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Auto schon zulassen, bevor dieses vom Händler überführt wird?
Hallo!
Folgendes Szenario: Der Händler bei welchem ich ein Auto gekauft habe, überführt dieses Ende der Woche mit roten Kennzeichen zu mir.
Ich könnte den theoretisch schon vorher zulassen, die Papiere habe ich bereits.
Wenn ich den also zulasse und der Fahrer dann einen Unfall baut, geht das dann auf meine Kappe, oder dem Händler? Überschreibt meine bestehende Versicherung für das Fahrzeug die roten Kennzeichen die dranhängen? Oder zählen die Kennzeichen die dranhängen?
Hab nichts gescheites zu diesem Thema gefunden bei meiner Recherche.
Danke im Voraus!
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15 Antworten
Kurz gesagt: lass es! Solange die Kiste nicht an dich übergeben wurde, sind alle Probleme die des Händlers.
Würde es auch sein lassen.
Bei Selbstabholung ja, aber nicht bei solch einer Überführung.
Im Fall der Fälle gibt das nur Ärger.
Soweit ich weiß dürfen rote Nummern auch nicht bei zugelassenen Fahrzeugen verwendet werden, von daher gehe ich davon aus, daß beim Versicherungsfall deine Versicherung greifen würde.
"Soweit ich weiß dürfen rote Nummern auch nicht bei zugelassenen Fahrzeugen verwendet werden..."
Stimmt auffallend.
Wenn du das Auto schon vorher auf dich zulassen kannst, hättest du nicht doch eine Möglichkeit es auch gleich selbst abzuholen? Ich würde es vermeiden, erst noch einen vielleicht achtlosen Fahrer ans Steuer zu lassen.
https://www.motor-talk.de/.../...nt-damit-verunfallt-ist-t7338674.html
Wie schon gesagt eine doppel Zulassung (normal / rote Kennzeichen) ist eigentlich nicht zulässig.
Ob es am Ende jemand bemerken würde sehr fraglich. Fahrten mit den roten Kennzeichen werden ja nicht offizielle erfasst.
Ich kann gut verstehen das du nicht bis montags warten willst wenn du den Wagen am WE geliefert bekommst
Bis der Erstbwsitzer hinter dem Steuer sitzt haben nicht selten 10 andere am Steuer gesessen da kommt es auf einen mehr kaum an. Natürlich sollte man das Fahrzeug vor der Übernahme dann von allen Seiten mal gründliche untersuchen.
Mach es lieber nicht. Rote Kennzeichen dürfen nur an ein nicht-zugelassenes Auto dran und wenn du es anmeldest ist es ja zugelassen.
Wobei, wie wird das Auto bei dir abgestellt? Auf der Straße muss es ein Kennzeichen haben. Dann ist es vielleicht sinnvoll das Auto am Überführungstag zuzulassen damit du die Kennzeichen anbringen kannst.
Oder zulassen, mit dem Kennzeichen zum Händler und abholen.
Was wäre, hat das Fahrzeug bei Übergabe deutliche Mängel? In dem Fll könnte man die Annahme verweigern - insofern man das Teil noch nicht auf sich zugelassen hat ... oder die Ausstattung entspricht nicht dem Auftrag ...
Zitat:
@Darkhexlein schrieb am 27. September 2023 um 08:06:45 Uhr:
... In dem Fll könnte man die Annahme verweigern - insofern man das Teil noch nicht auf sich zugelassen hat ... oder die Ausstattung entspricht nicht dem Auftrag ...
Da mit der reinen Zulassen kein Gefahr-/Eigentumsübergang stattfindet, kann man wohl auch die Annahme verweigern wenn es angemeldet ist (sofern berechtigte Gründe vorliegen).
Wird sich aber wohl doch einfacher gestalten wenn es noch nicht zugelassen ist - in sofern hast du nicht Unrecht
Wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, kann das Auto auch ein paar Sekunden nach Übergabe online zugelassen und sofort gefahren werden.
Zitat:
@PeterBH schrieb am 26. September 2023 um 20:01:08 Uhr:
"Soweit ich weiß dürfen rote Nummern auch nicht bei zugelassenen Fahrzeugen verwendet werden..."
Stimmt auffallend.
Stimmt nur bedingt. Das gilt bei inländischen Fahrzeugen, aber bei Fahrzeugen z. B. aus der Schweiz darf die Werkstatt die hier nur mit roter Nummer fahren. Das hat zollrechtliche Gründe.
Und das ist dann keine (unzulässige) Doppelzulassung?
Deine Aussage ist falsch.
Hier mal die Antwort des Zolls auf eine Anfrage meinerseits zur Nutzung/zum Fahren eines in der Schweiz zugelassenen Fahrzeugs in Deutschland.
Zitat:
Sehr geehrter Herr xxxx,
die Nutzung des, in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuges ist Ihnen als EU-Ansässiger nur im Ausnahmefall erlaubt.
Geregelt ist dies im Art. 215 (1)UZK-DA:
"Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Beförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie zum eigenen Gebrauch und gelegentlich auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwenden, sofern sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befindet."
Wenn sich ihr Sohn also z.B. im Urlaub innerhalb der EU bzw. zu Besuch bei Ihnen befindet können Sie dessen Fahrzeug ausnahmsweise mit schriftlicher Erlaubnis/Bestätigung nutzen.
Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, begründen diese keine Rechtsansprüche.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Fr. Meyer
Generalzolldirektion
Zentrale Auskunft
Postfach 10 07 61
01077 Dresden
Auskunft für Privatpersonen:
Tel.: 0351/44834-510
Fax: 0351/44834-590
E-Mail: info.privat@zoll.de
Internet: www.zoll.de
Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft der Generalzolldirektion
Montag–Freitag 08:00–17:00 Uhr
Zitat:
@PeterBH schrieb am 27. September 2023 um 14:27:17 Uhr:
Wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, kann das Auto auch ein paar Sekunden nach Übergabe online zugelassen und sofort gefahren werden.
Geht erst wenn Stufe 4 ikfz umgesetzt ist. Vorher bei der zuständigen Zulassungsstelle erfragen.
Viele hinken noch etwas hinterher, da soll das ab Mitte Ende Dezember scharf geschalten werden.
Und wie schon mehrfach geschrieben, rote Dauerkennzeichen dürfen nur an nicht zugelassene Fahrzeuge angebracht werden, egal wo.
Ausnahme bei Saisonkennzeichen außerhalb des Saisonzeitraums.
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es nicht zugelassen ist, auch ohne eine EU-Typgenehmigung, eine nationale Typgenehmigung oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung zu einer Prüfungsfahrt, Probefahrt oder Überführungsfahrt in Betrieb gesetzt werden
Ein Fahrzeug, dem nach § 10 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird
Zitat:
@wolfgangpauss schrieb am 27. September 2023 um 14:50:20 Uhr:
Zitat:
@PeterBH schrieb am 26. September 2023 um 20:01:08 Uhr:
"Soweit ich weiß dürfen rote Nummern auch nicht bei zugelassenen Fahrzeugen verwendet werden..."
Stimmt auffallend.
Stimmt nur bedingt. Das gilt bei inländischen Fahrzeugen, aber bei Fahrzeugen z. B. aus der Schweiz darf die Werkstatt die hier nur mit roter Nummer fahren. Das hat zollrechtliche Gründe.
Wenn das Fahrzeug in der Schweiz zugelassen ist, dürfen die roten Händlerkennzeichen nicht genutzt werden. Hier wäre spätestens beim zweiten Vorfall der Einzug der Händlerkennzeichen wegen Missbrauch obligatorisch.
§ 41 FZV macht keinen Unterschied wo das Fahrzeug zugelassen sein kann.
Es muss nicht zugelassen sein.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 27. September 2023 um 14:59:43 Uhr:
Und das ist dann keine (unzulässige) Doppelzulassung?
Natürlich ist es das! Gibt's auch kein Spielraum.