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Auto Totalschaden - Frage zum Brief von Versicherung. Was würdet ihr machen?
Moin!
Und zwar ist vor 1 1/2 Wochen in dem Astra G Caravan (noch Top in Schuss, gerade mal 70.000km gelaufen) von meinem Vater ein älterer Herr reingefahren.
Wir haben den nächsten Tag auch direkt einen unabhängigen Gutachter beauftragt, der folgendes Gutachten geschrieben hat:
Wiederbeschaffungswert differenzbesteuert 3% = 4.800€
Instandsetzungskosten (excl. MwSt.) = 6.814,11€
Instandsetzungskosten (inkl. MwSt.) = 8.108,79€
Restwert (inkl. MwSt.) = 1.000€
Wiederbeschaffungsdauer = 10 Werktage
Nutzungsausfallentschädigung pro Tag = 29€
Mein Vater wollte das Auto eigentlich nicht in eine Vertragswerkstatt bringen, sondern das Auto mit einem Bekannten zusammen, der eine kleine Garage mit Hebebühne besitzt, so günstig wie möglich reparieren und das Auto dann selber weiterfahren.
Ich kannte es so, dass man in diesem Fall den Wiederbeschaffungswert (in diesem Fall 4.800€) minus die MwSt. von der gegnerischen Versicherung ausgezahlt bekommt.
Mein Vater hat gestern aber ein Brief von der Versicherung bekommen, dass sie jemanden gefunden haben, der das Auto für 1.200€ kaufen würde.
Ich hab das Schreiben leider nicht hier, aber mein Vater meinte am Telefon, dass außerdem im Schreiben steht, wenn er das Auto nicht verkauft, dann werden die 1.200€ von dem Betrag abgezogen. Von welchem Betrag? Von dem Wiederbeschaffungswert?
Dann würde er ja nur 4.800€ -19% MwSt. - 1.200€ (+10 x 29€ Nutzungsausfall) von der Versicherung bekommen, oder?
In dem Fall würde sich ja gar nicht lohnen, dass Auto so günstig wie möglich zu reparieren.
Kann mich jemand aufklären, wieviel die Versicherung zahlen würde?
Was würdet ihr in dem Fall machen? Auto so günstig wie möglich reparieren und weiterfahren, oder Auto kaputt verkaufen und neues Auto kaufen?
Beste Antwort im Thema
Hi,
an Eurem Wagen ist ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Das bedeutet, dass das die Reparatur unwirtschaftlich ist, weil sie den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt.
Das wiederum bedeutet, dass Ihr nicht die Reparaturkosten, sondern den Wiederbeschaffungswert erstattet bekommt.
Einen Teil davon bezahlt der Restwertaufkäufer, wenn Ihr den Wagen verkauft. Den Rest bezahlt die Versicherung.
Insgesamt kommt Ihr dann auf die 4660 EUR also den netto WBW.
Am einfachsten solltet Ihr den in dem Schreiben angegebenen Aufkäufer anrufen (Frist!), den Wagen abholen und cash bezahlen lassen und auf das restliche Geld der Versicherung abwarten.
Ihr könnt zusätzlich eine Pauschale (idR 20-25 EUR) für Briefe und Telefonate verlangen und -falls im Gutachten steht, dass der Wagen nicht mehr fahrbereit /verkehrssicher ist, könnt Ihr Nutzungsausfall für die im Gutachten angegebene Dauer der Wiederbeschaffung verlangen. Ein Anruf oder kurzer Brief reicht dafür aus.
Kauft Ihr ein Ersatzfahrzeug bei einem Händler, reicht Ihr die Rechnung nach und bekommt die aufgewandte MwSt (max 140 EUR), die Euch noch fehlt.
Und schwupps ist die Sache erledigt.
Gruß
Hafi
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17 Antworten
Hi,
an Eurem Wagen ist ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Das bedeutet, dass das die Reparatur unwirtschaftlich ist, weil sie den Wert des Fahrzeugs erheblich übersteigt.
Das wiederum bedeutet, dass Ihr nicht die Reparaturkosten, sondern den Wiederbeschaffungswert erstattet bekommt.
Einen Teil davon bezahlt der Restwertaufkäufer, wenn Ihr den Wagen verkauft. Den Rest bezahlt die Versicherung.
Insgesamt kommt Ihr dann auf die 4660 EUR also den netto WBW.
Am einfachsten solltet Ihr den in dem Schreiben angegebenen Aufkäufer anrufen (Frist!), den Wagen abholen und cash bezahlen lassen und auf das restliche Geld der Versicherung abwarten.
Ihr könnt zusätzlich eine Pauschale (idR 20-25 EUR) für Briefe und Telefonate verlangen und -falls im Gutachten steht, dass der Wagen nicht mehr fahrbereit /verkehrssicher ist, könnt Ihr Nutzungsausfall für die im Gutachten angegebene Dauer der Wiederbeschaffung verlangen. Ein Anruf oder kurzer Brief reicht dafür aus.
Kauft Ihr ein Ersatzfahrzeug bei einem Händler, reicht Ihr die Rechnung nach und bekommt die aufgewandte MwSt (max 140 EUR), die Euch noch fehlt.
Und schwupps ist die Sache erledigt.
Gruß
Hafi
Ich glaube die Antwort geht an den Fakten vorbei - der TE will ja gerade NICHT verkaufen.
Ergo geht vom WBW noch der Aufkäuferpreis ab, da der "Schrott"auf dem Markt noch soviel Wert ist. Es ist dem TE nur der Schaden WBW - Aufkäuferangebot entstanden. Das ersetzt die gegenerische Versicherung.
Reparatur lohnt sich also nicht. Weg das Ding und für um die 5000 kriegt man schon einen guten Astra H mit etwas mehr km - was nicht schlimm ist, da Dein Vater nicht viel fährt ergo der Rosttod sowieso schneller kommt als der "km"- Tod.
Amen
Hallo,
der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, sein Fahrzeug zu dem Restwert zu veräußern, welcher im Gutachten angegeben wurde.
Allerdings kann die Versicherung höhere Restwertgebote ansetzen, sofern das Fahrzeug noch nicht verkauft wurde.
Ich würde mal mit deinem Sachverständigen über den Restwert sprechen.
Möglicherweise hat die Versicherung hier das Fahrzeug in eine Restwertbörse gestellt und den Restwert im gesamten Bundesgebiet anstatt im regionalen Bereich ermittelt.
Ohne Einwilligung des Sachverständigen dürfen die das mit der Restwertbörse übrigens gar nicht machen.
Wenn Du den Wagen behalten möchtest (was aber in deinem Fall mehr als unklug ist) brauchst Du dich auf die höheren Restwertgebote der Versicherung sowieso nicht einlassen.
Wenn Du den Wagen veräußerst, ist es zwar egal ob Du 1.000 € oder 1.200,00 € für das verunfallte Fahrzeug bekommst, weil die Versicherung die Differenz von 200,00 € dann drauf zahlen müsste.
Sofern Du dir kein anderes Fahrzeug anschaffst bekommst Du den WBW netto ausbezahlt, legst Du der Versicherung einen Nachweis über den Kauf eines Fahrzeuges vor bekommst Du dann wieder deine 4.800,00 €.
Hierbei ist es unerheblich, ob bei dem Ersatzfahrzeug die volle Mehrwertsteuer, Differenzsteuer oder keine MwSt. enthalten ist.
Es kommt nur darauf an, dass eine Ersatzbeschaffung tatsächlich durchgeführt wurde.
Übrigens ist eine Wiederbeschaffungsdauer von 10 Werktagen nicht üblich, sondern von 14 Kalendertagen.
Gruß
fordfuchs
Zitat:
Original geschrieben von Amen
Ich glaube die Antwort geht an den Fakten vorbei - der TE will ja gerade NICHT verkaufen.
Und wo genau habe ich das bei der Antwort nicht berücksichtigt?
Zitat:
Original geschrieben von fordfuchs
...legst Du der Versicherung einen Nachweis über den Kauf eines Fahrzeuges vor bekommst Du dann wieder deine 4.800,00 €.
Hierbei ist es unerheblich, ob bei dem Ersatzfahrzeug die volle Mehrwertsteuer, Differenzsteuer oder keine MwSt. enthalten ist.
Es kommt nur darauf an, dass eine Ersatzbeschaffung tatsächlich durchgeführt wurde.
Das stimmt nicht. Auf den enthaltenen MwSt-Anteil kommt es nur dann nicht an, wenn das Fahrzeug mindestens genauso teuer oder teurer als der Wiederbeschaffungswert des alten Wagens war.
Die Wiederbeschaffungsdauer richtet sich nicht danach, was üblich ist, sondern nach der Verfügbarkeit des speziellen Fahrzeugs dem dem lokalen Markt. Die kennen wir nicht.
Im übrigen meine ich, dass Du mit der Restwertdiskussion dem TE in diesem Fall nicht weiterhilfst.
Hier wird es nichts anderes als eine TTS-Abrechnung geben und das Fahrzeug ist noch nicht verkauft.
Ich meine, dann sollte man den TE auch nicht unbedingt auf "Kriegsschauplätze" zerren, von denen er selbst nichts hat und die seine Entschädigung weder erhöhen noch beschleunigen werden.
Hafi
Hallo Hafi,
man sollte ihm aber auch nicht seine Rechte vorenthalten und dazu gehört auch das der vom Geschädigten eingeschaltete SV den Restwert ermittelt und nicht das der Versicherer ein Höchstgebot, eines aus einer der Onlinebörsen unterbreiteten Angebote vom WBW abzieht.
Sollte der vom SV ermittelte Restwert nicht richtig sein, so kann die Assekuranz an diesen heran treten und die Differenz einfordern. Der Geschädigte kann und darf sich auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten verlassen. Ihn trifft weder ein Auswahlverschulden noch haftet er für unrichtige Angaben im Gutachten (ausgenommen er selber hat etwas wissentlich verschwiegen!). Wir wissen alle wieso die Versicherung eher dem Geschädigten eine höhere, von ihr ermittelte Summe abzieht als an den SV heran tritt und um Rückerstattung *bittet* .
Gruß Peter
Hallo Peter,
das ist für die Fälle, bei denen es darauf ankommt, ja eine berechtigte Diuskusion. Und dann würde man die hier im Forum auch führen können und sollen.
Aber mein Einwand ist, dass es nichts bringt, eine Diskussion vom Zaun zu brechen, wenn sie sich auf die Entschädigung des TE einfach nicht auswirkt und man ihn damit in eine falsche Richtung weist.
Natürlich haben die Versicherer ein Interesse daran, dass Autos, die sowieso an einen Restwertaufkäufer gehen, zum höchstmöglichen Preis verwertet werden.
Und wenn es dem Geschädigten egal sein kann, von wem das Geld kommt, ist es doch im Ergebnis auch wurscht, wie und wer den Betrag ermittelt hat.
Entscheidend in diesem Fall ist, dass am Ende 4.800 EUR auf dem Konto des TE sind. Und die wird er nunmal am schnellsten haben, wenn er sich nicht in eine Diskussion ziehen lässt, indem er jetzt, nach Kenntnis des Angebots, den Wagen anderweitig verkauft.
Nur darum ging es mir.
Gruß
Hafi
Hafi,
in diesem Fall ist es aber nunmal so: Der Geschädigte möchte nicht verkaufen sondern preiswert selber instandsetzen. und da würden letztendlich 200 Euro in der Abrechnung fehlen.
Wenn Dir 200 Euro nicht wichtig sind ist es gut, allerdings gibt es auch Menschen denen dieses Geld zum Schluss fehlen.
Gruß Peter
es ist und bleib euer auto, denn ihr seid halter und fahrer.die können nur vorschläge machen.sonst nichts.mfg
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
Zitat:
Original geschrieben von fordfuchs
...legst Du der Versicherung einen Nachweis über den Kauf eines Fahrzeuges vor bekommst Du dann wieder deine 4.800,00 €.
Hierbei ist es unerheblich, ob bei dem Ersatzfahrzeug die volle Mehrwertsteuer, Differenzsteuer oder keine MwSt. enthalten ist.
Es kommt nur darauf an, dass eine Ersatzbeschaffung tatsächlich durchgeführt wurde.
Das stimmt nicht. Auf den enthaltenen MwSt-Anteil kommt es nur dann nicht an, wenn das Fahrzeug mindestens genauso teuer oder teurer als der Wiederbeschaffungswert des alten Wagens war.
Hallo Hafi,
kann ja sein dass ich (wieder) falsch liege, aber nach meinen Kenntnisstand nach hat der Geschädigte einen Anspruch auf den Brutto-Fahrzeugwert gemäß Gutachten incl. enthaltener Mehrwert-bzw. Differenzsteuer sofern eine Ersatzbeschaffung nachgewiesen wird.
Und das selbst, wenn er sich nur ein 500,00 € Auto kauft, eine Ersatzbeschaffung hat hiermit ja statt gefunden.
Zum Restwert wurde ja schon bereits von sv-p.s das entsprechende gesagt.
Gruß
fordfuchs
Zitat:
Original geschrieben von sv-p.s
in diesem Fall ist es aber nunmal so: Der Geschädigte möchte nicht verkaufen sondern preiswert selber instandsetzen. und da würden letztendlich 200 Euro in der Abrechnung fehlen.
Wenn Dir 200 Euro nicht wichtig sind ist es gut, allerdings gibt es auch Menschen denen dieses Geld zum Schluss fehlen.
Das stimmt so nicht. Der TE wusste heute früh noch nicht, dass das Thema Rep-Kosten hier -was die Entschädigung angeht- erledigt ist, denn er ging offenbar davon aus, dass der Restwert nicht abgezogen wird, wenn das Fahrzeug repariert wird.
Da sind wir jetzt aber schon ein Stück weiter. Denn er hat ja erfahren, dass es hier auf jeden Fall auf eine Totalschadenabrechnung hinauslaufen wird.
Dann fehlen ihm nicht 200 EUR, sondern ein dicker vierstelliger Betrag. Es macht also keinen Sinn, den Wagen zu reparieren, wenn man nicht mächtig drauflegen will. Bei diesem Schadensumfang wird auch die Repartur in Eigenregie keinen wirtschaftlichen Sinn machen.
Das halte ich für die wichtige Information, die dem TE hier mitgegeben werden sollte und nicht eine Restwertdiskussion, die ihn hier nicht weiterbringt, sondern im schlimmsten Fall das Loch in seiner Kasse nur vergrößert. Dann hat das Forum ihm einen echten Bärendienst erwiesen.
In anderen Fällen, z.B. wenn eine Reparatur oder die Weiternutzung des beschädigten Fahrzeugs in Betracht kommt, mag das anders aussehen.
Und ob mir 200 EUR weh tun oder nicht, ist nun ganz sicher nicht das Thema, oder?
Gruß
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von fordfuchs
kann ja sein dass ich (wieder) falsch liege, aber nach meinen Kenntnisstand nach hat der Geschädigte einen Anspruch auf den Brutto-Fahrzeugwert gemäß Gutachten incl. enthaltener Mehrwert-bzw. Differenzsteuer sofern eine Ersatzbeschaffung nachgewiesen wird.
Und das selbst, wenn er sich nur ein 500,00 € Auto kauft, eine Ersatzbeschaffung hat hiermit ja statt gefunden.
Da liegst Du leider falsch.
Der BGH hat bereits vor 5 Jahren dazu entschieden:
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem
Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann
er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung
bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage,
ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang
nicht an
Gruß
Hafi
OK, jetzt seh ich erst, dass die echten Profis an Bord sind. Willkommen, Leuchtturm.
Dann kann ich mich jetzt entspannt zurücklehnen und wünsche dem TE bei der Abwicklung viel Erfolg.
Leuchtturm, Dein Einsatz!
Was gibt´s Neues im Schadensrecht?
Zitat:
Original geschrieben von Hafi545
OK, jetzt seh ich erst, dass die echten Profis an Bord sind. Willkommen, Leuchtturm.
Dann kann ich mich jetzt entspannt zurücklehnen und wünsche dem TE bei der Abwicklung viel Erfolg.
Leuchturm, Dein Einsatz!
Was gibt´s Neues im Schadensrecht?
Hallo Hafi,
wie ich vorhin in einem anderen Thread lesen konnte, wird er sicher einen der verkehrsrechtlich visierten RAte Buche oder Eiche empfehlen Aus eigener, seiner, Erfahrung rät er allerdings sicher von der RAin Kiefer ab
Gruß Peter der das mal schreiben musste.