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Autokauf und die Gewährleistung

Themenstarteram 17. Juli 2006 um 20:52

Hi,

ich habe am 20.02.06 ein Golf 3 (Bj. 09/93) beim Händler gekauft, es waren seitdem einige Mängel am Wagen, aber ich wusste bisher nichts über meine Rechte als Käufer.

Nun habe ich erfahren dass der Händler eine Gewährleistungspflicht hat und bin daraufhin (Heute) zu ihm gefahren und habe nachgefragt ob er mir die Mängel repariert.

Er hat mich natürlich abgewiesen und hat gemeint ich könne machen was ich will, er müsse gar nichts am Auto reparieren weil er nie Garantie/Gewährleistung gibt.

Im Vertrag steht auch drin "keine Garantie, gekauft wie gesehen".

Er hat den Vertrag auch mit seinem Firmenstempel abgesegnet.

Nun meine Fragen:

1. Darf der Händler mir das Auto mit Ausschluss von Gewährleistung verkaufen und wollte er mich heute mit seiner Aussage nur verunsichern sodass ihm keine Kosten entstehen für die Reparatur???

2. Kann ich die Mängel reparieren lassen und es ihn dann mit Juristischer Unterstützung in Rechnung stellen weil er sich ja heute geweigert hat die Mängel selber zu reparieren???

Ich wäre Dankbar über jede Info.

Gruß Mike

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14 Antworten

Re: Autokauf und die Gewährleistung

 

Zitat:

Original geschrieben von Golffreak1986

Hi,

ich habe am 20.02.06 ein Golf 3 (Bj. 09/93) beim Händler gekauft, es waren seitdem einige Mängel am Wagen, aber ich wusste bisher nichts über meine Rechte als Käufer.

Nun habe ich erfahren dass der Händler eine Gewährleistungspflicht hat und bin daraufhin (Heute) zu ihm gefahren und habe nachgefragt ob er mir die Mängel repariert.

Er hat mich natürlich abgewiesen und hat gemeint ich könne machen was ich will, er müsse gar nichts am Auto reparieren weil er nie Garantie/Gewährleistung gibt.

Im Vertrag steht auch drin "keine Garantie, gekauft wie gesehen".

Er hat den Vertrag auch mit seinem Firmenstempel abgesegnet.

Nun meine Fragen:

1. Darf der Händler mir das Auto mit Ausschluss von Gewährleistung verkaufen und wollte er mich heute mit seiner Aussage nur verunsichern sodass ihm keine Kosten entstehen für die Reparatur???

2. Kann ich die Mängel reparieren lassen und es ihn dann mit Juristischer Unterstützung in Rechnung stellen weil er sich ja heute geweigert hat die Mängel selber zu reparieren???

Ich wäre Dankbar über jede Info.

Gruß Mike

Wenn ein Gewerbetreibender (muß nicht mal ein KFZ-Händler sein) ein Fahrzeug verkauft, ist er gesetzl. verpflichtet eine einjährige Gewährleistung bei Gebrauchtwagen zu gewähren. Nur Privatpersonen können die gesetzl. Gewährleistungspflicht ausschliessen. Bei Gewährleistung musst Du allerdings beweisen, daß der Mangel bereits bei Kauf bestanden hat.

Re: Re: Autokauf und die Gewährleistung

 

Zitat:

Original geschrieben von MdN

Wenn ein Gewerbetreibender (muß nicht mal ein KFZ-Händler sein) ein Fahrzeug verkauft, ist er gesetzl. verpflichtet eine einjährige Gewährleistung bei Gebrauchtwagen zu gewähren.

Nicht ganz korrekt.

Ein Gewerbetreibender ist gesetzlich zu einer zweijährigen Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkäufen verpflichtet. Er hat lediglich die Möglichkeit, diese Gewährleistungpflicht vertraglich auf 1 Jahr zu verkürzen.

Steht dazu nichts im Kaufvertrag oder werden rechtsunwirksame Klauseln wie "gekauft wie gesehen / keine Garantie" oder Ähnliches in den Vertrag geschrieben, so gilt automatisch die zweijährige Gewährleistungspflicht.

In den sechs Monaten nach dem Kauf liegt die Beweispflicht, daß der Mangel bereits beim Kauf vorhanden und dem Käufer bekannt war, beim Händler. Nach dieser Zeit geht die Beweispflicht auf den Käufer über.

die ersten 6 monate muss der händler beweisen, dass der mangel beim kauf nicht bestand (oder sein baldiges auftreten abzusehen war).

Re: Re: Re: Autokauf und die Gewährleistung

 

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Nicht ganz korrekt.

Ein Gewerbetreibender ist gesetzlich zu einer zweijährigen Gewährleistung bei Gebrauchtwagenverkäufen verpflichtet. Er hat lediglich die Möglichkeit, diese Gewährleistungpflicht vertraglich auf 1 Jahr zu verkürzen.

Ok, hast ja recht. ;) Allerdings darf ich dann noch ergänzen, das der Ausschluß der Gewährleistung dann wieder rechtens ist, wenn der Käufer ebenfalls Gewerbetreibender ist. Aber ich vermute mal, daß der Threadersteller den Wagen als Privatperson erworben hat.

Wenn man seine Reparatur nicht bezahlt bekommt , kann man auf Minderung des Kaupreises klagen.

Konkrete Rechtsberatung gibt es dann beim Rechtsanwalt. Man kann sich aber auch erstmal an die Verbraucherzentralen wendne und mit entsprechenden Argumenten den Händler anschreiben, was man von ihm verlangt.

am 18. Juli 2006 um 7:09

Also...

 

Hallo,

zu deinen Fragen...

1. Wie schon gesagt, darf ein Gewerbetreibender einer Privatperson ein Fahrzeug nicht ohne Gewährleistung verkaufen. Er muß immer für verdeckte Mängel geradestehen, wenn er dich nicht ausdrücklich (am besten schriftlich oder unter Zeugen) darauf hingewiesen hat.

Es gibt allerdings noch eine "Schrottwagenregelung", dann muß der Wagen als Schrott oder Ersatzteilspender deklariert sein und darf nur weit unter dem üblichen Wert kosten.

Die Gewährleistung ist nur innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf effektiv, weil da die Beweislast beim Händler liegt und üblicherweise davon ausgegangen wird, dass der Mangel schon beim Kauf bestanden hat. Nach sechs Monaten muß der Käufer das beweisen und das ist sehr schwer.

Bei Verschleißteilen ist es mit der Gewährleistung auch nicht ganz so einfach, weil man ja bei einer bestimmten Laufleistung auch mit Verschleiß rechnen muß.

2. Nein, du darfst erst einmal dein Wagen nicht andersweitig reparieren lassen. Dein Händler darf nachbessern und das mehrere Male.

Sollte er allerdings alles verweigern, mußt du härtere Bandagen anlegen und mit einem Anwalt drohen und alles schriftlich und mit Fristen wasserdicht machen.

Erst dann kannst du andersweitig reparieren lassen und dir das Geld unter Umständen zurückholen.

Oder du kannst den Kaufpreis mindern oder sogar den Kauf Rückgängig machen. Aber dazu solltest du dann einen Anwalt hinzuziehen.

Solche Angelegenheiten sind im Übrigen meistens oder gar immer von der Verkehrsrechtschutz abgedeckt. Aber bei einem 93er Golf schließt man diese wohl nicht vorher extra ab.

Bitte entschuldigt wenn ich manches noch einmal wiederholt habe.

Das sind natürlich nur die Aussagen eines Laien.

Gruß.

Axl

P.S.

Im übrigen solltest du dich beeilen und die Mängel von einer neutralen Stelle feststellen lassen, wegen der sechs Monate.

Wann sie repariert werden ist dann egal. Sie müssen nur innerhalb der Frist festgestellt werden und möglichst auch sofort beim Händler mit Zeugen (das ist wichtig, mußte mir da auch schon einiges anhören ---"wie sie waren schon hier? ich kann mich nicht errinnern"---) angezeigt werden.

am 18. Juli 2006 um 8:36

Zitat:

2. Nein, du darfst erst einmal dein Wagen nicht andersweitig reparieren lassen. Dein Händler darf nachbessern und das mehrere Male.

Stimmt so nicht! Da der Händler keine "garantie" gibt wird er wohl auch die Nachbesserungsklausel vergessen haben. Es muss dem händler allerdings die Möglichkeit gegeben werden den mangel zu beheben. Verweigert er die endgültig (am besten unter zeugen oder schriftlich) kann er woanders reparieren lassen und die Rechnung einklagen.

Auf verdeckte Mängel kann er nicht hinweisen da sie ihm nicht bekannt sind. sind ihm mängel bekannt und er weist nicht darauf hin liegt eine arglistige Täuschung vor, die auch völlig ohne gewährelsietung zu Ersatzansprüchen führt.

Steht nur was von garantie im vertrag ist die Gewährleistung weder beschränkt noch ausgeschlossen (2 jahre).

Seiner gesetzlichen verppflichtung kann er sich nicht entziehen.

Ander seiht dies bei bremsen oder ähnlichen Verschleißteilen aus die dem alter des fhrzeugs entsprechen. Verschlissene bremsen muss er nicht ersetzen.

am 18. Juli 2006 um 8:47

Zitat:

Original geschrieben von pittiplatsch77

die ersten 6 monate muss der händler beweisen, dass der mangel beim kauf nicht bestand (oder sein baldiges auftreten abzusehen war).

Und was ist, wenn ein Teil (kein Verschleißteil) im 7. Monat kaputt geht? Ist das dann von der Gewährleistung ausgeschlossen, da der Mangel beim Zeitpunkt des Kaufs noch nicht da war?

am 18. Juli 2006 um 9:46

Zitat:

Und was ist, wenn ein Teil (kein Verschleißteil) im 7. Monat kaputt geht? Ist das dann von der Gewährleistung ausgeschlossen, da der Mangel beim Zeitpunkt des Kaufs noch nicht da war?

Nein! gewährleistung ist 24 Monate. Allerdings müsstest DU in dem fall beweisen dass das teil bereits zum zeitpunktz des kaufs schadhaft war (meist unmöglich).

Es gilt natürlich das Datum der Mängeleinrede, nicht der Beseitigung für den Anspruch.

Themenstarteram 18. Juli 2006 um 13:00

super das sind sehr gute infos.

Ich habe morgen früh einen Termin beim Rechtsberaterund der setzt mir dann auch ein Schreiben auf.

Danke nochmal Gruß Mike

am 20. Juli 2006 um 10:47

Die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen ist auf ein Jahr (12 Monate) beschränkt. Bei Neuwagen läuft die 2 Jahre.

Ich habe letztens den Benz (siehe unten) gekauft. Der Händler hat mir noch erklärt, woran man erkennt, das die Klima funktioniert. Nach dem die Hitzewelle hier ankam, habe ich festgestellt, daß die Klima doch nicht funktioniert. (ca. 1 Woche später). Ein kurzer Anruf beim Gebrauchtwagenhändler und eine böse E-Mail. Dann kurzes Palaver und er hat den Schaden repariert.

Fraglich ist immer was unter die Gewährleistung fällt, da streiten sich die Rechtsgelehrten bei den Gerichten noch.

am 20. Juli 2006 um 12:07

Zitat:

Die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen ist auf ein Jahr (12 Monate) beschränkt. Bei Neuwagen läuft die 2 Jahre.

Das ist wie oben mehrfach erklärt FALSCH.

Auf ALLE käufe zwsichen verbraucher und Händler gilt inzwischen 24 Monate Gewährleistung. Dies KANN der Händler bei Gebrauchtgegenständen auf 12 Monate beschränken (ist im vorliegendan Fall aber nicht wirksam geschehen).

Relevant sind eh die ersten 6 Monate, alles andere wäre kaum beweisbar.

Zitat:

Der Händler hat mir noch erklärt, woran man erkennt, das die Klima funktioniert. Nach dem die Hitzewelle hier ankam, habe ich festgestellt, daß die Klima doch nicht funktioniert. (ca. 1 Woche später). Ein kurzer Anruf beim Gebrauchtwagenhändler und eine böse E-Mail. Dann kurzes Palaver und er hat den Schaden repariert.

das ist ein Anspruch wegen fehlens einer zugesicherten eigenschaft und hat nix mit Gewährleistung zu tun. Das gilt auch völlig ohne jede Gewährleistung.

Zitat:

Original geschrieben von LDS-MP

Die Gewährleistung bei Gebrauchtwagen ist auf ein Jahr (12 Monate) beschränkt.

Das wäre mir absolut neu.

Quellenangabe?

Sind auch bei Gebrauchtwagen 24 Monate, hatten wir schon ausführlich geklärt, nachzulesen im BGB.

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