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Auto wegen erheblichen Mängeln zurück geben ohne TÜV
Hallo,
Ich habe meinen VW Passat bj 2000 für 450€ ohne TÜV verkauft.
Da ich eine junge Frau bin ein kleineres Auto kaufen wollte und ich niemanden habe der sich mit Autos auskennt. Die Mängel die ich wusste stehen im Kaufvertrag wie die ZV die defekt war und der rechte außen Spiegel.
Jetzt kommt der Käufer mit einer Riesen Liste an und meine das Auto wäre illegal und ein falsches Airbag System drinnen, das Auto hat zu viele erhebliche Mängel usw. Nun möchte er das Auto zurück geben.
Muss ich das einfach so machen?
Ich hoffe hier kann mir einer helfen!
Ich Danke schonmal im Voraus!
Liebe Grüße
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@StephanRE schrieb am 3. Juli 2018 um 11:17:59 Uhr:
Sollte mal Post von seinem Anwalt kommen,
.... kannst du die Rechnung an StephanRE weiterschicken, der sie gerne für dich begleicht. Er hat nämlich Null Ahnung von Recht, aber immer eine große Klappe.
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70 Antworten
Als Bastlerfahrzeug im Vertrag verkauft?
Ich meine, dass dir so etwas wie arglistige (absichtliche) Täuschung vorgeworfen werden muss damit man den Kaufvertrag rückgängig machen kann.
Heißt soviel, dass du von den Mängeln gewusst hast und sie absichtlich nicht genannt hast um das Fahrzeug verkaufen zu können.
Mängel die nur in einer Fachwerkstatt gesichtet werden können, von denen du dann quasi als Laie nichts wissen konntest sind demnach kein Umtauschrecht.
Ich denke mal das Problem wird nicht die Mängelliste sein - denn wer sich ein 18 Jahre altes Fahrzeug ohne TÜV um 450.- Eur kauft rechnet damit daß da einiges sein kann. (Warum wird wohl ohne TÜV verkauft? Na, weil man den nicht bekommen hat!)
Denke daß dem TÜV nun erst aufgefallen sein kann daß mit dem Airbag was nicht stimmt (ein genauer Prüfer ev. die Sr-Nummern,.... überprüft hat) - zb. könnte nach einem Unfalll der Airbag getauscht worden sein,...
Da es sich um ein sicherheitsrelevantes Teil handelt, bekommt er keinen TÜV bis der "passende" Airbag verbaut ist - bis dahin ist es illegall bzw. erlischt die Betriebserlaubnis.
Ist nur eine Vermutung von mir. Was genau Sache ist dazu fehlen nähere Angaben!
Zitat:
@Dortmundar schrieb am 3. Juli 2018 um 04:37:31 Uhr:
Als Bastlerfahrzeug im Vertrag verkauft?
Bringt rein gar nichts. Zumindest zieht man sich rechtlich nicht aus der Schlinge.
Genauso wie "Gekauft, wie gesehen. Übergabe nach Probefahrt etc..."
Wichtig ist der Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dieser Passus ist eigentlich in jedem geläufigen Vertrag (ADAC, div. Autobörsen) zu finden.
Leider ist es eine gängige Masche, dass nach dem VK immer wieder solche Mängellisten vom Käufer nachgereicht werden...
Was wurde nun im Vertrag festgehalten, welches Formular wurde benutzt?
Grüße
Also bei Bj. 2000 für 450€, waqs erwartet der Käufer?
Normalerweise ist bei Privatverkauf keine Rückgabe möglich.
Hi,
wenn du einen Standard Kaufvertrag aus dem Internet (ADAC, Mobile, etc.) benutzt hast und alle dir bekannten Mängel aufgeschrieben hast kann dir eigentlich nix passieren.
Der Käufer muss dir nachweisen das du bekannte Mängel verschwiegen hast.
Gruß Tobias
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Im Anhang ist der kaufvertrag der der Käufer aufgesetzt hat. Meinen wollte er nicht. Und in dem kaufvertrag sind nur die mir bekannten Mängel angegeben wie halt die ZV und der Recht Spiegel.
Ich mein das Auto ist 18 Jahre alt und daher das es so alt ist und ich aber noch so jung bin und kein Geld für teure Autos habe fahre ich die Gebrauchtwagen immer bis der Tüv fällig wird. (Ich weiß klingt komisch so ist es aber halt)
Zitat:
@NTG1234 schrieb am 3. Juli 2018 um 08:39:44 Uhr:
Meinen wollte er nicht.
Und jetzt weißt du auch, warum.....
Ich rate dir, das Auto zurückzunehmen, aber dabei schriftlich zu vereinbaren, dass mit der Rückgabe Zug um Zug (Auto gegen Geld) sämtliche Ansprüche aus dem Geschäft abgegolten sind. Sonst kommt er dir womöglich noch mit den Kosten für die Mängelliste, Fahrkosten etc. pp.
Du kannst dich natürlich auch weigern, die Kiste zurückzunehmen. Und natürlich hat er wenig Chancen, bei einer Uraltkarre für 450 Euro gerichtlich etwas herauszuholen. Aber ohne Gewährleistungsausschluss besteht immerhin eine gewisses Risiko, abgesehen von Zeit und Nerven sowie evtl. der Notwendigkeit, deinerseits einen Anwalt einzuschalten (auf dessen Kosten du möglicherweise sitzenbleibst).
Wenn er sich auf den 450 Euro Deal einlässt, das Auto dem nächsten mit Gewährleistungsausschluss verkaufen!
Hm. Ist das rechtlich irgendwie geregelt?
Also bin ich verpflichtet dazu das Auto zurück zu kaufen?
Wenn im Vertrag die Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde, greifen die §§ 434 ff. BGB. Wenn im Sinne dieser Vorschriften eine Haftung für Sachmängel deinerseits besteht, hast du die Mängel zu beseitigen. Ist das nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich (in deinem Fall: Reparaturkosten viel höher als der Kaufpreis), kannst du stattdessen die Rückabwicklung machen. Soweit das Gesetz.
Strittig ist die Frage, ob es sich überhaupt um Mängel handelt, für die Eintrittspflicht besteht. Und das ist der Teil, von dem ich weiter oben geschrieben habe: wenn der Käufer nicht zurückzieht, werden (erhebliche) Kosten entstehen und es ist nicht gesagt, dass du ungeschoren da raus kommst.
Bei einem strittigen Betrag von 450 Euro würde ich da nicht weiter nachdenken....
Ich kann auch nur empfehlen, das Auto zurück zu nehmen. Ggfs. kannst du dann gegen den Vorhalter vorgehen.
Hier steht eine Straftat im Raum, nämlich Verstoß gegen Sprengstoff-Vorschriften. Da hat jemand in Kauf genommen, dass ein Dritter erheblich verletzt, oder gar getötet wird. Das ist echt kein Spaß mehr!
Wenn der Käufer dies bei der Polizei anzeigt, müssen die ermitteln (und machen das auch).
Arbeiten am Airbag darf nur autorisiertes Fachpersonal durchführen, und auch die dürfen keine Gebrauchtteile verbauen. Man muss NEUE Airbagteile verbauen, und das ist quasi ein Totalschaden für das Auto.
Ich als Käufer würde das nicht hinnehmen, keinesfalls.
Moin,
Leider kann ich den Vertrag nicht wirklich leseb, die Qualität ist zu schlecht.
Wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde - dann nimm das Auto zurück. Da würdest du den 450€ nur anderes gutes Geld hinterherwerfen. Mit ausgeschlossener Gewährleistung wärst du fein raus, aber ohne wird es ein Abenteuer (nicht aussichtslos, aber eben abenteuerlich riskant), dass dich schnell einiges mehr kosten wird.
Allerdings ist der Hinweis eine Rückabwicklungsvertrag aufzusetzen, der nach Rückerstattung des Kaufpreises und Rückgabe von Fahrzeug und xyz die Pflichten erledigt sind ist sinnvoll. Kontrollier vorher aber auf jedenfall, dass das Auto auch wirklich so ist, wie du es verkauft hast - nicht dass der Käufer da irgendwas abgebaut/ausgetauscht hat oder den Airbag selbst getauscht hat. Trau schau wem ;-)
LG Kester
Zurücknehmen, Wiederverkaufen für etwas weniger Geld und die 100-150€ als Lehrgeld ansehen.
Das ist jetzt wirklich keine Summe um die es sich zu streiten lohnt. Jeder Anwalt würde dich abweisen, wenn du keine Rechtschutzversicherung hast und wenn du eine hast, würde dir deine RSV den RS verweigern, wenn sie herausfinden was der Streitwert ist.
Zitat:
@NTG1234 schrieb am 3. Juli 2018 um 09:05:38 Uhr:
Hm. Ist das rechtlich irgendwie geregelt?
Also bin ich verpflichtet dazu das Auto zurück zu kaufen?
Du bist erstmal zu rein garnix Verpflichtet!
Erstmal ist der KÄUFEr jetzt am Zug. ER muß Dir irgendwas nachweisen und im Zweifel vor gericht.
Wie ich das erkennen kann handelt es sich bei dem Kaufvertrag auch um einen Standaartvordruck bei dem nix gestrichen wurde. Schau mal ob da irgendwas von "Ausschluß der Haftung" steht.
Du bist PRIVAT Verkäufer nicht gewerblich. das ändert die Sachlage komplett.
Wenn Du die haftung ausgeschlossen hast, dann kannst Du dich entspannt zurücklehnen und dem Käufer zusehen was er so treibt. Er muß Dir nämlich Arglist alos Absicht beweisen und das ist fast unmögllich. Das Auto ist 18 Jahre alt, ohne TÜV und hat 450€ für die "Karre" bezahlt. Was darf man da erwarten? Die Mängel die er aufgeführt haat sind wahrscheinlich zu über 90% normaler Verschleiß.
Erstmal alles ignorieren. Sollte mal Post von seinem Anwalt kommen, kannst Du mal zu nem Anwalt gehen und dich beraten lassen.