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Autobahn in Österreich! Welche Geschwindigkeit mit Wowa?

Themenstarteram 29. Juni 2009 um 2:55

Eine Frage kurz vor dem Urlaub an unsere Tiguan- Freunde aus Österreich:

Ich habe die Unterlagen vom ADAC studiert und komme zu dem Schluss, dass ich bei euch nur 80km/h auf der Autobahn mit meinem 1600kg Wohnwagen fahren darf (also spielend über 3,5 Tonnen komme), während ein Astra mit seinem kleinen Wohnwagen 100km/h fährt.

Stimmt das???

Gruß

Tiguani

Beste Antwort im Thema

So, hier nochmal die genauen Bestimmungen im Straßenverkehr:

 

Zulassung und Führerscheine

Allgemeines

Grundsätzlich ist bei allen Anhängern zu beachten, dass das Gewicht des Anhängers und das des Zugfahrzeuges aufeinander abgestimmt sind und auch den Gesetzen entsprechen

- bei der Auflaufbremse gilt, dass das maximale Gesamtgewicht des Anhängers nicht über dem maximalen Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs liegen darf.

- eine Ausnahme gilt für Pkw-Geländewagen, diese dürfen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zum 1,5-fachen des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs haben.

- bei der Druckluftbremsanlage darf das maximale Gesamtgewicht des Anhängers das 1,5-fache der Zugmaschine betragen - ausgenommen

- bei landwirtschaftliche Anhängern, hier ist bis zum 4-fachen des Eigengewichts der Zugmaschine zulässig.

PKW-Anhänger bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht

Es reicht der Führerschein der Klasse B aus. Das Gesamtgewicht des Anhängers darf die zulässige Zugmasse (ungebremst) des Zugfahrzeuges aber nicht überschreiten. Diese Anhänger verfügen meist nicht über eine eigene Bremse.

PKW-Anhänger über 750 kg zul. Gesamtgewicht

Diese Anhänger müssen eine eigene Bremse haben. Der Führerschein der Klasse B reicht nur aus, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Gespannes 3500 kg nicht überschreitet, das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet und das Gesamtgewicht des Anhängers die zulässige gebremste Zugmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet. Wenn das Gespann über 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht hat, wird der Führerschein der Klasse BE benötigt. Dabei darf das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs max. 3,5 Tonnen sein. Das Gesamtgewicht des auflaufgebremsten Anhängers darf das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Nur bei Anhängern mit Druckluftbremsanlage darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers um das 1.5 fache schwerer sein als das zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs.

Personenbeförderung

Während der Fahrt dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger befinden, dies gilt auch für Wohnanhänger. Ausgenommen davon sind unter anderem landwirtschaftliche Anhänger - dort dürfen bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h bei zugelassenen bzw. 10 km/h bei nicht zugelassenen Anhängern Personen mitgenommen werden. Bei einigen Gespannen ist es erforderlich, dass ein sogenannter „Bremser“ am Anhänger am „Bremsersitz“ mitfährt.

100 km/h-Zulassung

Für Gespanne gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.

Bestimmte Pkw mit Anhänger, bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und 100 km/h-zugelassene Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger dürfen abweichend von § 18(5) Nr.1 StVO bis zu 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.

Hierfür sind folgende Voraussetzungen durch die Fahrzeugkombinationen zu erfüllen:

- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Anhänger ohne Bremse oder Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer:

zulässige Masse des Anhängers ? 0,3 x Leermasse des Zugfahrzeugs

- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:

zulässige Masse des Anhängers ? 0,8 x Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ? 1,0 x Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist

- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit anderem Anhänger (z.B. Pferdeanhänger) mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:

zulässige Masse des Anhängers ? 1,1 x Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ? 1,2 x Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist

Für alle Kombinationsarten gilt zusätzlich:

- zulässige Masse des Anhängers ? zulässige Masse des Zugfahrzeugs,

- zulässige Masse des Anhänger ? zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein,

- Bereifung des Anhängers hat für 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten,

- Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h),

- Bereifung des Anhängers ist jünger als 6 Jahre.

- Die vom Amt gesiegelte 100-Plakette muss am Anhänger hinten sichtbar angebracht sein.

- Die Massenangaben können den Eintragungen in den Fahrzeugscheinen entnommen werden (Leermasse => Ziff. 14, zulässige Masse => Ziff. 15, bzw. Felder G und F.1/F.2 in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I).

Kennzeichnung von Anhängern

Bei allen Anhängern unabhängig der Bauform sind am Heck zwei rote, reflektierende Dreiecke vorgeschrieben.

Lkw-Anhänger müssen in einigen Ländern Europa hinten mit einer oder zwei gelben rotumrandete Tafeln gekennzeichnet werden, damit man sie als Nachfahrender als solche erkennt, da man beim Überholen mit einem längeren Überholweg rechnen muss. Im Gegensatz dazu brauchen Lkw eine oder zwei gelbe rotschraffierte Tafel. In anderen EU-Ländern (z. B. Deutschland) ist diese Kennzeichnung freiwillig.

Zwischen 1935 und 1968 musste in Deutschland der LKW, der einen Anhänger zog, gekennzeichnet werden. Dazu hatte er auf dem Kabinendach ein gelbes klappbares Dreieck, das beim Aufklappen beleuchtet war (sog. Anhängerdreieck). Eine entsprechende Regelung gab es auch in Österreich.

Zwei Anhänger

Das Mitführen von 2 Anhängern ist nur erlaubt, wenn folgende Regeln eingehalten werden:

- Das Zugfahrzeug (Eintragung als Zugmaschine) muss eine Eigenmasse von mindestens 4.5 Tonnen aufweisen.

- Die Motorleistung muss mindestens 5 kW pro Tonne höchster zulässiger Gesamtmasse betragen.

- Der erste Anhänger darf nicht mehr als zwei Achsen haben.

- Die Gesamtlänge des Kraftwagenzugs darf 18.75 Meter nicht überschreiten.

- Die Gesamtmasse darf maximal 38 Tonnen + 5 % betragen.

- Dies ist im Bereich der Landwirtschaft und im Schaustellergewerbe üblich. In der Bundesrepublik Deutschland waren bis 1953 auch hinter Lkw zwei Anhänger erlaubt, in der DDR noch deutlich länger.

In den USA oder Australien sind auch heute noch mehrere Anhänger hinter Lkw üblich, die dann Truck Rails oder Road Train genannt werden. Allerdings dürfen die Road Trains nicht in Städte fahren und müssen die Anhänger bis auf einen an der Stadtgrenze abkuppeln.

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Genauso ist es...;)

100 km/h –> für PKW mit leichtem Anhänger oder mit schwerem Anhänger, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmassen 3,5 t nicht übersteigt

80 km/h –> wenn ein schwerer Anhänger gezogen wird und die Summe der zulässigen Gesamtmassen 3,5 t übersteigt

Themenstarteram 29. Juni 2009 um 16:59

Danke für deine schnelle Antwort, die wahrscheinlich für Tiguanisten nicht befriedigend ist, denn der Hänger muss beim Tiger schon ziemlich leicht sein, um nicht über 3.5 Tonnen zu kommen.

Gruß

Tiguani

am 29. Juni 2009 um 22:27

Zitat:

Original geschrieben von ffirefighter

Genauso ist es...;)

100 km/h –> für PKW mit leichtem Anhänger oder mit schwerem Anhänger, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmassen 3,5 t nicht übersteigt

80 km/h –> wenn ein schwerer Anhänger gezogen wird und die Summe der zulässigen Gesamtmassen 3,5 t übersteigt

Hm, so ganz logisch erscheint mir eine solch starre, rein aufs zulässige Gesamtgewicht ausgelegte Regelung aber nicht. :confused:

Im Extremfall würde das ja bedeuten, daß theoretisch ein Fiat 500 (Leergewicht knapp 1 t) mit nem Anhänger von 2 Tonnen mit 100 km/h über die Autobahn düsen darf. (Schafft der kleine Fiat das überhaupt?)

Andererseits dürfte ein Hummer H1 (Leergewicht 3.6 t, erlaubte Zuladung über 1 t, zulässige Gesamtmasse daher > 4.6 t, maximale Zuglast > 4 t) aufgrund dieser Regelung aber nur maximal 80 km/h fahren, selbst wenn der vielleicht nur einen Anhänger von 100 kg hinten drangehängt hat.

Mal angenommen beide Autos, der Fiat 500 und der Hummer H1, würden mit Tempo 100 über die Autobahn fahren. Preisfrage: Welches von beiden Autos läßt sich wohl leichter unter Kontrolle halten, wenn z.B. der Anhänger ins Schlingern kommt oder eine Notbremsung gemacht werden muß? :rolleyes:

Da sollten wohl ein paar Damen und Herren Politiker in Österreich ganz dringend nochmal etwas Nachhilfe nehmen, z.B. in Sachen Physik. ;)

Zum Glück betrifft mich diese österreichische Regelung ohnehin nicht, da ich dort nie mit Anhänger unterwegs bin.

Grüße aus Norwegen,

Wolfgang

kære Wolfgang,

auch in Österreich darf der Anhänger nicht schwerer als das Zugfahrzeug sein. Vor ein paar Jahren haben die österreichischen Zöllner Dienst nach Vorschrift durchgeführt. Dabei haben sie kein Gespann durchgelassen, wo der Zugwagen leichter als der Anhänger war. Viele mussten einen Umweg zurück nach Deutschland fahren. Und vielleicht solltest du ja einmal doch eine Fahrt nach Österreich wagen. Viele deiner norweg. Nachbarn sind jetzt wieder auf Völkerwanderung.

Men jeg tror, det var meget morsomt du har skrivet.

hilsen

am 29. Juni 2009 um 23:37

Zitat:

Original geschrieben von Skov

kære Wolfgang,

auch in Österreich darf der Anhänger nicht schwerer als das Zugfahrzeug sein.

Kjære Skov,

ja vel, da har jeg åpenbart tatt feil. Diese Information hatte bei den Ausführungen von ffirefighter gefehlt. In dem Fall ist die österreichische Regelung ja doch nicht ganz so merkwürdig. Dann nehme ich natürlich alles zurück und behaupte das Gegenteil.

Zitat:

Und vielleicht solltest du ja einmal doch eine Fahrt nach Österreich wagen. Viele deiner norweg. Nachbarn sind jetzt wieder auf Völkerwanderung.

Jo, jetzt im Sommer, so von Mitte Juni bis Mitte August, da ist ganz Skandinavien quasi lahmgelegt. Wer jetzt z.B. bei irgendwelchen Behörden was zu erledigen hat, darf sich gleich mal auf lange Wartezeiten gefasst machen. Und so erstaunlich ist die Völkerwanderung eigentlich garnicht, denen allen ist's vermutlich viel zu warm hier und sie flüchten in den kühleren Süden. :D Seit über einer Woche herrschen hier mal wieder Temperaturen über 30°C. Im Moment ist das Thermometer wenigstens auf erträgliche 25° gesunken.

Schwitzende Grüße aus Norwegen,

Wolfgang

So, hier nochmal die genauen Bestimmungen im Straßenverkehr:

 

Zulassung und Führerscheine

Allgemeines

Grundsätzlich ist bei allen Anhängern zu beachten, dass das Gewicht des Anhängers und das des Zugfahrzeuges aufeinander abgestimmt sind und auch den Gesetzen entsprechen

- bei der Auflaufbremse gilt, dass das maximale Gesamtgewicht des Anhängers nicht über dem maximalen Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs liegen darf.

- eine Ausnahme gilt für Pkw-Geländewagen, diese dürfen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zum 1,5-fachen des zulässigen Gesamtgewichts des Zugfahrzeugs haben.

- bei der Druckluftbremsanlage darf das maximale Gesamtgewicht des Anhängers das 1,5-fache der Zugmaschine betragen - ausgenommen

- bei landwirtschaftliche Anhängern, hier ist bis zum 4-fachen des Eigengewichts der Zugmaschine zulässig.

PKW-Anhänger bis 750 kg zulässigem Gesamtgewicht

Es reicht der Führerschein der Klasse B aus. Das Gesamtgewicht des Anhängers darf die zulässige Zugmasse (ungebremst) des Zugfahrzeuges aber nicht überschreiten. Diese Anhänger verfügen meist nicht über eine eigene Bremse.

PKW-Anhänger über 750 kg zul. Gesamtgewicht

Diese Anhänger müssen eine eigene Bremse haben. Der Führerschein der Klasse B reicht nur aus, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Gespannes 3500 kg nicht überschreitet, das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet und das Gesamtgewicht des Anhängers die zulässige gebremste Zugmasse des Zugfahrzeuges nicht überschreitet. Wenn das Gespann über 3500 kg zulässiges Gesamtgewicht hat, wird der Führerschein der Klasse BE benötigt. Dabei darf das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs max. 3,5 Tonnen sein. Das Gesamtgewicht des auflaufgebremsten Anhängers darf das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten. Nur bei Anhängern mit Druckluftbremsanlage darf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers um das 1.5 fache schwerer sein als das zul. Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs.

Personenbeförderung

Während der Fahrt dürfen sich keine Personen auf dem Anhänger befinden, dies gilt auch für Wohnanhänger. Ausgenommen davon sind unter anderem landwirtschaftliche Anhänger - dort dürfen bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h bei zugelassenen bzw. 10 km/h bei nicht zugelassenen Anhängern Personen mitgenommen werden. Bei einigen Gespannen ist es erforderlich, dass ein sogenannter „Bremser“ am Anhänger am „Bremsersitz“ mitfährt.

100 km/h-Zulassung

Für Gespanne gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen.

Bestimmte Pkw mit Anhänger, bestimmte mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t und 100 km/h-zugelassene Omnibusse mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t mit Anhänger dürfen abweichend von § 18(5) Nr.1 StVO bis zu 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen fahren.

Hierfür sind folgende Voraussetzungen durch die Fahrzeugkombinationen zu erfüllen:

- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Anhänger ohne Bremse oder Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Stoßdämpfer:

zulässige Masse des Anhängers ? 0,3 x Leermasse des Zugfahrzeugs

- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit Wohnanhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:

zulässige Masse des Anhängers ? 0,8 x Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ? 1,0 x Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist

- Zugfahrzeug mit ABS in Verbindung mit anderem Anhänger (z.B. Pferdeanhänger) mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern:

zulässige Masse des Anhängers ? 1,1 x Leermasse des Zugfahrzeugs oder auch ? 1,2 x Leermasse des Zugfahrzeugs, wenn mit einer Schlingerkupplung gemäß ISO 11555-1 ausgerüstet oder mit einer anderen technischen Einrichtung versehen, durch die mittels Teilegutachten/ABE der Betrieb der Kombination bis 120 km/h nachgewiesen ist

Für alle Kombinationsarten gilt zusätzlich:

- zulässige Masse des Anhängers ? zulässige Masse des Zugfahrzeugs,

- zulässige Masse des Anhänger ? zulässige Anhängelast gemäß Fahrzeugschein,

- Bereifung des Anhängers hat für 100 km/h keinen Zuschlag zum Lastindex erhalten,

- Bereifung des Anhängers entspricht mindestens der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h),

- Bereifung des Anhängers ist jünger als 6 Jahre.

- Die vom Amt gesiegelte 100-Plakette muss am Anhänger hinten sichtbar angebracht sein.

- Die Massenangaben können den Eintragungen in den Fahrzeugscheinen entnommen werden (Leermasse => Ziff. 14, zulässige Masse => Ziff. 15, bzw. Felder G und F.1/F.2 in der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I).

Kennzeichnung von Anhängern

Bei allen Anhängern unabhängig der Bauform sind am Heck zwei rote, reflektierende Dreiecke vorgeschrieben.

Lkw-Anhänger müssen in einigen Ländern Europa hinten mit einer oder zwei gelben rotumrandete Tafeln gekennzeichnet werden, damit man sie als Nachfahrender als solche erkennt, da man beim Überholen mit einem längeren Überholweg rechnen muss. Im Gegensatz dazu brauchen Lkw eine oder zwei gelbe rotschraffierte Tafel. In anderen EU-Ländern (z. B. Deutschland) ist diese Kennzeichnung freiwillig.

Zwischen 1935 und 1968 musste in Deutschland der LKW, der einen Anhänger zog, gekennzeichnet werden. Dazu hatte er auf dem Kabinendach ein gelbes klappbares Dreieck, das beim Aufklappen beleuchtet war (sog. Anhängerdreieck). Eine entsprechende Regelung gab es auch in Österreich.

Zwei Anhänger

Das Mitführen von 2 Anhängern ist nur erlaubt, wenn folgende Regeln eingehalten werden:

- Das Zugfahrzeug (Eintragung als Zugmaschine) muss eine Eigenmasse von mindestens 4.5 Tonnen aufweisen.

- Die Motorleistung muss mindestens 5 kW pro Tonne höchster zulässiger Gesamtmasse betragen.

- Der erste Anhänger darf nicht mehr als zwei Achsen haben.

- Die Gesamtlänge des Kraftwagenzugs darf 18.75 Meter nicht überschreiten.

- Die Gesamtmasse darf maximal 38 Tonnen + 5 % betragen.

- Dies ist im Bereich der Landwirtschaft und im Schaustellergewerbe üblich. In der Bundesrepublik Deutschland waren bis 1953 auch hinter Lkw zwei Anhänger erlaubt, in der DDR noch deutlich länger.

In den USA oder Australien sind auch heute noch mehrere Anhänger hinter Lkw üblich, die dann Truck Rails oder Road Train genannt werden. Allerdings dürfen die Road Trains nicht in Städte fahren und müssen die Anhänger bis auf einen an der Stadtgrenze abkuppeln.

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