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Auto ohne KfZ-Schein und KfZ-Brief abmelden. Geht das?
Wie der Titel schon besagt:
Kann man ein Fahrzeug ohne Schein und Brief abmelden?
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21 Antworten
Nein.
Du könntest ja wenn du mit deinem Nachbarn zoff hast(seine Nummernschilder mitnehmen) sein Fahrzeug abmelden.
Wenn er es nicht merkt ist er ohne Versicherungsschutz unterwegs.
Ok ich konkretisiere mein Problem:
Ich habe mein Auto mit dem KfZ-Schein verkauft.
Ist jetzt die einzigste Lösund den Käufer zu kontaktieren und ihn zu
bitten mir den Schein zu zuschicken?
normalerweise hättest du ihn nur eine Vollmacht schreiben müssen, oder Zb auf dem Kaufvertrag, das du den Käufer befähigst das Fahrzeug abzumelden, zumindest bei uns in Ö so
Hi,
der Käufer muß das Fahrzeug abmelden oder auf sich ummelden.
Tut er das nicht läuft die Steuer und die Versicherung erst mal auf dich weiter.
Das ist die große Gefahr wenn man seinen wagen angemeldet verkauft. Du solltest der Zulassungsstelle und deiner Versicherung auf jeden Fall die Käuferdaten mitteilen.
Gruß Tobias
So ein Misst aber auch!!!
Wie siehts mit einer Kopie des Fahrzeugscheins aus.
Kann man die evtl. benutzen?
Nein Kannst du nicht!
Schreibe dem Käufer an (Einschreiben mit RÜckschein)
und setze ihm eine angemessene Frist (3-5 WErktage)
Schreib auch noch gleich rein, daß du die ansonsten die Kosten
von ihm einfordern wirst.
Was danach hilft, sollte der Käufer nicht abmelden, ist die Kündigung der Versicherung!
Diese teilt dann der Zulassungsstelle mit daß kein Versicherungsschutz mehr gegeben ist.
Du solltest dann aber GLEICHZEITIG der Zulassungsstelle mitteilen,
daß der Wagen an Hr. XY verkauft worden ist mit der Zusage, daß der Wagen umgehend umgemeldet wird.
Kosten für die Mitteilung sind sonst nämlich 35 Euro!
Gruß Alex
PS sollte der Käufer einen Unfall machen steht deine Versicherung gerade!
Du kannst zwar den Mehraufwand einklagen, aber das ist dann
wieder so eine Sache.
Nächstes mal schriftlich geben lasen wenn man ein KFZ verkauft bis
wann der Wagen umgemeldet wird
Gehört aber eigentlich in das Sicherheitsforum
genau deshalb verkauft man kein angemeldetes Auto.
hatte mal ein Auto verkauft und der Käufer hatte das Auto nicht abgemeldet und ich musste
die Straßensteuer weiterzahlen.
wenn du die Kontakdaten des Käufers hast dann setze ihm eine Frist und danach ab zur Polizei.
Nein, eine Kopie reicht nicht
du brauchst zur Abmeldung Brief & Schein / Bescheinigung Teil 1 & 2 und die Kennzeichen - alles in Original
Wenn der Käufer jedoch alle Unterlagen bekommen hat (ohne alle unterlagen kann er den Wagen ja auch nicht ab oder ummelden) und er sich schlicht nicht meldet oder weigert, kannst jetzt noch eine Veräußerungsanzeige an deine Zulassungsstelle schicken mit der bitte um eine Zeitnahe Zwangsstilllegung. Die schicken dem Käufer eine Fristsetzung und nach deren Ablauf kann die Zwangsstilllegung eingeleitet werden.
Du als Verkäufer MUSST ansich sogar die Zulassungsstelle unverzüglich informieren - siehe Link mit Ablauf
http://www.landkreis-emmendingen.de/index.phtml?object=tx|1406.4972.1&ModID=10&FID=1406.37.1&sNavID=1406.61&mNavID=1406.64&ort=
Selber fristen setzen bringt garnichts.
Bis das alles durch ist, zahlst du munter weiter Steuern.
Jungs, schaut einfach mal in der Fahrzeugzulassungordnung nach FZV, der Käufer muss einen Dreck mit dem Auto machen, mit dem Verkauf geht die Versicherung auf ihn über!!! Der VERKÄUFER muss den Verkauf bei seinem Straßenverkehrsamt anzeigen, das machen aber die wenigsten, deshalb weiß dies niemand.
an den TE, schreib deine Versicherung an und gleichzeitig das Straßenverkehrsamt das dein Fahrzeug veräußert wurde...
dazu einfach mal in den ADAC Kaufvertrag schauen:
http://web296.sv12.net-housting.de/.../kaufvertragprivatprivat.pdf
letzte Seiten, kommt die Veräußerungsanzeige, leider noch mit dem alten StVZO §, dieser ist in die FZV gekommen, aber spielt eigentlich keine Rolle! Man sollte aber genaue Käuferdaten haben, ich hoffe für dich, dass du sie hast.
Aber normal sollte der Käufer das Fz. ummelden, so fair sollte man sein zumindest abmelden!
Zitat:
Original geschrieben von Schyschka
Jungs, schaut einfach mal in der Fahrzeugzulassungordnung nach FZV, der Käufer muss einen Dreck mit dem Auto machen, mit dem Verkauf geht die Versicherung auf ihn über!!!
nicht ganz richtig - schau selbst noch mal nach
FZV § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen
(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:
Ummelden / Anmelden kann nunmal nur der Käufer oder eine bevollmächtigte Person - die Veräußerungsmitteilung entbindet davon nicht
Zitat:
Original geschrieben von Schyschka
Jungs, schaut einfach mal in der Fahrzeugzulassungordnung nach FZV, der Käufer muss einen Dreck mit dem Auto machen, mit dem Verkauf geht die Versicherung auf ihn über!!! Der VERKÄUFER muss den Verkauf bei seinem Straßenverkehrsamt anzeigen, das machen aber die wenigsten, deshalb weiß dies niemand.
an den TE, schreib deine Versicherung an und gleichzeitig das Straßenverkehrsamt das dein Fahrzeug veräußert wurde...
dazu einfach mal in den ADAC Kaufvertrag schauen:
http://web296.sv12.net-housting.de/.../kaufvertragprivatprivat.pdf
letzte Seiten, kommt die Veräußerungsanzeige, leider noch mit dem alten StVZO §, dieser ist in die FZV gekommen, aber spielt eigentlich keine Rolle! Man sollte aber genaue Käuferdaten haben, ich hoffe für dich, dass du sie hast.
Aber normal sollte der Käufer das Fz. ummelden, so fair sollte man sein zumindest abmelden!
Ich weiß zwar nicht was der Unterschied ist zu dem was ich geschrieben habe, eine Sache fällt mir aber dennoch auf:
Warum sollte die Versicherung plötzlich auf den Käufer übergehen?
kriegt er auch den Rabatt vom VK oder die anderen Vergünstigungen?
Das Risiko trägt der Verkäufer lediglich das Geld kann er einklagen
Aber ich glaube das habe ich schon geschrieben
Von einem ADAC Kaufvertrag habe ich bis jetzt vom TE nichts gelesen!
Woher du diese Kenntnis hast erschließt sich mir nicht!
gruß Alex
@der-schrittmacher
Du musst auch mal weiter unten lesen:
(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister mitzuteilen. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung enthalten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder übergeben wurden. Der Erwerber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.
eben und da steht
" Der Erwerber hat unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde unter Angabe der Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes und unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung und, sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen von einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen"
@der-schrittmacher
das Problem ist doch beim TE das der Käufer dies nicht macht oder noch nicht gemacht hat, deshalb muss er als Verkäufer auch den Verkauf bei seinem Amt anzeigen, dies ist auch seine Pflicht!
@Boxertreiber-Oder
den ADAC Kaufvertrag habe ich nur angefügt, da dies der gängige Vertrag ist, wenn ich was kaufe oder verkaufe sehe ich immer nen ADAC Vertrag, welcher ja auch ok ist, war nur gedacht für den TE das er mal was nachlesen kann, der Link der anderen war dann noch besser. Das mit der Versicherung ist so, ich persönlich wurde mal angeschrieben als die ein Motorrad mal nicht umgemeldet habe, von der Versicherung des Verkäufers, natürlich zu den persönlichen Konditionen, der Verkäufer behält seinen Schadenfreiheitsrabatt und Vergünstigungen, war eigentlich logisch...