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Auto verkauft - 2 Wochen später Motorschaden - Rücknahme??
Hallo zusammen,
ich habe vor etwa 4 Wochen ein Auto günstig gekauft, da es einen Defekt mit der Wasserpumpe hatte. Diesen habe ich repariert, frisch getüvt und wieder verkauft.
Nun schrieb mir der Käufer, dass der Wagen einen halben Motorschaden hat, Kopfdichtung durch, Zyl. 2 und 3 undicht, Ölverlust am Kopf, Kopf verzogen, ....
Nun die Frage, inwiefern bin ich in der Pflicht? Der Kauf wurde unter Ausschluss von Garantie oder Rücknahme abgewickelt das steht auch im Vertrag. Außerdem wusste er vom Defekt an der Wasserpumpe und auch dass ich diesen repariert habe. Nach der Reperatur lief der Wagen auch einwandfrei.
Er will entweder nachbessern, sprich neuen Motor, oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Bitte um schnelle Hilfe ...
Beste Antwort im Thema
Aber ist denn Defekte Autos aufkaufen, reparieren und mit Profit wieder weiter verkaufen nicht ein Gewerbe???
Privatverkauf heisst für mich eigenes, selbst genutztes Auto verkaufen.
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57 Antworten
Zitat:
@jannik3108 schrieb am 11. Mai 2020 um 22:39:25 Uhr:
Der Kauf wurde unter Ausschluss von Garantie oder Rücknahme abgewickelt das steht auch im Vertrag.
Hast du im Kaufvertrag auch die Gewährleistung/Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen?
Wenn du das wirksam ausgeschlossen hast, hat sich das ganze für dich erledigt.
Hast du als Privatperson verkauft? Ja? Dann kannst du wirksam ausschließen.
Aber ist denn Defekte Autos aufkaufen, reparieren und mit Profit wieder weiter verkaufen nicht ein Gewerbe???
Privatverkauf heisst für mich eigenes, selbst genutztes Auto verkaufen.
Diese Definition ist eieder etwas anderes. Das kann do ausgelegt werden. Da ist die sog. Wiederholungsabsicht ausschlaggebend. Ist das nur so als Hibby gewesen oder wird das regelmäßig gemacht? Das sind aber yjuristische Feinheiten.
Im Kaufvertrag wurde festgehalten:
'Verkauf ohne Garantie oder Rücknahme'
Des Weiteren Verkauf von Privat zu Privat.
Trotzdem nochmal, könnte er vom Vertrag zurücktreten?
Es wird nicht gewerblich betrieben. War ein Angebot einer Bekannten, das Auto musste weg, da sie es sich nicht mehr leisten konnte. Hab sowas vorher noch nie gemacht und habe es auch zukünftig nicht mehr vor
Zitat:
@jannik3108 schrieb am 11. Mai 2020 um 23:31:41 Uhr:
Im Kaufvertrag wurde festgehalten:
'Verkauf ohne Garantie oder Rücknahme'
Den Garantieausschluß hättest du dir sparen können, denn Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers.
Viel wichtiger wäre hier ein Ausschluß der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gewesen - diese Möglichkeit hast du als privater Verkäufer.
Da du auch die Rücknahme ausgeschlossen hast, wirst du hier wohl nachbessern müssen.
Ich muss morgen nochmal schauen, was explizit drin steht. Wenn ich deine Worte richtig verstehe, heißt das wenn 'ohne Gewährleistung' NICHT drin steht müsste ich nachbessern?
Schau mal nach ob da Gewährleistung oder Garantie steht. Eine Garantie ist immer freiwillig. Die Gewährleistung mußt du ausschließen sonst musst du ggf. Nachbessern.
Zitat:
@jannik3108 schrieb am 11. Mai 2020 um 23:38:25 Uhr:
Ich muss morgen nochmal schauen, was explizit drin steht. Wenn ich deine Worte richtig verstehe, heißt das wenn 'ohne Gewährleistung' NICHT drin steht müsste ich nachbessern?
Was für einen Vertrag hast du genommen?
Vordruck vom ADAC oder Mobile?
Dann ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Hast du selbst einen handschriftlich aufgesetzt, kommt es auf die Formulierung an.
Das Garantie nicht Gewährleistung ist, weißt du ha jetzt schon mal.
Morgen,
habe gerade nochmal nachgeschaut. Ich habe den Kaufvertrag vom ADAC benutzt. Sprich, ich wäre raus...?Die Reperatur der Wasserpumpe ist nicht vermerkt, allerdings wurde der Käufer darüber in Kenntnis gesetzt.
Danach lief das Auto ja auch noch 2 Wochen...
Dann müstest du eigentlich raus sein. Die WP war ja in Ordnung als du sie verkauft hast. Alles was später kommt ist aus deiner Verantwortung raus.
Warte erst mal ab was er genau möchte.
Zitat:
@jannik3108 schrieb am 12. Mai 2020 um 10:19:51 Uhr:
Morgen,
habe gerade nochmal nachgeschaut. Ich habe den Kaufvertrag vom ADAC benutzt. Sprich, ich wäre raus...?Die Reperatur der Wasserpumpe ist nicht vermerkt, allerdings wurde der Käufer darüber in Kenntnis gesetzt.
Danach lief das Auto ja auch noch 2 Wochen...
Wie wurde der Käufer in Kenntniss gesetzt? Schriftlich, per Mail oder änlich?
Ist der Kopfschaden evtl. eine Auswirkung der defekten Wasserpumpe?
Wurde sowohl mündlich im Verkaufsgespräch als auch schriftlich per WhatsApp kommuniziert. Allerdings eben nicht vertraglich.
Das ist eben die Vermutung und auch naheliegend. Jedoch fuhr er ja bei meinen Tests problemlos und auch jetzt noch zwei Wochen.
Da du nicht regelmäßig Autos mit Gewinnerzielungsabsicht An- und verkaufst bist Du Verbraucher und der Gewährleistungsausschluss ist wirksam. Ein Anspruch ist daher nur durchsetzbar bei einer Beschaffenheitsvereinbarung oder einer arglistigen Täuschung.
Sofern Du also nicht verbindliche Zusagen zum Motorzustand gemacht hast, ist ersteres nicht ersichtlich.
Zitat:
@jannik3108 schrieb am 12. Mai 2020 um 11:45:56 Uhr:
Wurde sowohl mündlich im Verkaufsgespräch als auch schriftlich per WhatsApp kommuniziert. Allerdings eben nicht vertraglich.
Das ist eben die Vermutung und auch naheliegend. Jedoch fuhr er ja bei meinen Tests problemlos und auch jetzt noch zwei Wochen.
Zweiteres demnach auch nicht. Es reicht aus, dass du den Käufer informiert hast.
Ich sehe hier kein relevantes Risiko für dich. Der Käufer hatte alle Informationen und konnte das Fahrzeug auf dieser Grundlage besichtigen. Da dir die weiteren -angeblichen- Mängel nicht bekannt waren, bestand auch keine Aufklärungspflicht.
Einfach dem Käufer mitteilen, dass Du seine Probleme mit dem Wagen bedauerst, dir aber keine derartigen Fehler bekannt waren und Du nur auf den Gewährleistungsausschluss verweisen kannst.
Bei manchen Käufern ist es einfach Masche, nach dem Kauf mit erfundenen oder aufgebauschten Mängel den Preis drücken zu wollen. Andere haben wirklich Pech und unbemerkt Schrott gekauft. Das ist eben immer das Risiko beim Gebrauchtwagenkauf von privat.
Wenn Du mit deinem Gewissen im Reinen bist, dann lehn dich zurück und warte ab, was da kommt. Im Gegenteil zu vielen Anderen rate ich nicht dazu, einfach die Kommunikation einzustellen, sondern wenigstens einmal nachweislich, höflich aber bestimmt schriftlich Stellung zu nehmen. Das macht vor Gericht eines besseren Eindruck als die Taktik Funkstille.