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Autokauf bei F. Autom. im Umkreis von ca.5-10Km von der B156

BMW 5er E39
Themenstarteram 21. April 2009 um 7:54

Sehr geehrte BMW-Fans,

ich kaufte mir letztes Jahr einen BMW bei den oben besagtem Händler.

Am Anfang war alles gut und schön, nette Betreuung und soweiter, aber seit Ende letzten Jahres war,das Schiebdach zu machen, der Händler meinte das es für die Jahreszeit zu kalt wäre und er es auf das Frühjahr verschieben müsste.

Das war aber nicht das einzige Problem an dem Auto, die Lenkung hat auch Spiel und das Motorlager müßte gemacht werden.

Seit nun schon 10 Wochen verschiebt der Händler die Reparatur,unter dem Vorwand, er hätte keinLeihauto.

Das beste ist aber wen man sich darüber mal aufregt wird man nur ausgelacht:mad:

Aber da ich ja noch Händlergarantie auf das Auto habe und eine Zusatzversicherung ,müßte er es doch reparieren.

So liebe BMW Freunde und die es noch werden möchten, kauft bei demoben gesagtem Händler kein Auto und sei das Angebot noch so verlockend, das sind alles Autos an den Ihr nicht lange Freude haben werdet.:(

Meine Beurteilung in Noten:

Service 6

Kundenbetreuung 5

Werkstattqualität 5

Kaufabwicklung 5 ( viel zu überteuerte Preise für die alten Kisten.)

Beste Antwort im Thema

@ TE:

Ich weis nicht, ob Du merkst, was der Händler offensichtlich mit Dir vor hat: Er will offensichtlich Deine Anspruchstellung auf einen Zeitraum hinauszögern, in dem entweder die Gewährleistungspflicht abgelaufen oder zumindest eine Beweislastumkehr eingetreten ist.

Ich vermute, dass der Verkäufer im Kaufvertrag die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt hat (das kann er machen, nur wenn dazu nichts im Kaufvertrag steht, gelten die 2 Jahre). Innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf gilt dann für Schäden: Der Händler muss, um Deinen Anspruch abzuwehren, nachweisen, das der Mangel nicht schon beim Kauf vorlag. Danach musst Du beweisen können, dass der Schaden bereits beim Kauf vorlag!!! [Das ist für Dich die grundsätzlich schlechtere Position]

Ab sofort gilt: Nur noch schriftliche Kontaktaufnahme zum Verkäufer (Einschreiben-Rückschein) mit Fristsetzung. Alle Reklamationstermine über die Ihr nur "mal geredet" habt, sind für Dich später schwer zu beweisen.

Falls Du im ADAC bist, steht Dir ggf. sogar eine kostenlose anwaltliche Beratung zu. Falls Du Rechtschutz versichert bist, wird die RV vermutlich die Anwaltskosten übernehmen.

Bedenke immer: Der Faktor Zeit spielt für Deine Anspruchstellung eine wesentliche Rolle!!!

Gruß hl

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Ich würde einfach eine Frist setzen und wenn der Schaden bis dahin nicht behoben wurde weitere Schritte einleiten!

BTW: Rufschädigung und schlechte Nachrede ist glaube nicht so erlaubt! Hast es aber gut abgekürzt ;)

Gruß

Silvio

am 21. April 2009 um 13:48

Schalte doch einfach einen/deinen anwalt ein,auch wenn ein anwalt nur einen brief schickt,die werden sich sputen!

war das nur ein "autohändler" oder eine werkstatt?

Da du noch Garantie hast müsstest du dem endsprechend behandelt werden.

Service 6

Kundenbetreuung 5

Werkstattqualität 5

Kaufabwicklung 5 ( viel zu überteuerte Preise für die alten Kisten.)

Ich kann Deinen Frust verstehen,nur warum hast Du Dir dort ein Auto gekauft

wenn Du weißt das die Preise zu hoch sind?

Falls Du eine Rechtsschutz hast nimm Dir einen Anwalt.Der wird dem Händler

schon auf die Füße treten.Wünsche Dir viel Glück.

Gruß quirli !

@ TE:

Ich weis nicht, ob Du merkst, was der Händler offensichtlich mit Dir vor hat: Er will offensichtlich Deine Anspruchstellung auf einen Zeitraum hinauszögern, in dem entweder die Gewährleistungspflicht abgelaufen oder zumindest eine Beweislastumkehr eingetreten ist.

Ich vermute, dass der Verkäufer im Kaufvertrag die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt hat (das kann er machen, nur wenn dazu nichts im Kaufvertrag steht, gelten die 2 Jahre). Innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf gilt dann für Schäden: Der Händler muss, um Deinen Anspruch abzuwehren, nachweisen, das der Mangel nicht schon beim Kauf vorlag. Danach musst Du beweisen können, dass der Schaden bereits beim Kauf vorlag!!! [Das ist für Dich die grundsätzlich schlechtere Position]

Ab sofort gilt: Nur noch schriftliche Kontaktaufnahme zum Verkäufer (Einschreiben-Rückschein) mit Fristsetzung. Alle Reklamationstermine über die Ihr nur "mal geredet" habt, sind für Dich später schwer zu beweisen.

Falls Du im ADAC bist, steht Dir ggf. sogar eine kostenlose anwaltliche Beratung zu. Falls Du Rechtschutz versichert bist, wird die RV vermutlich die Anwaltskosten übernehmen.

Bedenke immer: Der Faktor Zeit spielt für Deine Anspruchstellung eine wesentliche Rolle!!!

Gruß hl

am 22. April 2009 um 7:41

Zitat:

Original geschrieben von herrlocke

 

Ich vermute, dass der Verkäufer im Kaufvertrag die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzt hat (das kann er machen, nur wenn dazu nichts im Kaufvertrag steht, gelten die 2 Jahre). Innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf gilt dann für Schäden.

Ja, nur dass der TE geschrieben hat, dass es sich um eine Garantie handelt und nicht um Gewährleistung.

Das ist ein grundlegender Unterschied der nur all zu gern falsch

verstanden wird.

Gewährleistung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Mängelrecht

beim Kauf. Auf Basis einer vertragsvereinbarung über die Beschaffenheitder Kaufsache.

Dabei wird bei Mangelauftreten in den ersten 6 Monaten davon ausgegangen dass der Mangel schon bei Kauf

vorlag, ab dem 7 Monat wird vom Gegenteil ausgegangen.

Regelt sich in §§ 437 ff. BGB.

Hier liegt aber eine Garantie vor. In der Garantiezeit würde ich

einen Anspruch (erstmal) ohnehin nicht auf die gesetzliche

Gewährleistung stellen. § 443 BGB. Ist nichts weiteres vereinbart,

was mich wundern würde, ist die Garantiefrist nach § 195 BGB zu

bemessen, was 3 Jahre wären.

Zumal der Haftungsmaßstab bei einer Garantie viel niedriger

liegt (Haftung bei Grantie sogar für Zufall).

 

Zitat:

Original geschrieben von Corsa Ding

....

Ja, nur dass der TE geschrieben hat, dass es sich um eine Garantie handelt und nicht um Gewährleistung.

....

Ich bin mal davon ausgegangen, dass dem TE der Unterschied nicht wirklich bekannt ist, deshalb habe ich mich in meiner Darstellung auf das beschränkt, was er auf jeden Fall hat: Seinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung.

Eine "Garantie" (wie auch immer die beim TE aussieht) ist bei gebrauchten KfZ meist eher wie eine Versicherung einzustufen. Die haftet i.d.R. nur bei Schäden an wenigen definierten Teilen des Autos und auch häufig nur wenn diese bei Garantiebeginn (Versicherungsbeginn) noch nicht vorhanden waren.

Wenn der TE wirklich eine "Garantie / Versicherung" gegen Schäden besitzt, gehe ich zudem davon aus, dass die Dauer hierin klar geregelt ist (1 oder 2 Jahre). Kaum eine professionelle Versicherung überlässt die Klärung der Dauer einer etwaigen allgemeinen gesetzlichen Regelung.

Gruß hl

am 22. April 2009 um 8:25

Zitat:

Original geschrieben von herrlocke

 

Die haftet i.d.R. nur bei Schäden an wenigen definierten Teilen des Autos und auch häufig nur wenn diese bei Garantiebeginn (Versicherungsbeginn) noch nicht vorhanden waren.

Was anders ja auch keinen Sinn machen würde, da man wohl keine Garantie (Garantie ist immer freiwillig) für die Funktionsfähigkeit für

ein von vorn herein defektes Teil übernehmen würde.

Ich würde dennoch zunächst einen Garantieanspruch geltend machen.

Es geht nicht, dass man wild mit Ansprüchen rumjongliert.

1. Garantieansprüche

2. Gewährleistungsansprüche

(Was beides vertragliche Ansprüche sind)

3. Vertragsänliche Ansprüche

(Bsp. hier: Nichtaufklärung des Verk. über einen ihm bekannten Mangel)

4. Deliktische Ansprüche (wohl hier eher nicht)

Sinniger weise beginnt man mit Garantieansprüchen, da wie oben dargelegt hier viel einfacher eine Haftung des Verk. angenommen

werden kann.

Preisfrage: Was passiert, wenn der Händler die Gewährleistung

auf ein Jahr beschränkt, eine Garantieversicherung über 1 Jahr besteht, jedoch ein Defekt im 7 Monat auftritt? Da kannst Du dir

die Gewährleistung an den Hut stecken ;)

Themenstarteram 22. April 2009 um 8:29

1000xDanke für Eure Hilfe bei meinem oben beschrieben Problem mit dem Händler.

Natürlich habe ich auch 1.Jahr Gewährleistung auf das Auto, habe den Bock im August 2008 gekauft.

Also wenn es noch weiter Käufer gibt die so einen mist mit IhremHändler haben können das gerne hier reinschreiben,egal welches Fabrikat es auch ist.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias AlfaRomeo

am 22. April 2009 um 8:31

Hast Du nun Garantie oder Gew.-leistung?

Sprich hast du was für auftretende Defekt bei Kauf extra bezahlt?

Themenstarteram 22. April 2009 um 23:38

Ich habe Gewährleistung 1Jahr und dazu noch eine +Garantie abgeschlossen,wo alle verschleißteile drinnen sind.

Danke der nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

TobiasAlfaRomeo

Zitat:

Original geschrieben von Tobias AlfaRomeo

Ich habe Gewährleistung 1Jahr und dazu noch eine +Garantie abgeschlossen,wo alle verschleißteile drinnen sind.

Danke der nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

TobiasAlfaRomeo

Schiebedach u. Lenkungsspiel (zumindest, falls es das Lenkgetriebe direkt betrifft) fallen wohl kaum unter "Verschleißteile", so dass Du dann hier doch eher auf Dein Gewährleistungsrecht pochen müsstest. Lenkungsspiel aufgrund z.B. verschlissener Traggelenke oder Spurstangengelenke könntest du ggf. auf dem Garantieticket geltend machen.

am 24. April 2009 um 16:42

Es gibt eine Garantie für (immerhin) gebrauchte

Verschleißteile ???

Fraglich bleibt ob deine (Fragesteller!) Garantie

jetzt nur die Verschleißteile betrifft, oder

alles "Normale" PLUS Verschleißteile?

Im Endeffekt ist es auch reichlich schnurz worauf

der Fragesteller sein Recht stützt, da er als Laie

ohnehin nicht wissen muss/kann was die

passende Anspruchsgrundlage ist.

Hier reicht es, wenn er sagt:

"Kaputt, bitte machen!"

Oder wen es interessiert.

Hier das meiner Meinung nach beste Buch zum Kaufrecht:

http://www.amazon.de/.../ref=sr_1_4?...

hab ich die Anfängerübung BGB mit geschrieben (hauptsächlich).

Ist (auch für Laien) sehr verständlich vormuliert.

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