1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Auto vor Ablauf der 6-Monats-Frist verkaufen

Auto vor Ablauf der 6-Monats-Frist verkaufen

Themenstarteram 25. September 2017 um 8:07

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

-> Nicht selbst verschuldeter Unfall im Mai 2017. Gutachten erstellen lassen.

Reparaturkosten ohne MwSt. = ~5300 €

Reparaturkosten mit MwSt. = ~6300 €

WBW: 7000 €

Restwert: 2350 €

WBA: 4650 €

Schadenstufe 2, d.h. Bruttoreparaturkosten liegen zwischen WBW und WBA.

Hab das Auto in Eigenregie (Ende Juni 2017) reparieren lassen und fiktiv abgerechnet.

Versicherung hat nach Kürzungen für die Reparaturkosten ~4700 € gezahlt, insgesamt hab ich ~5800 € bekommen (inkl. Gutachterkosten, Wertminderung und Kostenpauschale) und nochmal ~230 € Nutzungsausfall durch Reparatur.

Nutze das Auto nun schon seit 3 Monaten repariert weiter, aber nun macht der Motor Probleme und ich würde das Auto gerne verkaufen.

Meine Kanzlei, die für mich die Abwicklung realisiert hat, meint nun ich sollte das Auto nicht vor Januar 2018 verkaufen (6-Monats-Frist).

Nun meine Frage(n):

1) Ich dachte die 6-Monats-Frist gilt nur für die Schäden, die nach der 130%-Klausel reguliert werden!?

Finde hier jedoch unterschiedliche/widersprüchliche Angaben im Netz. Was stimmt nun? Darf ich das Auto wirklich erst nach Ablauf der Frist verkaufen?

2) Sollte ich das Auto nun trotzdem noch vor Ablauf der 6-Monats-Frist veräußern, mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen? Kann die gegnerische Versicherung Geld zurückfordern, wenn ja wie viel maximal? Über welche Wege kann die gegnerische Versicherung überhaupt davon erfahren, sollte ich das Auto vorher verkaufen?

Danke für eure Antworten!

Beste Antwort im Thema

Hier findest Du die Informationen zur Haltefrist, die Du brauchst.

Im Übrigen solltest Du Deinen Anwalt dringend auf die rechtswidrige Kürzung der Reparaturkosten um immerhin ca. 600,- € ansprechen!

18 weitere Antworten
Ähnliche Themen
18 Antworten

Zitat:

die 6-Monats-Frist gilt nur für die Schäden, die nach der 130%-Klausel reguliert werden

so sehe ich das auch!!

Ich habe auch gerade einen Schadenfall, mit ähnlicher Konstellation und hier hat die Vers auch nix

davon verlangt. Da ich eine Stamm/Fachwerkstatt nachweisen konnte, hat sie noch nicht mal die Verrechnungssätze gekürzt.

Ich würde den Anwalt nochmal explizit darauf ansprechen, soll er mal begründen.

Zitat:

@henning18 schrieb am 25. September 2017 um 10:07:50 Uhr:

WBA: 4650 €

Versicherung hat nach Kürzungen für die Reparaturkosten ~4700 € gezahlt,

Äh, du machst dir einen Kopf dass die schlimmstenfalls auf die Idee kommen 50€ zurückzufordern? :confused:

 

Themenstarteram 25. September 2017 um 12:18

Zitat:

@Moers75 schrieb am 25. September 2017 um 12:22:43 Uhr:

Zitat:

@henning18 schrieb am 25. September 2017 um 10:07:50 Uhr:

WBA: 4650 €

Versicherung hat nach Kürzungen für die Reparaturkosten ~4700 € gezahlt,

Äh, du machst dir einen Kopf dass die schlimmstenfalls auf die Idee kommen 50€ zurückzufordern? :confused:

Danke für die Antwort!

OK, wenn die gegnerische Versicherung maximal die Differenz zwischen den gezahlten Reparaturkosten und dem WBA zurück verlangen kann, dann ist das in meinem Falle ja wirklich marginal ;) Vorausgesetzt die bekommen es überhaupt mit!? Die Frage bleibt, wie sie es denn überhaupt mitbekommen könnten?

Gibt es weitere Einschätzungen?

Themenstarteram 25. September 2017 um 12:21

Zitat:

@Ich kann alles

Ich habe auch gerade einen Schadenfall, mit ähnlicher Konstellation und hier hat die Vers auch nix

davon verlangt.

Danke für die Antwort! Du meinst Du hast Dein Auto auch trotz fiktiver Abrechnung außerhalb der 6-Monats-Frist verkauft und die gegnerische Versicherung hat nichts verlangt oder was meinst Du konkret?

 

Zitat:

@henning18 schrieb am 25. September 2017 um 14:18:54 Uhr:

 

OK, wenn die gegnerische Versicherung maximal die Differenz zwischen den gezahlten Reparaturkosten und dem WBA zurück verlangen kann, dann ist das in meinem Falle ja wirklich marginal ;)

Für eine Worst-Case-Abschätzung würde ich aber auf jeden Fall auch damit rechnen, dass Wertminderung und reparaturbedingter Nutzungsausfall ebenfalls zurückgefordert werden.

Zitat:

Vorausgesetzt die bekommen es überhaupt mit!? Die Frage bleibt, wie sie es denn überhaupt mitbekommen könnten?

Sie könnten zum Beispiel nach den 6 Monaten einen Nachweis fordern, dass du das Fahrzeug noch hältst.

 

Guten Morgen,

das sog. Integritätsinteresse (6-monatige Weiterbenutzung des Fahrzeuges nach Reparatur) ist ausschließlich relevant, wenn das Fahrzeug im Rahmen der 130%-Grenze repariert wird. Ob diese hier vorliegt, hängt von der Höhe der Wertminderung ab. Gegenübergestellt werden immer Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung zum Wiederbeschaffungswert.

Die Höhe der Wertminderung wurde nicht genannt. Liegt diese unter 700 €, würde die 130 % - Grenze hier nicht relevant sein.

Freundliche Grüße

Themenstarteram 26. September 2017 um 7:31

Zitat:

@hk_do schrieb am 25. September 2017 um 21:13:36 Uhr:

Zitat:

@henning18 schrieb am 25. September 2017 um 14:18:54 Uhr:

 

OK, wenn die gegnerische Versicherung maximal die Differenz zwischen den gezahlten Reparaturkosten und dem WBA zurück verlangen kann, dann ist das in meinem Falle ja wirklich marginal ;)

Für eine Worst-Case-Abschätzung würde ich aber auf jeden Fall auch damit rechnen, dass Wertminderung und reparaturbedingter Nutzungsausfall ebenfalls zurückgefordert werden.

Vielen Dank für die Antwort! Die Rückzahlung der Wertminderung könnte ich noch nachvollziehen, aber da ich das Auto ja tatsächlich fachgerecht reparieren habe lassen und in dieser Zeit keinen Zugriff auf das Auto hatte, kann ich mir nicht vorstellen bzw. ist mir schleierhaft, warum der Nutzungsausfall zurückgefordert werden sollte.

Zitat:

@eebus schrieb am 26. September 2017 um 08:25:00 Uhr:

 

Die Höhe der Wertminderung wurde nicht genannt. Liegt diese unter 700 €, würde die 130 % - Grenze hier nicht relevant sein.

Freundliche Grüße

Guten Morgen,

vielen Dank für Ihre Antwort! Die Wertminderung betrug 250 €, demnach sollte die 130 %-Grenze laut Ihrer Aussage nicht relevant sein. Gibt es einen konkreten Beleg oder ein Urteil für Ihre Aussage?

Unter dem Link http://www.verkehrslexikon.de/Module/Fiktiv6Monate.php finden sich verschiedene Urteile zu der 6-Monats-Frist / Integritätsinteresse, bei denen tatsächlich häufig die 130 %-Grenze relevant ist. Dennoch finden sich auch Aussagen und Urteile, bei denen diese nicht relevant zu sein scheint oder zumindest nicht erwähnt wird, weswegen ich verwirrt bin :confused:

z.B.

"BGH v. 23.05.2006:

Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt."

 

Hier findest Du die Informationen zur Haltefrist, die Du brauchst.

Im Übrigen solltest Du Deinen Anwalt dringend auf die rechtswidrige Kürzung der Reparaturkosten um immerhin ca. 600,- € ansprechen!

Hallo,

eine Reparatur innerhalb der 130%-Grenze stellt in der Regel eine Ausnahme dar. Dazu MUSS das Fahrzeug vollständig und fachgerecht (im Wesentlichen nach den Vorgaben im Gutachten) repariert werden. Es muss der besondere Wunsch nachgewiesen werden, genau dieses Fahrzeug behalten zu wollen und es zu reparieren. Dieses sog. Integritätsintresse weist der Anspruchsteller nach, indem er das Fahrzeug nach der Instandsetzung mindestens 6 Monate weiter nutzt.

In der Regel beauftragt die schadenregulierende Versicherungsgesellschaft bei 130%-Fällen einen Sachverständigen, der eine Reparaturbegleitung vornimmt und/oder das reparierte Fahrzeug besichtigt, um die vollständige und fachgerechte Reparatur zu bestätigen.

Eine Rückzahlung des merkantilen Minderwertes ist in keinem Fall zu leisten. Dieser fällt unabhängig davon an, ob das Fahrzeug repariert wird oder nicht.

Zitat:

@eebus schrieb am 26. September 2017 um 11:37:00 Uhr:

In der Regel beauftragt die schadenregulierende Versicherungsgesellschaft bei 130%-Fällen einen Sachverständigen, der eine Reparaturbegleitung vornimmt und/oder das reparierte Fahrzeug besichtigt, um die vollständige und fachgerechte Reparatur zu bestätigen.

Abgesehen davon, dass es hier nicht um einen 130 % - Fall geht und damit am Thema vorbei, ist diese Aussage vollkommener Blödsinn.

Die zahlungspflichtige Versicherung hat gar nichts zu beauftragen! Sie ist ausschließlich Zahlungsschuldner und hat vollständigen Schadensersatz zu leisten. Nicht mehr, vor Allem aber nicht weniger.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 26. September 2017 um 11:48:44 Uhr:

Die zahlungspflichtige Versicherung hat gar nichts zu beauftragen!

Zu beauftragen nicht, aber einfordern kann sie das. Sie hat im 130%-Schadenfall das Recht sich die vollständige fachgerechte Reparatur nachweisen zu lassen bevor sie zahlt. Als Geschädigter sollte man sich da aber eine Reparaturbestätigung seines eigenen Sachverständigen dazu einholen.

Ist aber hier nicht. Rest mit Haltefrist etc.. ist ggf. Anwaltssache. Gerade für die Frage ob es ggf. triftige Gründe für vorzeitigen Verkauf gibt (weiterer Schaden, Arbeitslosigkeit etc..) die zum Schadenzeitpunkt noch nicht bekannt waren. Das BGH hat eine "Regelfrist" von 6 Monaten gesetzt, Ausnahmen sind Einzelfallentscheidungen. Einfach so verkaufen vor Ablauf der Frist kann Stress geben, wobei hier die Summen recht klein sind um die es geht.

Nutzungsausfall @hk-do: Warum sollte der zurückgefordert werden, der ist tatsächlich angefallen und nachgewiesen. Sonst würde ich als Geschädigtem mit jetzt erfolgter Ersatzbeschaffung auf 14 Tage Wiederbeschaffungsdauer eher noch nachfordern wollen - ok, zumindest versuchen. :D

Zitat:

@rrwraith schrieb am 26. September 2017 um 11:48:44 Uhr:

Zitat:

@eebus schrieb am 26. September 2017 um 11:37:00 Uhr:

In der Regel beauftragt die schadenregulierende Versicherungsgesellschaft bei 130%-Fällen einen Sachverständigen, der eine Reparaturbegleitung vornimmt und/oder das reparierte Fahrzeug besichtigt, um die vollständige und fachgerechte Reparatur zu bestätigen.

Abgesehen davon, dass es hier nicht um einen 130 % - Fall geht und damit am Thema vorbei, ist diese Aussage vollkommener Blödsinn.

Die zahlungspflichtige Versicherung hat gar nichts zu beauftragen! Sie ist ausschließlich Zahlungsschuldner und hat vollständigen Schadensersatz zu leisten. Nicht mehr, vor Allem aber nicht weniger.

Das hier kein 130%-Fall vorliegt, hatte ich bereits weiter oben geschrieben. Bevor man hier also etwas von "vollkommenem Blödsinn" schreibt, einfach lesen.

Selbstverständlich kann der Anspruchsteller auch selbst dafür sorgen, dass er die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweist. Er ist der "Herr des Restitutionsverfahrens". Manchmal geht es allerdings schneller und einfacher, wenn man nicht von vornherein auf Konfrontation abzielt.

Freundliche Grüße

Themenstarteram 26. September 2017 um 11:01

Zitat:

@rrwraith schrieb am 26. September 2017 um 11:34:13 Uhr:

Hier findest Du die Informationen zur Haltefrist, die Du brauchst.

Danke! In aller Kürze verstehe ich die dortigen Ausführungen nun tatsächlich so, dass ich - unabhängig davon ob Unter- oder Über-Hundert-Fall, den Wagen doch lieber bis Ablauf der Frist behalten sollte, bevor ich ihn verkaufe.

"4. Weiternutzung

Ob repariert oder nicht: In bestimmten Unter-Hundert-Fällen, nicht in allen, muss das Unfallfahrzeug grundsätzlich mindestens sechs Monate lang weitergenutzt werden. Andernfalls ist das Integritätsinteresse aufgegeben."

[...]

"Immer wenn die kalkulierten Reparaturkosten incl. eines etwaigen Minderwerts den Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) übersteigen, also nicht erst in 130-Prozent-Fällen, muss das Thema „Weiternutzung“ angesprochen werden. Nach Möglichkeit sollte der Mandant das Fahrzeug nicht vor Ablauf von 6 Monaten (ab Unfall) veräußern. Warten bringt Geld."

Anwalt sagt nicht vor Januar 2018, hier steht "ab Unfall", das wäre also im November 2017.

Unklar ist mir weiterhin, welche Zahlungsrückforderungen eventuell auf mich zukommen könnten im Falle einer dennoch vorzeitigen Veräußerung. Wirklich nur 50 € wie oben schon erwähnt und eventuell die Wertminderung (250 €) oder doch mehr?? :confused:

Würdet ihr es riskieren?

Zitat:

@eebus schrieb am 26. September 2017 um 12:18:16 Uhr:

Das hier kein 130%-Fall vorliegt, hatte ich bereits weiter oben geschrieben. Bevor man hier also etwas von "vollkommenem Blödsinn" schreibt, einfach lesen.

Das hier auf die zitierte Aussage Bezug genommen wird, ist doch eindeutig.

Ein Versicherungsgutachter hat bei einem Haftpflichtschaden nichts am Fahrzeug eines Geschädigten zu suchen. damit bleibts beim "Blödsinn"... :D

Zitat:

Manchmal geht es allerdings schneller und einfacher, wenn man nicht von vornherein auf Konfrontation abzielt.

Was Du als "Konfrontation" ansiehst, kannst Du sicher erläutern...?

Deine Antwort
Ähnliche Themen