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Auto privat verkaufen nach total schaden mit versicherungs Auszahlung
Hallo ich hab schon im Internet nach einer Antwort gesucht aber die Aussagen widersprechen sich
Also ich habe einen total schaden an meinem Auto meine versicherung hat einen Gutachter zu mir geschickt Resultat die rep. Würde 12500 Euro kosten widerbeschafungs wert sind 7100 Euro Rest wert sind 2600 Euro also total schaden jetzt meine frage darf ich auch das Auto an Dritte verkaufen und nicht an den der im Gutachten steht der es mir garantiert dafür abkauft
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Moers75 schrieb am 16. April 2015 um 16:41:03 Uhr:
Zitat:
@querys schrieb am 16. April 2015 um 15:55:49 Uhr:
phaetoninteressent hat es richtig zusammengefasst.
Wenn du einen Käufer findest, der dir mehr zahlt, dann hast du eine etwas höhere Entschädigungssumme als vom Gutachter angegeben erzielt.
Wenn der Verkauf unmittelbar nach dem Unfall geschieht damit gleich noch Versicherungsbetrug begangen und dich unzulässig bereichert.
"unzulässig bereichert" selten solchen Schwachsinn gelesen!!!
Wo ist da ein Betrug????? Versicherung zahlt den Schaden und zieht den Restwert ab. Also bleibt das Auto in meinem Besitz. Was ich dann damit mache ich schlichtweg meine Sache, es geht der Versicherung gar nicht an. Wenn ich einen Käufer finde der mehr bezahlt ist das kein Betrug. Wenn ich das Auto für z.B 1/3 des Geldes wieder aufbaue und noch mehr dafür bekomme oder weiterfahre geht es die auch nichts an und es ist auch kein Betrug.
An die kleingeistigen Menschen die sich aus Neid darüber Ärgern, das man mit einem solchen VU Kohle macht. Man macht immer Kohle (oder bereichert sich loool)!!!!
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10 Antworten
ja klar, ist doch dein Eigentum, Restwert lt. Gutachten wird dann von der Schadenzahlung vom Versicherer abgezogen
Auch wen ich es für mehr verkaufe?
Es kann Dir passieren, dass die Versicherung den Kaufvertrag sehen will. Wenn der Restwert lt. Gutachten 2600,- € beträgt, schick mir doch bitte die Kontaktdaten von dem, der dann mehr dafür zahlt, damit ich mich bei meinem nächsten Totalschaden auch dorthin wenden kann...
Im Übrigen wird nicht der Restwert lt. Gutachten abgezogen, sondern das, was Du tatsächlich für den Wagen erzielst, solange es nicht signifikant unter dem Wert im Gutachten ist. Normalerweise liegen so einem Gutachten ja schon konkrete Angebote von Verwertern bei.
Zitat:
@madbros_bln schrieb am 16. April 2015 um 14:57:37 Uhr:
Es kann Dir passieren, dass die Versicherung den Kaufvertrag sehen will. Wenn der Restwert lt. Gutachten 2600,- € beträgt, schick mir doch bitte die Kontaktdaten von dem, der dann mehr dafür zahlt, damit ich mich bei meinem nächsten Totalschaden auch dorthin wenden kann...
Im Übrigen wird nicht der Restwert lt. Gutachten abgezogen, sondern das, was Du tatsächlich für den Wagen erzielst, solange es nicht signifikant unter dem Wert im Gutachten ist. Normalerweise liegen so einem Gutachten ja schon konkrete Angebote von Verwertern bei.
quatsch...
Was Du mit dem Fahrzeug machst, geht den Versicherer nichts an. Du kannst das Auto auch als Gartentisch verwenden, wenn Du willst.
Der RW wird nur ermittelt, damit, wenn Du denn willst 100% des WBW bekommst; nämlich
WBW - RW vom Versicherer und
RW vom Restwertaufkäufer.
Somit ist die volle Kompensation des eingetretenen Schadens gewährleistet.
Wenn Du nicht verkaufen willst, bekommst Du halt nur die Differenz. Was Du mit dem Fahrzeug machst geht, den Versicherer nichts an.
phaetoninteressent hat es richtig zusammengefasst.
Wenn du einen Käufer findest, der dir mehr zahlt, dann hast du eine etwas höhere Entschädigungssumme als vom Gutachter angegeben erzielt.
Zitat:
@querys schrieb am 16. April 2015 um 15:55:49 Uhr:
phaetoninteressent hat es richtig zusammengefasst.
Wenn du einen Käufer findest, der dir mehr zahlt, dann hast du eine etwas höhere Entschädigungssumme als vom Gutachter angegeben erzielt.
Wenn der Verkauf unmittelbar nach dem Unfall geschieht damit gleich noch Versicherungsbetrug begangen und dich unzulässig bereichert.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 16. April 2015 um 16:41:03 Uhr:
Zitat:
@querys schrieb am 16. April 2015 um 15:55:49 Uhr:
phaetoninteressent hat es richtig zusammengefasst.
Wenn du einen Käufer findest, der dir mehr zahlt, dann hast du eine etwas höhere Entschädigungssumme als vom Gutachter angegeben erzielt.
Wenn der Verkauf unmittelbar nach dem Unfall geschieht damit gleich noch Versicherungsbetrug begangen und dich unzulässig bereichert.
"unzulässig bereichert" selten solchen Schwachsinn gelesen!!!
Wo ist da ein Betrug????? Versicherung zahlt den Schaden und zieht den Restwert ab. Also bleibt das Auto in meinem Besitz. Was ich dann damit mache ich schlichtweg meine Sache, es geht der Versicherung gar nicht an. Wenn ich einen Käufer finde der mehr bezahlt ist das kein Betrug. Wenn ich das Auto für z.B 1/3 des Geldes wieder aufbaue und noch mehr dafür bekomme oder weiterfahre geht es die auch nichts an und es ist auch kein Betrug.
An die kleingeistigen Menschen die sich aus Neid darüber Ärgern, das man mit einem solchen VU Kohle macht. Man macht immer Kohle (oder bereichert sich loool)!!!!
Genauso ist es.
In meiner Praxis habe ich selten erlebt, dass Fahrzeuge an den im Gutachten benannten Restwertaufkäufer verkauft wurden.
Wo ist denn der Betrug, wenn ich z.B. an dem Fahrzeug etwas modifiziere und dann entsprechend zu einem anderem Preis verkaufe?
Ansonsten haben ich in 30 Jahren diesbezüglich niemanden angezeigt, obwohl ich auch teilweise Betrugssachbearbeitung gemacht habe.
@Moers75,
ich finde ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug, dass weniger, als der ausgewiesene Wiederbeschaffungswert kostet.
Ist das dann auch Betrug???
Hallo,
man kann es auch mannigfaltig anders klarmachen:
Erster Aspekt:
Der Kaufpreis, der erzielt wird, ist abhängig von den subjektiven Eigenschaften des Verkäufers / Geschädigten und des Käufers. Wenn für ein Auto immer derselbe Preis gezahlt werden würde, dann würde sich ja der Handel mit Gebrauchtwagen nicht lohnen können.
Vielmehr leitet sich der Kaufpreis aus dem Wert den Käufer und Verkäufer dem Kaufobjekt beimessen ab.
Sobald beide sich über den Wert des Kaufobjektes im Klaren sind, kommt es zu einer Einigung, wenn die Preisuntergrenze des Verkäufers unterhalb der Preisobergrenze des Käufers liegt. Die Differenz aus beiden wird durch Verhandlungen "verteilt".
Ein kleines Beispiel:
Käufer:
PUG = 0
POG = 10.000 EUR
Verkäufer:
PUG = 9.000 EUR
POG = unendlich
Differenz PUG(V) und POG(K) ist der Verhandlungspielraum. Ist der Verkäufer "geschickter" wird sich der Preis zwischen 9501 - 10000 bewegen. Ist der Käufer geschickter entsprechend zwischen 9000 und 9499.
Es hängt von dem Geschick des Verkaufenden ab, welchen Kaufpreis man erziehlt!
Letztlich würde die Entschädigungsleistung mit Deiner Theorie
- in Abhängigkeit von subjektiven Eigenschaften des Geschädigten und eines möglichen Käufers (also eines dritten Unbeteiligten) gestellt werden.
- in Abhängigkeit der Wertevorstellungen beider Person.
Eine objektive Schadenbewertung sieht anders aus!
Zweiter Aspekt:
Unabhängig hiervon stellt sich die Frage, ab "wann" der von Dir beschriebende Betrug als verwirklich anzusehen ist. Damit stelle ich auf den von Dir angesprochenen zeitlichen Zusammenhang ab; ab wann also muss aus Deiner Sicht der Geschädigten einen höheren Kaufpreis angeben
Bitte kreuze an:
- 1 Tage
- 1 Woche
- 1 Monat
- 1 Jahr
Auch wenn das "bitte kreuze an" ein wenig polemisch gemeint ist, ist hier kaum zu verkennen, dass ein Mangel an Objektivität herrscht.
Du hast (ggf. unbewusst) aber in der Tat in einem Punkt Recht: Das Schadenmaß ist subjektiv! Das kann aber der Gesetzgeber nicht abbilden! Er muss auf objektive Daten zurückgreifen. Es wäre auf jeden Fall ein Lustiges Ablehnungsschreiben:
Sehr geehrter Geschädigte,
wir setzen des Restwert entgegen des Gutachtens niedriger / höher an, weil wr glauben, dass Sie in der Lage sind, dass Fahrzeug zu einem anderen Preis zu verkaufen.
Freundliche Grüße
Ihre Pfefferminzia
Also verkauft habe ich ihn für 3200 Euro Gutachten War 2612 genau
Ich sag mir halt das ich die Selbstbeteiligung wider haben wollte weil ich nicht schuld War UnfallFlucht