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auto verkauft, keufer zahlt nicht was thun?

Renault
Themenstarteram 21. Juli 2009 um 17:24

allo, ich habe meinen 5er renault verkauft.. der keufer ist nicht in der lage geld zu bringen fürs auto....

vertrag habe ich mündlich gemahct weil es ein ``kollege`` ist und ja er woltle mir am dienstag den 21.07.2009 das geld bringen.. nix ist passiert.. ich habe gesgat hab ich das geld bis donerstag den 23.07.2009 nicht.. wir ddas fahrzeug am 24.07.2009 wieder eingezogen.. kann ich das so eimfahc machen?? zeugen habe ich ja... KFZ Brief und Zulassung habe ich alles bei mir behalten udn einen satz schlüßel.. mfg

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13 Antworten
am 21. Juli 2009 um 18:21

Hi...

Was das mit Thun zu tun hat versteh ich zwar nicht, aber egal...

Wenn Du nur einen muendlichen Vertrag mit ihm gemacht hast und dein Name noch immer in Fahrzeugschein steht, kannst du das Auto ganz einfach bei dir in die Garage stellen und abmelden bzw. erst wieder rausgeben, wenn er dir das Geld gegeben hat. Dann setzt Du einen Kaufvertrag auf und uebergibst ihm den Farhzeugbrief, alle Schluessel und Unterlagen fuer das abgemeldete Auto.

 

MfG Karsten :)

Den Brief hast du und stehst auch als Eigentümer drin!

Du hast keinen schriftlichen Kaufvertrag!

Somit ist es rechtlich dein Auto! - Du kannst mit deinem Auto machen was du willst!

Themenstarteram 22. Juli 2009 um 9:55

ok, aber im brief steht nur der name der vorbesitzerin.. der wagen wurde von mit nur mit einer roten nummer ( so wie autohändler die haben) gefahren... aber habe en vertraqg von der vorbnesitzerin...

Deswegen ist es trotzdem dein Eigentum, du hast keinerlei Verplichtung gegenüber des Käufers

Also die Rechtsauffassung der anderen hier würde ich bei der Sachverhaltsschilderung nicht unterschreiben.

Ganz allgemein (ohne Rechtsberatung): Ein Fahrzeugbrief ist nur eine verwaltungstechnische Urkunde, die anzeigt, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist. Der Brief sagt nicht aus, wer Eigentümer ist. Der Eigentümer kann im Brief stehen, muss aber nicht. Nach der Beschreibung des TE hat er wohl keinen Eigentumsvorbehalt vereinbart, so dass es zunächst so aussieht, als sei das Fahrzeug an den Käufer übereignet worden (allerdings müßten die genauen Umstände noch besser vom TE beschrieben werden). Das "Wiederholen" des Kfz wäre in diesem Fall dann nicht zulässig. Falls der TE noch Eigentümer wäre, wäre trotzdem eine solche Selbsthilfe (= Selbstjustiz) nicht zulässig, sondern er muss eben den Gerichtsweg einschlagen, um sein Eigentumsrecht / Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) durchzusetzen.

Im schlimmsten Fall könnte das Wiederholen des Kfz einen Diebstahl darstellen.

Viele Grüße

Celeste

Moin,

Meiner persönlichen Meinung ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen bzw. erfüllt.

Der Käufer müsste, um den Vertrag zu erfüllen das Auto erst bezahlen. Ist die eine Hälfte des Vertrages nicht erfüllt, gehört das Auto dem Käufer auch noch nicht. Der Verkäufer ist solange Besitzer des Fahrzeuges, bis der Vertrag vom Käufer erfüllt wird. Allerdings darf man das Auto nicht aus der Garage einer anderen Person rausholen, im Zweifel müsste man auf Herausgabe klagen. (meine Meinung ... wenn du es amtlich willst -> Anwalt konsultieren)

Ein Problem kann es geben, wenn eine Anzahlung geflossen ist oder der Käufer behauptet das Auto bezahlt zu haben. Denn dann kannst DU nicht nachweisen, dass das Auto nicht bezahlt wurde bzw. das der richtige Betrag bezahlt wurde.

Beispiel: Wir vereinbaren 500 Euro Preis mündlich für ein Auto. Ich geb dir 100 Euro und zahle nichts mehr. Du willst das Auto zurück haben, weil ich nicht bezahlt habe. Ich sage: Aber ich habe die 100 Euro, die wir vereinbart haben bezahlt. Oder ich sage: Ich habe dir erst 100 und zwei Stunden später 400 Euro gegeben. Umgekehrt geht das natürlich auch *fg*

Daher: Autokauf und Verkauf IMMER schriftlich machen, Geldfluss durch Quittierung dokumentieren zur BEIDERSEITIGEN Sicherheit. Kaufvertrag einfach bei Autobild, Mobile, Autoscout oder sonstwo runterladen.

MFG Kester

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Moin,

Meiner persönlichen Meinung ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen bzw. erfüllt.

Der Käufer müsste, um den Vertrag zu erfüllen das Auto erst bezahlen. Ist die eine Hälfte des Vertrages nicht erfüllt, gehört das Auto dem Käufer auch noch nicht. Der Verkäufer ist solange Besitzer des Fahrzeuges, bis der Vertrag vom Käufer erfüllt wird. Allerdings darf man das Auto nicht aus der Garage einer anderen Person rausholen, im Zweifel müsste man auf Herausgabe klagen. (meine Meinung ... wenn du es amtlich willst -> Anwalt konsultieren)

Ein Problem kann es geben, wenn eine Anzahlung geflossen ist oder der Käufer behauptet das Auto bezahlt zu haben. Denn dann kannst DU nicht nachweisen, dass das Auto nicht bezahlt wurde bzw. das der richtige Betrag bezahlt wurde.

Beispiel: Wir vereinbaren 500 Euro Preis mündlich für ein Auto. Ich geb dir 100 Euro und zahle nichts mehr. Du willst das Auto zurück haben, weil ich nicht bezahlt habe. Ich sage: Aber ich habe die 100 Euro, die wir vereinbart haben bezahlt. Oder ich sage: Ich habe dir erst 100 und zwei Stunden später 400 Euro gegeben. Umgekehrt geht das natürlich auch *fg*

Daher: Autokauf und Verkauf IMMER schriftlich machen, Geldfluss durch Quittierung dokumentieren zur BEIDERSEITIGEN Sicherheit. Kaufvertrag einfach bei Autobild, Mobile, Autoscout oder sonstwo runterladen.

MFG Kester

Das entspricht leider nicht der deutschen Rechtslage. In Deutschland gibt es das Abstraktionsprinzip. Dies bedeutet, dass schuldrechtliche und sachenrechtliche "Verhältnisse" grundsätzlich von einander getrennt zu betrachten sind. Auch wenn der Kaufpreis nicht gezahlt ist, kann der Käufer problemlos und vorbehaltlos Eigentümer des Kfz geworden sein.

Insgesamt liegen bei einem normalen Kauf 3 Verträge vor: Die schuldrechtliche Vereinbarung = Kaufvertrag § 433 BGB. Zusätzlich gibt es dann noch 2 dingliche Verträge, nämlich die Verträge über den Eigentumswechsel des Kfz und der Vertrag über den Eigentumswechsel des Geldes, jeweils § 929 BGB. Zusätzlich gibts noch zwei Realakte, nämlich die Übergabe von Kfz und Geld. Alle diese Verträge laufen grundsätzlich rechtlich unabhängig von einander.

So kann ich problemlos das Auto meines Chefs verkaufen, sprich einen schuldrechtlichen Vertrag darüber mit einem Dritten abschließen. Ich kann ihn nur eben nicht erfüllen, da ich nicht Eigentümer bin und damit dem Dritten nicht das Eigentum am Kfz verschaffen kann.

Außerdem ist Besitz vom Eigentum zu trennen. Nach dem geschilderten (etwas verwirrenden) Sachverhalt ist der TE wohl nicht mehr Besitzer des Kfz, auch nicht mittelbar. Besitz = tatsächliche Sachherrschaft.

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt allerdings sehr verkürzt geschildert, daher kann man kaum was konkret zur Rechtslage sagen. Ein Anwalt kann weiterhelfen!

Viele Grüße

Celeste

am 16. August 2009 um 11:07

Zitat:

Original geschrieben von Celeste

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Moin,

Meiner persönlichen Meinung ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen bzw. erfüllt.

Der Käufer müsste, um den Vertrag zu erfüllen das Auto erst bezahlen. Ist die eine Hälfte des Vertrages nicht erfüllt, gehört das Auto dem Käufer auch noch nicht. Der Verkäufer ist solange Besitzer des Fahrzeuges, bis der Vertrag vom Käufer erfüllt wird. Allerdings darf man das Auto nicht aus der Garage einer anderen Person rausholen, im Zweifel müsste man auf Herausgabe klagen. (meine Meinung ... wenn du es amtlich willst -> Anwalt konsultieren)

Ein Problem kann es geben, wenn eine Anzahlung geflossen ist oder der Käufer behauptet das Auto bezahlt zu haben. Denn dann kannst DU nicht nachweisen, dass das Auto nicht bezahlt wurde bzw. das der richtige Betrag bezahlt wurde.

Beispiel: Wir vereinbaren 500 Euro Preis mündlich für ein Auto. Ich geb dir 100 Euro und zahle nichts mehr. Du willst das Auto zurück haben, weil ich nicht bezahlt habe. Ich sage: Aber ich habe die 100 Euro, die wir vereinbart haben bezahlt. Oder ich sage: Ich habe dir erst 100 und zwei Stunden später 400 Euro gegeben. Umgekehrt geht das natürlich auch *fg*

Daher: Autokauf und Verkauf IMMER schriftlich machen, Geldfluss durch Quittierung dokumentieren zur BEIDERSEITIGEN Sicherheit. Kaufvertrag einfach bei Autobild, Mobile, Autoscout oder sonstwo runterladen.

MFG Kester

Das entspricht leider nicht der deutschen Rechtslage. In Deutschland gibt es das Abstraktionsprinzip. Dies bedeutet, dass schuldrechtliche und sachenrechtliche "Verhältnisse" grundsätzlich von einander getrennt zu betrachten sind. Auch wenn der Kaufpreis nicht gezahlt ist, kann der Käufer problemlos und vorbehaltlos Eigentümer des Kfz geworden sein.

Insgesamt liegen bei einem normalen Kauf 3 Verträge vor: Die schuldrechtliche Vereinbarung = Kaufvertrag § 433 BGB. Zusätzlich gibt es dann noch 2 dingliche Verträge, nämlich die Verträge über den Eigentumswechsel des Kfz und der Vertrag über den Eigentumswechsel des Geldes, jeweils § 929 BGB. Zusätzlich gibts noch zwei Realakte, nämlich die Übergabe von Kfz und Geld. Alle diese Verträge laufen grundsätzlich rechtlich unabhängig von einander.

So kann ich problemlos das Auto meines Chefs verkaufen, sprich einen schuldrechtlichen Vertrag darüber mit einem Dritten abschließen. Ich kann ihn nur eben nicht erfüllen, da ich nicht Eigentümer bin und damit dem Dritten nicht das Eigentum am Kfz verschaffen kann.

Außerdem ist Besitz vom Eigentum zu trennen. Nach dem geschilderten (etwas verwirrenden) Sachverhalt ist der TE wohl nicht mehr Besitzer des Kfz, auch nicht mittelbar. Besitz = tatsächliche Sachherrschaft.

Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt allerdings sehr verkürzt geschildert, daher kann man kaum was konkret zur Rechtslage sagen. Ein Anwalt kann weiterhelfen!

Viele Grüße

Celeste

Hi...

Darf ich mir mal dein Auto "ausleihen"? ;)

 

MfG Karsten :)

;)

am 16. August 2009 um 21:08

Hi...

...jetzt bin ich aber ein klein wenig traurig. ;)

 

MfG Karsten :)

am 16. August 2009 um 22:52

Zitat:

Original geschrieben von edgar

da hilft nur

http://www.youtube.com/watch?v=gj0rk9zLDXE

Hi...

Glaub ich eher weniger...

 

MfG Karsten :)

am 20. August 2009 um 4:54

genau aus dem grund mache ich mit kollegen keine geschäfte !

wenn es dann probleme gibt ...hat man auf der arbeit auch noch den zirkus !!!

ansonnsten würde ich zu einem guten anwalt raten

L.G Hubi

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