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Autohaus will keine Garantie geben...

Themenstarteram 16. August 2010 um 11:56

Hallo!

Vor zwei Wochen habe ich nach langer Zeit mein endlich wieder ein Auto bekommen. Einen Peugeot von einem Hyundai Vertragshändler. Nun sind 500 km von der Vertragswerkstatt entfernt und zwei Wochen nach dem Kauf einige Defekte aufgetreten. Der Verkäufer bat mich also in die nächste Peugeotwerkstatt zu fahren und den Fehlerspeicher auslesen zu lassen. Unter anderem waren die Glühkerzen defekt und der Kraftstofffilter dicht.

Die Peugotwerkstatt telefonierte mit meinem Verkäufer und faxte ihm die Fehlerliste. Außerdem sagten sie mir, das der Werkstattmeister des Autohauses nur noch die Kostenübernahme klären wollte. Für mich stand 500km von zu Hause entfernt fest, dass die Kosten übernommen werden müssen. Die versicherte mir auch der Mann von Peugeot. Außerdem war ich nicht bereit mit einem Defekten Auto 500km zu fahren. Ich gab daher den Reparaturauftrag. Später sagte mir der Verkäufer am Telefon, dass nur der Kraftstofffilter gewechselt werden sollte. Die restlichen Defekte wollte der Verkäufer selbst reparieren. Das heißt ich hätte mit defekten Glühkerzen sowie einem defekten Tankdeckelgeber (dadurch überlastung des Partikelfilter oder so ähnlich) noch 500km nach Hause fahren müssen.

Da Peugeot diese Fehler bereits behoben hatte, weigert sich mein Verkäufer die kosten als Garantiefall zu übernehmen.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich verpflichtet bin für solche Defekte 500km zu fahren, um diese Reparieren zu lassen und kann mir auch nicht vorstellen, dass ich die Einverständnis des Verkäufers für diese Reparatur brauche.

Übrigens ist beim Auslesen der fehler aufgefallen, dass die Batterie einmal leer gewesen sein muss (dadurch einige kleine Fehler). Dies war der Fall, als ich das Auto probegefahren hatte also vor dem Kauf. Für mich heißt das, dass der Verkäufer selbst nie nach Fehlern oder Defekten am Auto gesehen hat, bzw. nicht hat nachsehen lassen. Daher können einige Defekte bereits vor Vertragabschluss vorhanden gewesen sein.

Ist der Verkäufer verpflichtet die Reparatur zu zahlen oder nicht?

Ich hab den Spass an meinem Auto leider verloren.

Danke und viele Grüße!

Till

Beste Antwort im Thema
am 16. August 2010 um 12:14

Zitat:

Da Peugeot diese Fehler bereits behoben hatte, weigert sich mein Verkäufer die kosten als Garantiefall zu übernehmen.

Wenn dann ist das kein Garantiefall sondern ein Fall der gesetzlichen Sachmangelhaftung ("Gewährleistung").

 

Zitat:

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich verpflichtet bin für solche Defekte 500km zu fahren, um diese Reparieren zu lassen

Das ist schön dass du es dir nicht vorstellen kannst, der Verkäufer hat aber gesetzlich das Recht auf seiner Seite - er darf zwei Nachbesserungsversuche unternehmen bis du auf Wandlung (=Rücknahme der Ware und Auszahlung des Geldes) oder Selbstvornahme (bei anderer Werkstatt reparieren lassen und Rechnung an ihn schicken)

 

 

Zitat:

und kann mir auch nicht vorstellen, dass ich die Einverständnis des Verkäufers für diese Reparatur brauche.

s.o.!

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8 Antworten
am 16. August 2010 um 12:14

Zitat:

Da Peugeot diese Fehler bereits behoben hatte, weigert sich mein Verkäufer die kosten als Garantiefall zu übernehmen.

Wenn dann ist das kein Garantiefall sondern ein Fall der gesetzlichen Sachmangelhaftung ("Gewährleistung").

 

Zitat:

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich verpflichtet bin für solche Defekte 500km zu fahren, um diese Reparieren zu lassen

Das ist schön dass du es dir nicht vorstellen kannst, der Verkäufer hat aber gesetzlich das Recht auf seiner Seite - er darf zwei Nachbesserungsversuche unternehmen bis du auf Wandlung (=Rücknahme der Ware und Auszahlung des Geldes) oder Selbstvornahme (bei anderer Werkstatt reparieren lassen und Rechnung an ihn schicken)

 

 

Zitat:

und kann mir auch nicht vorstellen, dass ich die Einverständnis des Verkäufers für diese Reparatur brauche.

s.o.!

am 16. August 2010 um 15:18

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe

Das ist schön dass du es dir nicht vorstellen kannst, der Verkäufer hat aber gesetzlich das Recht auf seiner Seite - er darf zwei Nachbesserungsversuche unternehmen bis du auf Wandlung (=Rücknahme der Ware und Auszahlung des Geldes) oder Selbstvornahme (bei anderer Werkstatt reparieren lassen und Rechnung an ihn schicken)

Trotzdem muss der Käufer nicht 500km mit einem defekten Wagen fahren. Ich zitiere dazu mal aus Wikipedia:

Zitat:

An welchem Ort der Verkäufer die Nacherfüllung zu erbringen hat, wird kontrovers diskutiert.

Teilweise wird angenommen, der Ort der Nacherfüllung sei der ursprüngliche Ort, an dem der Verkäufer nach dem Vertrag seine Leistung erbringen müsse. Das hätte zur Folge, dass der Käufer die mangelhafte Kaufsache regelmäßig zu dem Ort bringen muss, an dem er die Sache gekauft hat.

Das OLG München (Urteil v. 12. Oktober 2005 - Az: 15 U 2190/05), der BGH (Urt. v. 8. Januar 2008 - X ZR 97/05) und die wohl herrschende Meinung in der Literatur nehmen dagegen an, dass der maßgebliche Ort der Nacherfüllung der momentane Belegenheitsort der Sache ist. Das sei der Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt des Nacherfüllungsverlangens befinde. Nach dieser überwiegenden Ansicht ist der Verkäufer verpflichtet, die Nachbesserung am Belegenheitsort durchzuführen. Im Falle der Nachlieferung muss der Verkäufer die mangelfreie Sache an den Belegenheitsort liefern und bei berechtigtem Interesse des Käufers die mangelhafte Sache vom Belegenheitsort entfernen.

Trotzdem war es ein Fehler dem Händler vor Ort die Instandsetzung machen zu lassen, ohne auf das okay des Verkäufers zu warten.

Wer die Musik bestellt...

Mfg Zille

am 16. August 2010 um 18:57

Das kannst du nur mittels eines Rechtsstreites herausfinden. Im Endeffekt wird das ganze vermutlich auf einen Vergleich hinauslaufen. Bei den Glühkerzen wäre das weiterfahren gar kein Problem gewesen. Diese werden nur beim Start kurzzeitig benötigt. Im Betrieb sind diese nicht mehr im Betrieb.

Tankdeckelgeber. Alte Peugeot Krankheit :-) Die gehen alle nase lang kaputt.

Die 500 Km hätten aber dem Regenerations System nicht geschadet. Also das was wirklich schadet ist der Kraftstofffilter und dafür hat er die Freigabe erteilt. Also kein Verschulden deines Händlers meiner Ansicht nach zu sehen.

Wenn es in der Reihenfolge geschehen ist, wie Du schreibst, dann hat Dein Verkäufer recht. Denn Du mußt Deinem Verkäufer das Recht einräumen, die vorhandenen Mängel zu beseitigen. Da Du aber die Zeit nicht abwarten konntest, bis Dein Verkäufer die Mängel beseitigt hat, und die Sache vorher hast reparieren lassen, mußt Du nun das reparierte auch selbst bezahlen.

Das Dein Verkäufer gewünscht hat, das Du mit den defekten Glühkerzen zu ihm fährst, ist übrigens auch völlig in Ordnung. Die Glühkerzen braucht Dein Auto nur zum erwärmen des Brennraumes vor dem Kaltstart, während des Betriebes des Motors werden diese nicht benötigt, und das Fahrzeug kann OHNE bedenken genutzt werden.

Außerdem gab es in jüngerer Vergangenheit mehrere Gerichtsurteile zum Thema Sachmängelhaftung an Kfz, und da wurde immer darauf hingewiesen, dass ein Käufer die mit Mängeln behaftete Sache dem Verkäufer auch TATSÄCHLICH zur Verfügung stellen MUSS, damit dieser die Mängel beseitigen kann, und eine alternative Behebung durch Dritte NUR in Betracht kommt, wenn der Verkäufer die Beseitigung ausdrücklich verweigert!

In Deinem Falle hättest Du einfach, wie vom Verkäufer gesagt, den Filter wechseln lassen und dann den Wagen zu ihm gefahren. Dann hättest Du jetzt keine dicke Rechnung zu zahlen, müßtest Dir keine neue Werkstatt suchen und alles wäre gut! Spar Dir den Gang zum Anwalt und den damit zusammenhängenden Streß. Betrachte die Rechnung als Lehrgeld und beim nächsten mal, sei einfach ein wenig geduldiger!

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe

Zitat:

Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich verpflichtet bin für solche Defekte 500km zu fahren, um diese Reparieren zu lassen

Das ist schön dass du es dir nicht vorstellen kannst, der Verkäufer hat aber gesetzlich das Recht auf seiner Seite - er darf zwei Nachbesserungsversuche unternehmen bis du auf Wandlung (=Rücknahme der Ware und Auszahlung des Geldes) oder Selbstvornahme (bei anderer Werkstatt reparieren lassen und Rechnung an ihn schicken)

Der Verkäufer kann bestimmen, wer die Reparatur durchführen soll - aber am/in der Nähe des Wohnsitzes des Käufers.

 

 

am 17. August 2010 um 9:16

Moin,

das Thema Sachmängelhaftung / Gewährleistung ist sehr ausführlich im BGB ab §§ 434 ff. zu finden. Dort stehen auch die Regeln für aufkommende Kosten mit drin....

Gruss

Marcus

am 17. August 2010 um 15:16

Zitat:

Original geschrieben von Mattl1805

Außerdem gab es in jüngerer Vergangenheit mehrere Gerichtsurteile zum Thema Sachmängelhaftung an Kfz, und da wurde immer darauf hingewiesen, dass ein Käufer die mit Mängeln behaftete Sache dem Verkäufer auch TATSÄCHLICH zur Verfügung stellen MUSS, damit dieser die Mängel beseitigen kann, und eine alternative Behebung durch Dritte NUR in Betracht kommt, wenn der Verkäufer die Beseitigung ausdrücklich verweigert!

Vorsicht! "Zur Verfügung stellen" bedeutet nicht "das Auto muss zum Händler gebracht werden."

Wie schon geschrieben, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass es nicht Sache des Kunden ist, das Fahrzeug zum Händler zu bringen. Der Händler kann es von jemandem vor Ort reparieren lassen, oder auch den Wagen auf eigene Kosten abholen und bei sich reparieren.

Das hat der Händler auch richtig erkannt, und den einzigen wirklichen Fehler durch eine andere Werkstatt vor Ort reparieren lassen. Das der TE hier zu schnell aus der Hüfte geschossen hat, ist in der Tat sein eigenes (finanzielles) Problem.

Mfg Zille

Und was lernen wir aus diesem Beispiel ?

Kaufe einen Gebrauchtwagen (der keine Herstellergarantie hat) lieber in der nähe Deines Wohnortes (auch wennn er etwas teurer ist), dann ersparst Du Dir das alles :cool:

 

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