegeben,dass er den Fahrer ja kennt,diesen aber auf Grund Zeugnisverweigerungsrechts nicht benennt,weil er es nicht muss. Da braucht nicht mal mehr ein großer ErmittlungsAufwand betrieben werden,um den tatsächlichen Fahrer festzustellen.
@TE
Die Gebühren für die Fahrtenbucherteilung kann ja Dein Bruder übernehmen. Das Fahrtenbuch hast Du dann 1 Jahr an der Backe. Je nachdem wie eng die Zulassungsstelle ihr Ermessen ausübt.
Gruß M
Die Frage von Manitoba Star war eine andere. Wenn man bereits ein Fahrtenbuch führt und sich durch dieses ergeben würde, dass ein naher Verwandter das Fahrzeug geführt hat, dann wird das Zeugnisverweigerungsrecht durch die Pflicht zur Vorlage des Fahrtenbuchs ausgehebelt. Man müsste dann eigentlich zum Ergebnis kommen, dass man in einem solchen Fall auch die Vorlage des Fahrtenbuchs verweigern darf, denn nur so könnte man vom Zeugnisverweigerungsrecht wirksam Gebrauch machen.
@ Florian333
Danke, besser formuliert !
Ich denke nicht,dass diese Möglichkeit gegeben sein wird,das Fahrtenbuch auf Grund Zeugnisverweigerungsrecht nicht vorzulegen. Das würde ja wiederum die Anordnung des Fahrtenbuchs aushebeln.
Verstöße gegen die Fahrtenbuchauflage sind auch eine OWI. Bei nicht führen des Fahrtenbuchs, auch mit Zwangsgeld belegt.
Aber danke schon mal für den Anstoß.
Gruß M
Zur Anordnung des Fahrtenbuchs, nachdem sich jemand auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte, gibt es reichlich Rechtsprechung. Die reine Anordnung steht ja aber auch noch nicht im Widerspruch zum Zeugnisverweigerungsrecht. Bei der Vorlage des Fahrtenbuchs sieht es aber anders aus. Von einem rechtstheoretischen Standpunkt müsste man eigentlich das Zeugnisverweigerungsrecht als höherwertig einstufen, das gilt immerhin sogar in Strafverfahren. Vermutlich wird sich die anordnende Behörde einer solchen Auffassung aber nicht anschließen. Rechtsprechung dazu kenne ich nicht.
Über diese Art wäre aber das Fahrtenbuch völlig sinnfrei,da man da ja meinen könnte,dass das Fzg grundsätzlich von einem Verwandten bewegt wird und man ihn Ergo nicht einträgt ins Fahrtenbuch, weil ja Zeugnisverweigerungsrecht.
Gruß M